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§ 351 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen

§ 351.

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Schlagworte

Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232970

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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