vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 175 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ruhemöglichkeit

§ 175.

(1)  Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232794

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)