vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiener VergnügungssteuerG § 13 Abs 1: Der Eigentümer des Spielapparates ist auch dann abgabepflichtig, wenn er mit dem Halter des Apparates in keiner Geschäftsbeziehung steht und auch keine unmittelbare Gewahrsame über den Apparat ausübt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 120 Heft 5 v. 1.3.1997

§ 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1991/59

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!