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Wiener VergnügungssteuerG § 19 Abs 1 und 2; VStG § 31 Abs 2: Die Abgabenverkürzung ist mit der Nichtentrichtung der Abgabe beendet; durch Nicht- oder Minderzahlung angemeldeter Abgabenbeträge

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 141 Heft 6 v. 15.3.1997

kann eine Abgabenverkürzung nicht eintreten. Die Nicht- oder Minderzahlung ist diesfalls selbst eine Verwaltungsübertretung; kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Abgabenverkürzung und Nichtentrichtung angemeldeter Abgabenbeträge

§ 19 Abs 1 und 2 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1990/44

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