OGH 6Ob306/00v

OGH6Ob306/00v17.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der beim Landesgericht Linz zu FN ***** eingetragenen F***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Ing. Wilhelm P*****, 2. Friedrich P*****, und 3. Josef Z*****, alle vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 6 R 243/00y, 244/00w, 245/00t und 246/00i-19, womit 1. der gemeinsame Rekurs der Geschäftsführer gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2000, GZ 13 Fr 3411/99h-17, als unzulässig zurückgewiesen wurde, und 2. die Rekurse der Geschäftsführer gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz je vom 26. Juli 2000, GZ 13 Fr 2631/00m-1, 13 Fr 2636/00w-1 und 13 Fr 2633/00s-1, teils zurückgewiesen wurden und den Rekursen teilweise nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft mbH ist der 31. Dezember. Das Firmenbuchgericht hat nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung, den Jahresabschluss offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB für das Geschäftsjahr 1997 binnen 14 Tagen einzureichen, mit Beschluss vom 4. 10. 1999 über die drei Geschäftsführer der Gesellschaft Zwangsstrafen von je 10.000 S verhängt und weitere Zwangsstrafen von je 20.000 S angedroht. Die Anfechtung dieses Strafbeschlusses durch die Geschäftsführer blieb erfolglos (6 Ob 5/00d). Am 3. 7. 2000 regten die Geschäftsführer beim Erstgericht an, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge EuGH) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, ob durch die Offenlegungs- und/oder Sanktionsbestimmungen der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie Grundrechte der Gemeinschaft verletzt werden. Für den Fall, dass keine Vorabentscheidung eingeholt werde, stellten sie den Antrag, vor Verhängung weiterer Strafen den Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH über ein vom Landesgericht Wels schon eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren zu den in Österreich vorgesehenen Offenlegungs- und Sanktionsbestimmungen abzuwarten. Die Geschäftsführer beantragten, von der Vorschreibung einer weiteren Zwangsstrafe Abstand zu nehmen.

Das Firmenbuchgericht hat mit den vier Beschlüssen vom 26. 7. 2000

1. die Anregung zur Vorlage von Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht aufgegriffen, den Antrag, mit der Vollziehung der Strafen bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlageantrag des Landesgerichtes Wels abzuwarten, abgewiesen und die Antragsteller zu ihrem Antrag, von der Vorschreibung weiterer Zwangsstrafen Abstand zu nehmen, darauf hingewiesen, dass mit gesonderten Beschlüssen über die Geschäftsführer weitere Zwangsstrafen verhängt werden;

2. über die drei Geschäftsführer wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997 die angedrohten Zwangsstrafen von je 20.000 S verhängt und weitere Zwangsstrafen von je 50.000 S angedroht.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Geschäftsführer, der sich gegen die Abweisung ihres Antrags richtete, vor der Vollziehung der Zwangsstrafen die Entscheidung des EuGH über den Vorlageantrag des Landesgerichtes Wels abzuwarten, als unzulässig zurück, es wies ferner die Rekurse der Geschäftsführer gegen die neuerliche Aufforderung zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997 unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von je 50.000 S als unzulässig zurück und gab den Rekursen gegen die Verhängung von weiteren Zwangsstrafen von je 20.000 S nicht Folge.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch deren Verfassungsmäßigkeit bestünden. Die Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH und eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH seien daher nicht aufzugreifen. Daran könne das vom Landesgericht Wels gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH nichts ändern. Wohl nehme der EuGH eine über den Ausgangsrechtsstreit hinausgehende Wirkung seiner Urteile an. Vorabentscheidungen wirkten dahin ex tunc, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die EuGH-Urteile zu beachten hätten. Art 234 EG-V sehe grundsätzlich ein Vorlagerecht von mitgliedsstaatlichen Gerichten an den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Einem Vorlageersuchen eines Gerichts könnten andere Gerichte nicht entgegentreten. Umgekehrt könne aber auch eine Nichtvorlage mangels eines Anspruchs auf Vorlage nicht gleichheitswidrig sein. Durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde keine Situation der Präjudizialität geschaffen, die es gebieten würde, mit allen gleichgelagerten nationalen Verfahren innezuhalten, bis eine Vorabentscheidung des EuGH vorliege. Ebensowenig wie eine Legitimation der Parteien bestehe, eine Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zu beantragen, seien die Parteien legitimiert, eine Aussetzung gleichgelagerter Verfahren zu verlangen. Damit fehle es den Beteiligten auch an der Rekurslegitimation, wenn die beantragte Innehaltung des Verfahrens abgelehnt werde. Die Rekurse gegen die neuerliche Aufforderung an die Geschäftsführer zur Offenlegung und die Androhung weiterer Zwangsstrafen seien unzulässig. Die Androhung sei nur eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der Ungehorsamsfolgen. Dadurch werde die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht gefährdet. Einem Rechtsmittel fehle die Beschwer. Da die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung auch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft der Verhängung der ersten Zwangsstrafen von je 10.000 S nicht nachgekommen seien (§ 283 Abs 2 HGB) habe das Erstgericht berechtigterweise weitere Zwangsstrafen verhängt.

Mit ihrem gemeinsam eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführer die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht oder zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung. Die Rekurswerber regen ferner an, der Oberste Gerichtshof möge 1. § 90a GOG im Wege eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG als verfassungswidrig anfechten und 2. im Wege eines Vorlageantrages den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Fragen ersuchen, ob die erste und die vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie und ihre nationale Umsetzung in Österreich den Kriterien der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, des Gleichheitssatzes, des Grundrechtes auf Eigentum, der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und des Grundrechtes auf Datenschutz entsprächen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber relevieren die Rechtsfragen erheblicher Bedeutung, ob 1. ein in einem anhängigen Zwangsstrafenverfahren eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Aussetzung anderer schon anhängiger Verfahren bis zur Vorabentscheidung erforderlich macht und 2. ob die Zwangsstrafen nach dem höheren Strafrahmen des § 24 FBG oder aber nach demjenigen des § 283 HGB als lex specialis zu verhängen sind. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerber streben neben der ersatzlosen Behebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz im Ergebnis auch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das in einem anderen Verfahren gestellte Vorabentscheidungsersuchen an. Das Erstgericht hat den Antrag auf "Abwarten" inhaltlich abgewiesen. Ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist zwar gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar ist (6 Ob 165/98b), wie dies grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (§ 192 Abs 2 ZPO), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (JBl 1978, 438 ua). Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekurswerber leiten ja gerade aus einer fehlenden gesetzlichen Unterbrechungsanordnung und der im § 90a GOG normierten Beschränkung der Unterbrechung auf das Anlassverfahren eine Verfassungswidrigkeit ab. Sie begründen die verweigerte Aussetzung des Verfahrens aber auch mit einer gesetzlichen Unterbrechungspflicht im Wege einer extensiven "verfassungskonformen" Auslegung des § 90a GOG, sodass auf diesen Rekursgrund meritorisch einzugehen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit oder die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Sein Urteil bindet das nationale Vorlagegericht. Es entfaltet aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes zu beachten haben (Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH Rz 298). Das Gemeinschaftsrecht sieht zwar keine formelle "erga omnes Wirkung" der EuGH-Entscheidungen vor. Die über den konkreten Einzelfall (Anlassfall) hinausreichende Präjudizwirkung ist aber aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 80 mwN; Dauses, Handbuch des Eu-Wirtschaftsrechtes Rz 137; Hakenberg/Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem EuGH2 64). Vorabentscheidungen des EuGH haben grundsätzlich die zeitliche Wirkung ex tunc (Dauses aaO Rz 127; Hakenberg aaO; Schima aaO 83; Niedermühlbichler aaO Rz 299), es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung.

Die rekurrierenden Geschäftsführer leiten aus der dargestellten über den Ausgangsfall hinausgehenden faktischen Bindung aller Gerichte an Vorabentscheidungen des EuGH ("erga omnes Effekt") eine Verpflichtung der Gerichte ab, ihr Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im gleichgelagerten, schon anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen. Dazu führen sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ins Treffen. Es dürfe nicht sein, dass nur die im Sprengel des den EuGH anrufenden Landesgerichts Wels ansässigen Unternehmen von der Unterbrechung ihres Zwangsstrafenverfahrens profitierten, andere Unternehmen aber der Offenlegungspflicht nachkommen müssten. Mit diesen Rekursausführungen wird das Ergebnis angestrebt, dass schon das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts alle übrigen Gerichte dahin binde, sich der Rechtsansicht des Anfragegerichtes anzuschließen, also selbst eine Anfrage an den EuGH zu richten, jedenfalls aber keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern das Verfahren auszusetzen. Die von einem Höchstgericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Vorlagepflicht im Sinne des Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) besteht, hätte dann ein untergeordnetes Gericht für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH bindend entschieden. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage sowohl im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. § 90a GOG verbietet lediglich eine Sachentscheidung des anfragenden Gerichts bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber führte dazu, schon der Anfrage eines nationalen Gerichts die Präjudiz- und Bindungswirkung zuzuerkennen, die erst der Entscheidung des EuGH zukommt. Ein solches Ergebnis entbehrt der rechtlichen Grundlage und kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden. Die Parteien in anderen gleichgelagerten Verfahren können eine Anrufung des EuGH anregen. Darüber hinaus dient gerade die von den Revisionsrekurswerbern richtig aufgezeigte grundsätzliche Rückwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH der Vermeidung von Nachteilen. Beispielsweise könnte eine gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene Abgabe unter Berufung auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH allenfalls zurückverlangt werden (Schima aaO 84). Damit vergleichbar wäre allenfalls die Rückerstattung schon bezahlter Zwangsstrafen, wenn der EuGH in dem von einem Landesgericht entrierten Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsansicht der Rekurswerber bestätigen sollte, dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht grundrechtskonform sind.

Der erkennende Senat teilt diese Auffassung allerdings nicht und geht nach wie vor davon aus, dass der EuGH in seinem "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der Richtlinien geprüft und danach als vertrags- und grundrechtskonform beurteilt hat (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00f; 6 Ob 77/00t; 6 Ob 126/00y uva). Auch wenn die tatsächliche Prüfung dieser Fragen durch den EuGH von manchen in Zweifel gezogen wird (Weh, Die Bilanzoffenlegungsrichtlinien und die Grundrechte, GesRZ 2000, 114), ist es für den Senat geradezu undenkbar, dass der EuGH einem Mitgliedsstaat die Umsetzung der Richtlinien aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben (in diesem Sinne Gruber, Neues zur Bilanzpublizität, WBl 2000, 251). Den Revisionsrekurswerbern ist die oberstgerichtliche Rechtsprechung und deren Begründung - auf die zu verweisen ist - bekannt. Die Entscheidung 6 Ob 5/00d erging über ihren Revisionsrekurs gegen die erstmalige Verhängung von Zwangsstrafen.

Aus den dargelegten Gründen wird auch den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und auf Anfechtung des § 90a GOG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof nicht nähergetreten (ebenso 6 Ob 305/00x).

2. § 24 FBG regelt das Verfahren zur Durchsetzung gesetzlicher Anmeldungs-, Zeichnungs- und Einreichungspflichten mittels Zwangsstrafen bis zu 50.000 S. Wenn ein Betroffener der gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der verhängten Zwangsstrafe nicht nachkommt, ist die Zwangsstrafe auf bis zu 100.000

S zu erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten des Säumigen in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Demgegenüber sieht § 283 HGB bei der Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB die Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 50.000 S vor, für den Säumnisfall aber die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe bis zu 50.000 S und eine Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt. Diese im materiellen Recht enthaltene Verfahrensvorschrift wäre im Hinblick auf § 24 FBG entbehrlich gewesen. In der Entscheidung 6 Ob 226/99z wurde unter Hinweis auf die Vorentscheidung 6 Ob 97/97a = RdW 1998, 17 ausgeführt, dass § 283 HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gelte und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach § 24 FBG bestehe. Damit sei klargestellt, dass § 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität stehe und letztere Bestimmung nicht verdränge. § 24 FBG sei daher die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft. Dass diese zur Rechtslage vor dem EU-GesRÄG vertretenen Auffassung nach der durch die Neufassung des § 283 HGB eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr vertreten werden kann, weil § 283 HGB eine gegenüber § 24 FBG unterschiedliche Strafhöhe bei der wiederholten Straffestsetzung und eine unterschiedliche Kostentragungsregel für die Veröffentlichung des Strafbeschlusses normiert und deshalb die allein anwendbare lex specialis ist, hat Pilgerstorfer (Verwirrung im Zwangsstrafenverfahren des Firmenbuchs RdW 2000, 459) aufgezeigt. Die angeführten unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der wiederholten Strafverhängung und die unterschiedliche Kostentragungspflicht für die Veröffentlichung des Zwangsstrafenbeschlusses (nach § 24 FBG hätte der einreichungspflichtige Geschäftsführer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen) führen in diesem Bereich zur Qualifizierung des § 283 HGB als anzuwendende speziellere Norm. Es ist den Revisionsrekurswerbern einzuräumen, dass die Bemessung der Höhe einer wiederholt ausgesprochenen Zwangsstrafe auch von der im Gesetz normierten Höchstgrenze abhängt. Damit allein ist für die Revisionsrekursweber aber nichts gewonnen, bleibt doch die jetzt verhängte weitere Zwangsstrafe von 20.000 S auch im Rahmen des - ohnedies vom Rekursgericht als Grundlage herangezogenen - § 283 Abs 2 HGB (Höchststrafe 50.000 S) und damit im Bereich der nicht zu beanstandenden Ausmessung der Strafhöhe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

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