Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 393.
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- 1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
- 2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 390 Abs. 2),
- 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter,
- 4. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
- 5. die für die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
- 6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
- festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) § 392 Abs. 3 ist anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitvertreter, Arbeitvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233012
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