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Vorarlberger GetränkesteuerG § 2, FAG 1989 § 14 Abs 1 Z 7: Früchte sind ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Eis- und Fruchtkomponente Steuergegenstand der Vorarlberger Getränkesteuer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 119 Heft 5 v. 1.3.1997

§ 2 Vlbg GetränkesteuerG, LGBl 1993/51

§ 14 Abs 1 Z 7 FAG 1989 idF der Nov BGBl 1992/450

Der Vlbg Landesgesetzgeber unterwirft (im Einklang mit § 14 Abs 1 Z 7 FAG 1989 idF der Nov BGBl 1992/450) ua ausdrücklich die entgeltliche Lieferung von Speiseeis „einschließlich der dazu verabreichten Früchte“ der Getränkesteuer. Wenn Speiseeis iSd Gesetzes geliefert wird, gehören die dazu verabreichten Früchte zum Steuergegenstand, und zwar ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen der Eis- und der Fruchtkomponente (daher keine Fortsetzung der zu einer anderen Rechtslage - Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl 1973/102 - ergangenen Rsp im E des VwGH vom 28. 10. 1981, 81/17/0118).

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