OGH 6Ob33/06f

OGH6Ob33/06f16.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen L***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in G***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer Mag. Werner W***** und Dr. Martin W*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2005, GZ 4 R 328/05t-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. November 2005, GZ 8 Fr 67/05f-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0115833). Sind - wie im vorliegenden Fall - mehrere handlungspflichtige Personen vorhanden, so ist nach einhelliger Auffassung - unabhängig von einer allfälligen, nur im Innenverhältnis wirkenden Resortverteilung (Schenk in Straube, HGB³ I 129; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 29; ecolex 2001/80 = RdW 2000/442) - gegen jeden Geschäftsführer das Zwangsstrafenverfahren einzuleiten (Schenk in Straube, HGB³ I § 8 Rz 27; Zehetner, ecolex 1998, 482; derselbe, Rechnungslegung der Genossenschaften [1999] 359 f; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 29; 6 Ob 5/00d = GesRZ 2000, 173 = ecolex 2001/80 [Zehetner]; 6 Ob 77/00t; ebenso zum deutschen Recht Hildebrandt/Steckhan in Schlegelberger, HGB5 § 14 Rz 6). Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden (Schenk in Straube, HGB I³ § 8 Anh I: § 24 FBG, 128; G. Kodek aaO § 24 Rz 29 aE). Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, es müsse auf die Gesamtbelastung aller Organe abgestellt werden, entspricht ebenso wenig dem Gesetz wie die Auffassung, die Zahlungspflicht treffe „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Gesellschaft.

Die vom Erstgericht im Hinblick auf die weitere Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach § 283 HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis (vgl die Nachweise bei G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 57) und hält sich jedenfalls im Rahmen des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums.

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