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SeilGV – Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

SeilGV § 0

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

StF: BGBl. II Nr. 224/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 49a Abs. 8 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Aufgaben und Umfang

2. Abschnitt
Verfahren

§ 4. Fälligkeit

§ 5. Durchführung

§ 6. Einreichung

3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

§ 7. Allgemeine Anforderungen

§ 8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§ 9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8

§ 10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz

§ 11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

§ 12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau

§ 13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik

§ 14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)

§ 15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 18. Verweisungen

§ 19. Inkrafttreten

Anlage 1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Anlage 2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

Schlagworte

Elektrotechnik, Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264851

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte