Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. November 2006, 6 Ob 261/06k, auf das erklärte Ziel der Änderungen der Offenlegungsbestimmungen durch das Publizitätsrichtliniengesetz (PUG), BGBl I Nr 103/2006, hingewiesen, nämlich in Umsetzung der Verpflichtungen des Art 6 der Publizitätsrichtlinie zu einer besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Schon die zitierte Entscheidung hat ausgesprochen, dass es sich bei dieser Zwangsstrafe um keine „Kriminalstrafe" handelt, und die seit 1. 7. 2006 geänderte Rechtslage nicht bedeutet, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste.
Auch im vorliegenden Fall waren die Rechtsmittelwerber bereits unter Androhung der schließlich verhängten Zwangsstrafen zur Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 aufgefordert worden, ihr rechtliches Gehör war damit gewahrt. Ihr Einwand, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend vorgesehen ist, sondern nur dann anzuberaumen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Dies war hier nicht der Fall. Dass die hier verhängte Zwangsstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Offenlegung Verpflichteten übersteigen könnte, ist auch ohne weitere Erhebungen nicht zu befürchten. Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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