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§ 209 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen

§ 209.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes oder einer Explosion und im Falle eines Brandes oder einer Explosion eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind.

(2)  Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen. Es sind für die Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständige Personen zu bestellen. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(3)  Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht an brand- oder explosionsgefährdeten Orten und die gesicherte Verwahrung brand- oder explosionsgefährlicher Abfälle sowie die Bereitstellung geeigneter Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe und die Festlegung von Fluchtwegen.

(4)  Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel,‑geräte und ‑anlagen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Diese müssen dem Stand der Technik, insoweit dieser auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertraut sein.

(5)  Feuerlöschmittel,‑geräte und ‑anlagen müssen in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von geeigneten fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. In regelmäßigen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.

Schlagworte

Brandschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232828

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