Tätigkeiten der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
§ 249.
In die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
- 1. die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 248 Abs. 1,
- 2. die Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
- 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- 5. die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
- 6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
- 7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
- 8. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventions-zeit,
- 9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
- 10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion, Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232868
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