OGH 6Ob84/07g

OGH6Ob84/07g25.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu ***** eingetragenen Hermann P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Ing. Hermann P*****, Mag. Peter P*****, Mag. Johann L***** und Manfred B*****, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Februar 2007, GZ 3 R 138/06b-134, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. November 2006, 6 Ob 261/06k, auf das erklärte Ziel der Änderungen der Offenlegungsbestimmungen durch das Publizitätsrichtliniengesetz (PUG), BGBl I Nr 103/2006, hingewiesen, nämlich in Umsetzung der Verpflichtungen des Art 6 der Publizitätsrichtlinie zu einer besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Schon die zitierte Entscheidung hat ausgesprochen, dass es sich bei dieser Zwangsstrafe um keine „Kriminalstrafe" handelt, und die seit 1. 7. 2006 geänderte Rechtslage nicht bedeutet, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste.

Auch im vorliegenden Fall waren die Rechtsmittelwerber bereits unter Androhung der schließlich verhängten Zwangsstrafen zur Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 aufgefordert worden, ihr rechtliches Gehör war damit gewahrt. Ihr Einwand, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend vorgesehen ist, sondern nur dann anzuberaumen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Dies war hier nicht der Fall. Dass die hier verhängte Zwangsstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Offenlegung Verpflichteten übersteigen könnte, ist auch ohne weitere Erhebungen nicht zu befürchten. Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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