Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht traf aufgrund des Zustellnachweises die Feststellung, dass der Übernehmer der gerichtlichen Androhung der Zwangsstrafe zur Erwirkung der Offenlegung (§§ 277 ff UGB) ein Arbeitnehmer des Empfängers Hubert K***** (Geschäftsführer der Gesellschaft mbH) war, an den die Sendung adressiert war. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs nicht vorgebracht, dass die Beurkundung im Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde ist, falsch ist. Für das Rekursgericht gab es daher keinen Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0115833).
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