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Oberösterreichisches Tourismusgesetz § 37 Abs 1 Z 2: Die Dauervermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist nicht von der Beitragspflicht ausgenommen und ist nicht durch verfassungskonforme Interpretation der befreiten Dauervermietung von Wohnungen gleichzustellen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 117 Heft 5 v. 1.3.1997

§ 37 Abs 1 Z 2 Oö TourismusG 1990

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