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§ 75 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Informationspflicht

§ 75.

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 73 Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in den selben sowie den Grundgehalt oder ‑lohn zu informieren.

Schlagworte

Grundlohn

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232694

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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