Rechtssatz
Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (so schon 6 Ob 306/00v).
6 Ob 177/01z | OGH | 29.11.2001 |
Auch; Beisatz: Bleibt die Gesellschaft trotz Aufforderung (und Androhung einer Zwangsstrafe) säumig, hat das Firmenbuchgericht eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens so zu bemessen, dass einerseits die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) nicht über Gebühr belastet werden, die Zwangsstrafe aber andererseits doch so hoch bemessen wird, dass die Erzwingung der Offenlegung wahrscheinlich erscheint. (T1) |
6 Ob 2/02s | OGH | 31.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T2) |
6 Ob 33/06f | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden. Die wegen der weiteren Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach § 283 HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis. (T3) |
6 Ob 46/06t | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T4) |
6 Ob 205/06z | OGH | 12.10.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Auffassung des Rekursgerichtes, die behauptete „gerichtliche Pfändung" reiche im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht darzutun, ist nicht zu beanstanden. (T5) |
6 Ob 146/07z | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beisatz: Eine amtswegige Pflicht zur Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht nicht. (T6) |
6 Ob 84/07g | OGH | 25.05.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte. (T7) |
6 Ob 182/07v | OGH | 13.09.2007 |
Auch; Beisatz: Die Strafverhängung erfolgt typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien. Es bedarf keiner Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer. (T8) |
6 Ob 269/08i | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gibt es nur einen Handlungspflichtigen ist die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer zu verhängen. (T9)<br/>Beisatz: Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns. (T10) |
6 Ob 33/09k | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun. (T11)<br/>Beisatz: Ein Liquidator kann sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T12)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach § 283 UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen. (T13)<br/>Beisatz: Die Erzielung von Umsätzen ist nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht. (T14) <br/>Beisatz: Die Offenlegungspflicht besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt. (T15) |
6 Ob 134/11s | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sind auch im Insolvenzfall grundsätzlich tunlich. (T17)<br/>Beisatz: Solange der Insolvenzverwalter das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführt, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten; die Kosten der Erstellung der Jahresabschlüsse sind bereits bei der Fortführungsprognose zu berücksichtigen. Sollte das Insolvenzgericht die Fortführung des Unternehmens gegen den Willen des Insolvenzverwalters beschlossen haben (§ 114a Abs 2 Satz 1 IO), läge für diesen ein unabwendbares Ereignis (§ 283 Abs 2 UGB) vor. (T18) |
6 Ob 142/11t | OGH | 18.07.2011 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T16 |
6 Ob 17/12m | OGH | 16.02.2012 |
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Eines der größten Medienunternehmen Österreichs ‑ Erstverhängung von 3.600 EUR keine Fehlbeurteilung. (T19) |
6 Ob 152/12i | OGH | 13.09.2012 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8 |
6 Ob 47/17f | OGH | 19.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens führt nicht zur Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, zumal die Kosten eines Insolvenzverfahrens regelmäßig höher sind als die Kosten der Erstellung eines Jahresabschlusses einer kleinen Gesellschaft. (T20) |
6 Ob 136/21z | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00215_01P0000_001
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