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Niederösterreichisches WasserleitungsanschlußG §§ 1, 2, 15 Abs 1: Es bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung des Anschlußzwanges; der Liegenschaftseigentümer kann die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme beantragen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 117 Heft 5 v. 1.3.1997

der Anschlußzwang ist keine Vorfrage für das Abgabenverfahren

§ 1 Nö WasserleitungsanschlussG 1978, LGBl 6951-0

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