OGH 12Os14/95

OGH12Os14/959.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabine S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1994, GZ 4 b Vr 4887/94-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A/1 bis 3 des Urteilssatzes) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine S***** (A/1-3) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (B) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem wesentlichen Urteilsinhalt liegt der Angeklagten (zu A) zur Last, in der Zeit von Anfang Oktober bis 5.November 1993, teilweise mit den gesondert verfolgten Edi V***** und Samir S***** als Mittäter, dadurch den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, daß sie Marion H***** und Michael F***** Heroin in einer Gesamtmenge von ca 7 bis 11 Gramm verkaufte bzw ein halbes Gramm zum sofortigen Konsum kostenlos überließ.

Zu Recht wendet die Angeklagte dagegen in ihrer aus Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 (inhaltlich Z 5 a und Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie der Sache nach allein den Schuldspruch A bekämpft, das Fehlen jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein.

Die der Angeklagten angelastete Suchtgiftweitergabe erfolgte nach den bezüglichen Konstatierungen durch regelmäßigen Verkauf von Heroin guter bis durchschnittlicher Straßenqualität, demnach "gestreckt" im Verhältnis von ca 1 : 2, in jeweiligen Abgabemengen von höchstens einem Gramm (US 5 bis 7). Die reine Heroinmenge betrug daher insgesamt mindestens 2,3 Gramm.

In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des § 12 Abs 1 SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 12, 16 f).

Da derartige Konstatierungen - wenngleich nach der Aktenlage indiziert - nicht getroffen wurden, leidet das Urteil an einer materiellen Nichtigkeit, die die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung erfordert.

Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere zur Tatsachenrüge (Z 5 a) - näher einzugehen.

Durch die Mitaufhebung des Strafausspruchs ist die Berufung der Angeklagten gegenstandslos.

Stichworte