OGH 6Ob94/14p

OGH6Ob94/14p26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN ***** eingetragenen K***** Gesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in B***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Liquidatorin M***** K*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. April 2014, GZ 4 R 46/14p, 4 R 47/14k‑11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass Geschäftsführer (6 Ob 130/09z; 6 Ob 8/12p), Vorstandsmitglieder (6 Ob 134/09p) und Insolvenzverwalter (6 Ob 134/11s) die Erstellung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen müssen, sie sich aber bei nicht fristgerechter Einreichung nicht entschuldigen können, solange sie nicht nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Bei Insolvenzverwaltern wurde ganz grundsätzlich gesagt, dass es diesen zusteht, sich eines Steuerberaters zu bedienen, es sei denn, sie wären selbst Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder. Dass diese Grundsätze auch für Liquidatoren zu gelten haben, hat das Rekursgericht ‑ völlig zutreffend ‑ unterstellt.

Zu Liquidatoren hat der Oberste Gerichtshof zwar außerdem ausgeführt, dass diese sich (regelmäßig) nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen können, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 33/09k; 6 Ob 160/12s).

Darauf braucht jedoch im Übrigen auch nicht näher eingegangen zu werden, weil sich der außerordentliche Revisionsrekurs letztlich darin erschöpft, auf den Inhalt anderer Schriftsätze („tatsächlich hat die 'Erstbeschuldigte' dieser Behauptungslast entsprochen“) zu verweisen, was auch im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren unzulässig und damit unbeachtlich ist. Abgesehen davon, dass die Gesellschaft und die Liquidatorin im Verfahren erster Instanz für ihre Behauptungen auch keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten haben.

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