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§ 423 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abschnitt 27

Schluss- und Übergangsbestimmungen Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 423.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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