Abschnitt 27
Schluss- und Übergangsbestimmungen Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 423.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233042
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