vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 77 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Meldepflichten

§ 77.

Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenzuzählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232696

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)