Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsrekursausführungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280a UGB, wonach bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 UGB in deutscher Sprache offenzulegen haben. Diese Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie (11. RL 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21. Dezember 1989, Abl Nr L 395 vom 30. 12. 1989, 36) eingefügt. Diese Bestimmung soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften iSd Art 48 EGV erleichtern und entspricht den Vorgaben des Art 2 Abs 1 lit g iVm Art 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie. Diese Richtlinie erfasst auch Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern (Zehetner in Straube, HGB2 § 280a Rz 4). Die abweichenden Offenlegungsbestimmungen für ausländische Gesellschaften sind daher durch die zitierten - Vorrang vor nationalem Recht genießenden - gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gedeckt. Bedenken gegen die Anwendung der bei der Revisionsrekurswerberin als inländischer Gesellschaft allein in Betracht kommenden österreichischen innerstaatlichen Offenlegungspflichten werden von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan.
Soweit der Revisionsrekurs das Fehlen von Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer vermisst, ist dem entgegenzuhalten, das die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien erfolgt (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 24 Rz 46 ff, 105). Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber auch nicht schlüssig dargetan, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe von je EUR 3.000 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geschäftsführer überfordere (vgl auch 6 Ob 146/07z).
Der Revisionsrekurs bringt daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
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