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Tiroler BauO 1989 § 3 Abs 9, §§ 17, 19 Abs 1, § 19 Abs 12; § 51 Abs 13; Tiroler BauO § 51; Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2 Abs 1; Tiroler LAO § 50 Abs 2:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 118 Heft 5 v. 1.3.1997

Die Zuständigkeiten hinsichtlich der in der BauO enthaltenen abgabenrechtlichen Regelungen richten sich nach der LAO; unterschiedlicher Begriff des Bauplatzes in der BauO und der Innsbrucker Gehsteigabgabe; anrechnungsbegründend sind nur Beitragspflichten, deren Ermittlungsgrundlage die Baumasse war Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2: Die Gehsteigabgabe ist ein Interessentenbeitrag, dessen Aufteilung nicht nach den Vorteilen erfolgen muß, die den Abgabepflichtigen erwachsen

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