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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 5/1997

Heft 5 v. 1.3.1997

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 § 3 Z 5 lit b: Honorare aus dem Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank zur Durchführung eines Forschungsprojekts sind nicht als Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung steuerfrei
  2. EStG § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 Z 2: Die Ausgaben eines Buslenkers für die Verpflegung in Gaststätten an den Endpunkten der Busstrecke stellen keinen als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwand dar
  3. EStG § 16, § 20 Abs 1 Z 2; VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c: Nichtanerkennung eines Fern-Diplomstudiums des Wirtschaftsingenieurwesens als Fortbildung für einen Textilingenieur;
  4. DBA Österreich-Liechtenstein Art 15, Art 19: Für den Arbeitslohn der Köchin eines Alters- bzw Pflegeheims, das von einer liechtensteinischen Stiftung bzw einer Genossenschaft betrieben wird, steht Österreich das Besteuerungsrecht zu
  5. BewG § 14, VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Forderungen (echte stille Beteiligungen) sind mit dem Nennwert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände zum Bewertungsstichtgag einen geringeren Wert begründen; Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Beschwerdepunkt>
  6. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a
  7. BAO §§ 212a, 232: Die Aussetzung der Einhebung führt nicht zur Einstellung eines zuvor durchgeführten Sicherstellungsverfahrens
  8. BAO § 232: Die Sicherstellung von im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschulden einer GmbH durch Verwendung eines Abgabenguthabens ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist zulässig,
  9. BAO § 276: Die in einer Berufungsvorentscheidung unwidersprochen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen können als richtig angesehen werden; Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt
  10. Burgenländisches KanalabgabenG § 11; Verordnung über die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren 1994 der Gemeinde Pamhagen:
  11. Niederösterreichische GemeindeO § 61 Abs 5; B-VG Art 119a Abs 5: Grenzen der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide
  12. Niederösterreichisches WasserleitungsanschlußG §§ 1, 2, 15 Abs 1: Es bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung des Anschlußzwanges; der Liegenschaftseigentümer kann die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme beantragen;
  13. Oberösterreichisches Tourismusgesetz § 37 Abs 1 Z 2: Die Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist nicht von der Beitragspflicht ausgenommen und ist nicht durch verfassungskonforme Interpretation der befreiten Dauervermietung von Wohnungen gleichzustellen
  14. Steiermärkisches KanalabgabenG §§ 2, 4: Der Kanalisationsbeitrag ist ein einmaliger Beitrag für die Kosten der Kanalerrichtung, der nicht im Verhältnis zu den Abwässern des anzuschließenden Objektes stehen muß
  15. Steiermärkisches KanalabgabenG § 4 Abs 1: Der Begriff Dachgeschoß stellt nicht auf die Bewohnbarkeit ab; Dachgeschoß ist ein oberstes Geschoß innerhalb des Daches
  16. Steiermärkisches LustbarkeitsabgabeG § 1 Abs 2, § 2 lit f; § 14 Abs 1 lit a; LustbarkeitsabgabeO Leoben §§ 2, 19 Abs 1 lit a; § 20 Z 1: Abgabepflicht für das Halten von Geldspielapparaten in Vereinsräumlichkeiten,
  17. Tiroler BauO 1989 § 3 Abs 9, §§ 17, 19 Abs 1, § 19 Abs 12; § 51 Abs 13; Tiroler BauO § 51; Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2 Abs 1; Tiroler LAO § 50 Abs 2:
  18. Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2: Die Gehsteigabgabe ist ein Interessentenbeitrag, dessen Aufteilung nicht nach den Vorteilen erfolgen muß, die den Abgabepflichtigen erwachsen
  19. Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2 Abs 1: Eine eisenbahnrechtliche Bau­genehmigung ist kein die Gehsteigabgabe auslösender Baubewilligungs­bescheid
  20. Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2 Abs 2, § 6 Abs 1: Nur die erste Herstellung eines gepflasterten Gehwegs, nicht aber eines „Sandgehwegs“ löst die Abgabepflicht aus
  21. Vorarlberger FremdenverkehrsG § 7 Abs 1; Vorarlberger AbgVG § 54 Abs 2, § 132 Abs 1 lit b: Die Abgabenverkürzung des Fremdenverkehrsbeitrags ist ohne Rücksicht auf eine spätere Abgabenerklärung oder -festsetzung mit Ablauf des 31.5. bewirkt,
  22. Vorarlberger GetränkesteuerG § 2, FAG 1989 § 14 Abs 1 Z 7: Früchte sind ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Eis- und Fruchtkomponente Steuergegenstand der Vorarlberger Getränkesteuer
  23. Vorarlberger AbgVG § 16: Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Par­teienvertreters hat die Behörde Ermittlungen vorzunehmen; die Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde spricht nicht gegen eine vorhergehende mündliche Bevollmächtigung
  24. FAG § 14 Abs 1 Z 11, § 15 Abs 3 Z 3; F-VG § 7 Abs 5; Vorarlberger GemeindeabgabenG § 1 lit c; Hittisauer HundeabgabeV §§ 1, 3: Für das Halten eines Wachhundes ist nicht das subjektive Gefährdungsgefühl des Halters,
  25. Wiener Baumschutzgesetz § 9 Abs 1, § 14 Abs 1; WAO § 91 Abs 1: Im Falle der bewilligungslosen Entfernung eines Baumes darf die Abgabenbehörde die Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung selbst,
  26. Wiener GebrauchsabgabeG §§ 1, 2, 9, 10: Die Entrichtung der Gebrauchs­abgabe ist von der rechtskräftigen Gebrauchserlaubnis und nicht dem de-facto-Gebrauch abzuleiten
  27. Wiener GetränkesteuerG § 7 Abs 1, § 10 Abs 1: Durch eine Rumpfjahres­erklärung kann die durch nicht fristgerechte Entrichtung bereits verkürzte Getränkesteuer nicht neuerlich verkürzt werden
  28. Wiener VergnügungssteuerG § 6 Abs 6, § 14 Abs 2, § 17 Abs 3: Die Abmeldung setzt eine wirksame Anmeldung voraus; die Weiterentrichtungspflicht endet mit der Kenntnis der Behörde, daß der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird
  29. Wiener VergnügungssteuerG § 13 Abs 1: Der Eigentümer des Spielapparates ist auch dann abgabepflichtig, wenn er mit dem Halter des Apparates in keiner Geschäftsbeziehung steht und auch keine unmittelbare Gewahrsame über den Apparat ausübt