Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Am 18. März 2011 ergingen gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführerin wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 Zwangsstrafverfügungen. Dagegen erhoben die Gesellschaft und die Geschäftsführerin mit der Begründung Einspruch, dass aus unerklärlichen Gründen die Firmenbucheingabe vom 10. Juni 2010 von der EDV nicht an das Firmenbuch weitergeleitet worden sei.
Das Erstgericht verhängte im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von je 1.400 EUR. Bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses sei auf wirksame Weise zu kontrollieren, ob die Übermittlung tatsächlich zustandegekommen sei. Daher habe die Geschäftsführerin nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihrer Offenlegungspflicht nachzukommen. Da die Geschäftsführerin bereits drei frühere Jahresabschlüsse verspätet offengelegt habe, sei die Zwangsstrafe mit je 1.400 EUR festzusetzen, was sich noch in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens bewege.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die Strafen mit je 700 EUR festsetzte. Bei technischen Übermittlungsproblemen erhalte der Übermittler in jedem Fall eine Rückmeldung. Wenn die Einreichung nicht ganz geringen Mindestanforderungen entspreche, erfolge die Fehlermeldung sofort. Sonst erhalte der Übermittler spätestens am nächsten Tag ein Protokoll in seiner Databox, das darüber Auskunft gebe, ob der Jahresabschluss angenommen wurde oder nicht. Dem Vorbringen der Rekurswerber sei nicht zu entnehmen, wer wann einen Übermittlungsversuch unternommen habe und damit gescheitert wäre. Daher müsse von einem der Rekurswerberin zuzurechnenden Verschulden der mit der Übermittlung des Jahresabschlusses befassten Person ausgegangen werden.
Für die Verhängung von Zwangsstrafen reiche bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Der Geschäftsführer müsse, um straffrei zu bleiben, nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Das Unterlassen der Kontrolle, ob der Übermittlungsversuch erfolgreich gewesen sei, genüge dieser Anforderung nicht. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestünden keine Bedenken.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zum neuen Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).
2.1. Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen.
2.2. Nach § 283 Abs 2 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von je 700 EUR zu verhängen, und zwar über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) sowie über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB).
2.3. Gegen die Strafverfügung steht der Einspruch offen; nach rechtzeitiger Erhebung eines begründeten Einspruchs hat das Firmenbuchgericht im ordentlichen Verfahren über die Verhängung einer Zwangsstrafe zu entscheiden.
2.4. Schon zu § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG idF BGBl I 2006/103, wonach eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde, entsprach es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dies auch dann gilt, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist“ für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang (6 Ob 8/08g; 6 Ob 112/08a; 6 Ob 282/08a ua).
2.5. Nicht ausdrücklich beantwortet hat der Oberste Gerichtshof hingegen zur Rechtslage nach dem PuG die Frage, ob dann, wenn nach Ablauf der gesetzten Frist die Bilanz offengelegt wird, nicht nur eine bereits verhängte Strafe zu vollstrecken ist, sondern eine Strafe überhaupt auch erstmals verhängt werden kann. In der Literatur wurde vertreten, dies sei im Hinblick auf den Zweck der Neufassung des § 283 Abs 4 UGB zu bejahen (G. Kodek, Neue Entwicklungen bei der Durchsetzung der Bilanzpublizität, RdW 2010, 481 [482]). Dabei wurde allerdings darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zur Verhängung einer Zwangsstrafe bestand, sondern dem Erstgericht insoweit (gebundenes) Ermessen zukomme. Dabei sei insbesondere auf Art und Ausmaß der bisherigen Verstöße gegen die Offenlegungspflicht Bedacht zu nehmen (G. Kodek aaO).
2.6. Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne weiteres auf die nunmehr geltende Rechtslage idF Budgetbegleitgesetz 2011 übertragen. Während nach § 283 Abs 1 UGB idF PuG lediglich vorgesehen waren, dass die Organe zur Befolgung des § 280a UGB durch Zwangsstrafen anzuhalten seien, sieht § 283 Abs 1 UGB nunmehr vor, dass die Zwangsstrafe zwingend nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist. Damit führt jede Unterlassung der Vorlage des Jahresabschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist (und nicht spätestens einen Tag vor Erlassung der Zwangsstrafenverfügung, vgl § 283 Abs 2 Satz 1 UGB), zwingend zur Verhängung einer Zwangsstrafe; ob dieser nach Ablauf der Offenlegungspflicht doch noch vorgelegt wird, hat nur für die Zulässigkeit der Verhängung weiterer Zwangsstrafen (§ 283 Abs 1 letzter Satz UGB) Bedeutung (ErläutRV BudgetbegleitG 2011, 981 BlgNR 24. GP 71; Dokalik/Birnbauer, Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22 [24]). Die Regelungen des § 283 Abs 2 und 3 UGB über die Zwangsstrafverfügung und die Einspruchserhebung sind insoweit prozessualer Natur und vermögen an der Notwendigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe als zwingende Konsequenz der Nichteinreichung innerhalb der Offenlegungsfrist nichts zu ändern. Auch für die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren (§ 283 Abs 3 UGB) ist daher ausschließlich Voraussetzung, dass der Jahresabschluss im Sinne des § 283 Abs 1 UGB nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht spätestens einen Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Freilich ist § 283 Abs 1 UGB im Zusammenhalt mit § 283 Abs 2 UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe überhaupt entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen.
2.7. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Einspruchs eine weitere letzte Nachfrist einräumen wollte, innerhalb derer der Jahresabschluss nachgereicht werden und die Verhängung einer Zwangsstrafe vermieden werden kann (so Andreae, Das neue Zwangsstrafenverfahren im Firmenbuch - Nützt die Pflichterfüllung nach Strafverfügung oder geht nichts mehr?, GesRZ 2011, 155), bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Entstehungsgeschichte der Regelung den geringsten Anhaltspunkt. Bei dieser Auslegung hätte die Gesellschaft die Möglichkeit, mit der Vorlage des Jahresabschlusses sanktionslos bis 14 Tage nach Zustellung der Zwangsstrafverfügung zuzuwarten. Eine derartige Möglichkeit würde der Absicht der Reform, das Zwangsstrafenverfahren zu verschärfen und damit die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Publizitätspflicht besser durchzusetzen, jedoch diametral zuwiderlaufen.
3. Soweit die Revisionsrekurswerberinnen die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 MRK rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Verweisung des Zwangsstrafenverfahrens in das Außerstreitverfahren sicherstellt, dass den Anforderungen des Art 6 MRK entsprochen wird. Nach § 15 FBG sind nämlich im Firmenbuchverfahren - und damit auch im Zwangsstrafenverfahren - die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden (6 Ob 41/08k uva). Dessen § 18 sieht aber - jedenfalls fakultativ - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn das Gericht dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet (6 Ob 41/08k uva). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber keineswegs zwingend (6 Ob 109/07h uva). Insbesondere bei eher technischen Fragestellungen hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Durchführung einer Verhandlung nicht in jedem Fall für erforderlich (vgl dazu Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 89 mwN). Weshalb im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung unter den Prämissen des § 18 AußStrG vom Erstgericht durchgeführt werden hätte müssen (vgl dazu G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 22), legen die Revisionsrekurswerberinnen nicht dar (6 Ob 41/08k uva). Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerberinnen weder in erster noch in zweiter Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl 6 Ob 109/07h uva).
4.1. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung waren die Vorinstanzen auch nicht zur amtswegigen Durchführung weiterer Ermittlungsschritte gehalten. Zwar hat nach § 16 Abs 1 AußStrG das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden. Andererseits haben die Parteien vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw anzubieten (§ 16 Abs 2 AußStrG).
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehalten, jeden denkbaren, aber überhaupt nicht behaupteten Sachverhalt zu erforschen (RIS-Justiz RS0043368; Fucik/Kloiber, AußStrG § 16 Rz 1). Dies muss umso mehr gelten, als nach § 283 Abs 2 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 die Gründe für die Nichtbefolgung der in § 283 Abs 1 UGB genannten Pflichten anzuführen sind. Es ist daher Sache der Parteien, Entlastungsumstände vorzubringen; keinesfalls ist es Aufgabe des Firmenbuchgerichts, vom Amts wegen nach möglichen Entlastungsumständen zu forschen, für die das Vorbringen der Parteien keinerlei Anhaltspunkt bietet. Die Revisionsrekurswerberinnen haben im Verfahren vor den Vorinstanzen trotz Hinweises auf die bei fehlerhaften Eingaben erfolgende Rückmeldung kein weiteres Vorbringen erstattet. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass die Eingaben der Revisionsrekurswerberinnen offen lassen, wer zu welchem Zeitpunkt überhaupt einen Übermittlungsversuch vorgenommen haben soll. Vielmehr beschränkte sich das Vorbringen der Revisionsrekurswerberinnen im Wesentlichen darauf, die Bilanz rechtzeitig erstellt zu haben; diese sei „von der EDV nicht entsprechend an das Firmenbuch weitergeleitet worden“.
4.3. Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (6 Ob 33/09k). Daraus ergibt sich aber, dass bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustandegekommen ist. Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus. Dass dies erfolgt sei, haben die Revisionsrekurswerberinnen trotz Hinweises durch das Erstgericht auch in ihrem Rekurs nicht vorgebracht. Zudem hätten sich die Revisionsrekurswerberinnen nach der behaupteten Online-Übermittlung noch vergewissern können, dass die Einreichung im Firmenbuch durch Eintragung im Firmenbuch vollzogen wurde. Völlig zutreffend gingen daher die Vorinstanzen vom Vorliegen eines Verschuldens der Geschäftsführerin aus.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB keine Bedenken (6 Ob 41/08k; 6 Ob 64/08t; RIS-Justiz RS0113284, RS0113285, RS0113286, RS0113089).
5.2. Daran hat auch die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und der Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.
5.3. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, dass die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, in denen dieser Mindestgeldstrafen in einfachen Gesetzen als verfassungswidrig qualifiziert hat, wesentlich anders gelagerte Fälle, etwa Mindeststrafen von 1.000 EUR bzw 5.000 EUR im FremdenpolizeiG (VfGH G 53/10), den Ausschluss des Absehens von der Strafe im ArtenhandelsG 1998 (VfGH G 238/09), eine Mindeststrafe von 20.000 EUR im GüterbeförderungsG (VfGH G 121/02, G 181/01 ua) und im GelVerkG (VfGH G 143/02 ua) sowie unklare und unbestimmte Verwaltungsstrafbestände im Abfallwirtschaftsgesetz (VfGH vom 16. 3. 2000, G 312/97) betrafen. Mit diesen Fällen ist die Bestimmung des § 283 UGB aber nicht vergleichbar.
5.4. Die Mindeststrafe orientiert sich an der bisherigen Spruchpraxis der Firmenbuchgerichte, die vielfach auch bei Erstverstößen Strafen von 700 EUR verhängten (vgl die Nachweise bei G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 51). Der Gesetzgeber musste dem Umstand Rechnung tragen, dass viele Unternehmen die Bestimmungen über die Bilanzpublizität nicht einhalten. Nach einer Studie der Arbeiterkammer Wien haben nur 58 % der Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ihren Jahresabschluss 2008 rechtzeitig beim Firmenbuch eingereicht. Lediglich 37 % halten sich konsequent in drei aufeinanderfolgenden Jahren an die gesetzliche Offenlegungspflicht. Einige große Unternehmen haben Jahresabschlüsse bis zu viereinhalb Jahre zu spät eingereicht (Gahleitner/Ginner/Naderer/Oberrauter/ Zuckerstätter, Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen, Februar 2010, http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d117/ Offenlegungspflicht_von_Jahresabschluessen.pdf). Diese Zahlen wurden im Wesentlichen von der Bundesministerin für Justiz in Beantwortung zweier parlamentarischer Anfragen bestätigt (24. GP 5233/AB vom 8. 7. 2010 und 24. GP 6226/AB vom 25. 10. 2010). Dieses eklatante Vollzugsdefizit gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen rechtfertigt, dass der Gesetzgeber hier eine Mindeststrafe von 700 EUR vorsieht, wobei die Höhe der Strafe jedenfalls der typischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Gesellschaften und ihren Organen angemessen Rechnung trägt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof etwa im AusländerbeschäftigungsG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen auch eine Mindeststrafe von 2.500 EUR (VfGH G 156/08), bei Verstößen gegen AbfallwirtschaftsG von 3.630 EUR (VfGH G 197/04) und bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln eine Mindeststrafe von 20.000 EUR im Gasöl-SteuerbegünstigungsG als verfassungskonform angesehen (VfGH G 102/96).
5.5. Zudem hatte schon nach bisheriger Rechtsprechung die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, ohne dass es einer näheren Feststellung über die Vermögenslage der Geschäftsführer bedurfte (6 Ob 182/07v; 6 Ob 89/08v ua). Im Übrigen ist dem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb die Verhängung einer Strafe von ohnedies bloß 700 EUR den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Revisionsrekurswerberinnen nicht Rechnung tragen sollte. Dazu kommt, dass - worauf das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - die Revisionsrekurswerberinnen bereits in der Vergangenheit mehrfach Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht haben.
6.1. Dass Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer verhängt werden können, stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Entgegen der von den Revisionsrekurswerberinnen vertretenen Auffassung trifft die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Offenlegung der Bilanz grundsätzlich die Gesellschaft selbst (4 Ob 229/08t), auch wenn im Hinblick auf die ursprünglich nur gegenüber den Geschäftsführern vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafen § 277 UGB die diesbezügliche Handlungspflicht den Geschäftsführern auferlegt.
6.2. Die mehrfache Verhängung von Geldstrafen ist in diesem Fall bloß Folge des Umstands, dass mehrere handlungspflichtige Rechtssubjekte den sie nach dem Gesetz treffenden Pflichten nicht nachkamen. Von der im Revisionsrekurs behaupteten unsachlichen Differenzierung zwischen Gesellschaft mit einem und mit mehreren Geschäftsführern kann daher keine Rede sein.
7. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
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