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Vorarlberger FremdenverkehrsG § 7 Abs 1; Vorarlberger AbgVG § 54 Abs 2, § 132 Abs 1 lit b: Die Abgabenverkürzung des Fremdenverkehrsbeitrags ist ohne Rücksicht auf eine spätere Abgabenerklärung oder -festsetzung mit Ablauf des 31.5. bewirkt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 119 Heft 5 v. 1.3.1997

wenn der Abgabepflichtige die selbst errechnete Abgabe bis zu diesem Termin weder entrichtet noch die Berechnungsgrundlagen für die Abgabenbemessung bekanntgibt

§ 7 Abs 1 Vlbg FremdenverkehrsG 1978 idF LGBl 1991/5

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