Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Bei Verletzung der Offenlegungsvorschriften können über die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft nach § 283 Abs 2 UGB Zwangsstrafen bis 3.600 EUR verhängt werden, wobei auch ihre wiederholte Verhängung zulässig ist. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 221 Abs 2 UGB) beträgt der Höchstbetrag das Dreifache, für große Kapitalgesellschaften (§ 221 Abs 3 UGB) das Sechsfache dieses Betrags.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die in Umsetzung der 1. und 4. Richtlinie getroffene Regelung des österreichischen Gesetzgebers auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. Erst diese für die Betroffenen empfindliche Sanktion stellt die Befolgung des gesetzlichen Auftrags zur Offenlegung einigermaßen sicher (RIS-Justiz RS0113089; 6 Ob 5/00d). Der Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Gesellschaften, deren Rechtsordnung zu Unrecht die Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, im Rahmen des Diskriminierungsverbots nicht geltend gemacht werden kann (6 Ob 5/00d).
2. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Geschäftsführer, ihrer Offenlegungsverpflichtung in Ansehung des Jahresabschlusses zum 28. 2. 2003 nachzukommen, hat der Senat zuletzt eine gegen jeden der Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe von je 2.300 EUR als angemessen beurteilt (6 Ob 46/06t). Auch diese Zwangsstrafe konnte die Geschäftsführer jedoch nicht dazu bewegen, ihren gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nachzukommen. Die Vorinstanzen waren daher zu einer neuerlichen Erhöhung der Zwangsstrafen im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen - und damit als angemessen anzusehenden - Rahmens gezwungen, um jenen Druck auszuüben, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erforderlich ist, um eine Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu erzwingen. Ihre Auffassung, die verhängte Zwangsstrafe sei angesichts der verfolgten Ziele angemessen, ist somit nicht zu beanstanden.
Dass die verhängte Zwangsstrafe in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschäftsführer unverhältnismäßig wäre, haben die Rechtsmittelwerber weder behauptet, geschweige denn bescheinigt. Eine amtswegige Erhebungspflicht besteht nicht (vgl Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 24 Rz 105, 108).
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