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Innsbrucker GehsteigabgabeG § 2 Abs 2, § 6 Abs 1: Nur die erste Herstellung eines gepflasterten Gehwegs, nicht aber eines „Sandgehwegs“ löst die Abgabepflicht aus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 119 Heft 5 v. 1.3.1997

§ 2 Abs 2 Tir GehsteigabgabeG für Innsbruck, LGBl 1969/23

§ 6 Abs 1 Tir GehsteigabgabeG für Innsbruck, LGBl 1969/23

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