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§ 188 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 188.

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 169 und § 183 Abs. 6 zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232807

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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