Strafbestimmungen
§ 424.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
- 1. § 104, §§ 153 bis 165, § 168, § 169, § 170 Abs. 1, 2 und 4, § 171 Abs. 1 und 2, § 172, § 173 Abs. 2, §§ 174 bis 176, § 181, § 182, § 184, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 2, § 259 Abs. 3, § 270 Abs. 2 oder § 423 oder
- 2. § 183, § 186 Abs. 4, 5 und 7, §§ 187 bis 189, §§ 191 bis 193, § 194 Abs. 4 bis Abs. 7, §§ 195 bis 197, § 199 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, §§ 200 bis 242, § 243 Abs. 2 und 3, § 244, § 245 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 246 Abs. 7 und 9, § 247, § 248 Abs. 2 bis 5, § 249, § 250, § 254 oder den dazu ergangenen Verordnungen
- zuwiderhandeln, sind – sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 € bis 1 100 € zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer § 198 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 168 oder § 184 sind hinsichtlich jeder einzelnen Arbeitnehmerin und jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die § 123, § 297 Abs. 3, § 334 Z 3, § 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 oder § 364 zuwiderhandeln, sind – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 € bis 2 200 € zu bestrafen. Ebenso sind Betriebsratsmitglieder zu bestrafen, die § 362 Abs. 4 zuwiderhandeln.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
- 1. des § 297 Abs. 3 der Wahlvorstand,
- 2. des § 123, § 334 Z 3, § 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1 und § 364 der Betriebsrat,
- 3. des § 357 Abs. 3 oder § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 360 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und
- 4. des § 362 Abs. 4 die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber
- binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin bzw. des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin bzw. Privatankläger). § 56 Abs. 2 und 3 VStG ist anzuwenden.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Verstößen gegen
- 1. § 70 Abs. 2 bis 4, § 71 sowie § 78 mit einer Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 €,
- 2. § 77 Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €,
- 3. § 75, § 77 Abs. 1 und 5 sowie § 80 Abs. 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €,
- zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(6) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 5 als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits- bzw. Einsatzort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits- bzw. Einsatzorten am Ort der Kontrolle.
(7) Wer den Bestimmungen des § 375 Z 1 und 2, § 377 Abs. 3, § 378 Abs. 5, § 381 Abs. 1 und 4, § 387 Abs. 2, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 393 Abs. 2, § 397 Abs. 1, § 411 Abs. 1 und § 414 Abs. 2 zuwiderhandelt, ist – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen.
(8) Übertretungen nach Abs. 7 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
- 1. des § 375 Z 1 und 2, § 377 Abs. 3, § 378 Abs. 5, § 381 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 397 Abs. 1 und § 414 Abs. 2 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
- 2. des § 381 Abs. 4 und § 387 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,
- 3. des § 393 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 393 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,
- 4. des § 411 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Person, betroffenen Tochtergesellschaften, oder betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
- binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin bzw. des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellen (Privatanklägerinnen bzw. Privatankläger). § 56 Abs. 2 und 3 VStG ist anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsort, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233043
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