OGH 9ObA50/23b

OGH9ObA50/23b26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durchden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden (und widerbeklagten) Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte (und widerklagende) Partei Dr. F*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.323 EUR sA (Klage zu AZ 24 Cga 85/16v – führendes Verfahren), 157.323,74 EUR sA (Klage zu AZ 24 Cga 13/19k) und 105.208,31 EUR brutto sA (Widerklage zu AZ 8 Cga 1/17z), über die Revision der klagenden (und widerbeklagten) und beklagten (und widerklagenden) Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 96/22v‑64, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. März 2022, GZ 24 Cga 85/16v‑57 teilweise Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00050.23B.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die s* als ursprüngliche klagende (und widerbeklagte) Partei war der teilrechtsfähige Bereich des Österreichischen Patentamts nach §§ 58a und 58b PatG aF. Mit der Patentgesetz‑Novelle 2016, BGBl I 2016/71, wurde die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos aufgehoben. Die nunmehr klagende und widerbeklagte Partei (im Folgenden: die Klägerin) ist die in die Rechte und Verbindlichkeiten der s* eingetretene Gesamtrechtsnachfolgerin.

[2] Die beklagte (und widerklagende) Partei (im Folgenden: der Beklagte) war ab dem 1. 10. 2004 provisorischer Leiter des Patentamts. Von 4. 4. 2005 bis 3. 4. 2015 übte er im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter zur Republik Österreich die Funktion des Präsidenten des Patentamts aus. Am 24. 11. 2004 wurde zwischen ihm und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung der s*, auf die Dauer seiner Bestellung als Präsident des Patentamts abgeschlossen. Darin wurde mit ihm unbeschadet seiner Entlohnung als Bundesbediensteter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein zusätzliches Entgelt, ein Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz und eine Pensionsvorsorge vereinbart. Die s* erbrachte die im Anstellungsvertrag vereinbarten Entgeltleistungen an bzw für den Kläger bis einschließlich November 2013. Auf Grundlage des Anstellungsvertrags schloss die s* auch einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse ab und leistete die entsprechenden Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten an diese Pensionskasse.

[3] Bereits am 10. 6. 2013 erteilte das BMVIT dem Beklagten die Weisung, sämtliche auf der Vereinbarung vom 24. 11. 2004 gründende Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. 12. 2014 wurde der entsprechende Bescheid allerdings wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

[4] Im Verfahren 13 Cga 72/14y des Arbeits- und Sozialgerichts Wien begehrte der (hier) Beklagte von der s* das Entgelt aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag für Dezember 2013 bis Februar 2015. Infolge der vorläufigen Vollstreckbarkeit des klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteils zahlte die s* an bzw für den Beklagten einen Gesamtbetrag von 181.843,96 EUR (Kapital, Zinsen und Kosten). Letztlich wurde die Klage aber rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 6. 2016, 8 ObA 40/16i, dargelegt, dass die Leitung des teilrechtsfähigen Bereichs kraft Gesetzes zu den Aufgaben des Präsidenten des Patentamts gehöre. Der Abschluss eines (Anstellungs‑)Vertrags für diese Funktion sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Teilrechtsfähigkeit bestehe nur zur Begründung von Dienstverhältnissen mit anderen Personen, nicht aber für den Anstellungsvertrag mit dem Präsidenten des Patentamts. Für die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche fehle es daher an der Rechtsfähigkeit der s*.

[5] Mit der Klage zu 24 Cga 85/16v begehrt die Klägerin die Rückzahlung von im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 an bzw für den Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrags geleistete Beträge an Bruttogehalt, Sachbezug (Dienstwagen) und Pensionskassenbeiträgen, insgesamt 51.323 EUR. Aufgrund der Nichtigkeit des Anstellungsvertrags seien diese Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt und der Beklagte insoweit bereichert.

[6] Der Beklagte bestreitet. Er habe die erhaltenen Beträge gutgläubig verbraucht. Auch sei es wider Treu und Glauben und somit rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf die Nichtigkeit des von ihr geschlossenen und gewollten Vertrags berufe. Für die Rückforderung der Pensionskassenbeiträge sei er darüber hinaus nicht passiv legitimiert. Ein Rückforderungsanspruch bezüglich des Entgelts für Juli 2013 sei verjährt. Die Klägerin könne nicht die Lohnsteuer, die sie von der s* für den Beklagten erhalten habe, nochmals von diesem „zurückverlangen“. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin führen.

[7] Im Verfahren 24 Cga 13/19k begehrt die Klägerin die Rückzahlung von aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils im Vorverfahren an den Beklagten geleisteten 141.762,36 EUR sA, sowie der für ihn abgeführten Pensionskassenbeiträge von 15.561,38 EUR. Für den Fall der Abweisung des Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der Pensionskassenbeiträge beantragt sie eventualiter den Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin eidliche Angaben über sämtliche bisher erhaltenen Pensionsleistungen der Pensionskasse zu machen und diese durch entsprechende Dokumente zu belegen sowie den sich daraus ergebenden Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

[8] Der Beklagte bestreitet und bringt vor, dass den Zahlungen der Klägerin seine Arbeitsleistungen im Sinn einer tatsächlich erbrachten Geschäftsführertätigkeit gegenübergestanden seien sowie dass er hinsichtlich der rückgeforderten Pensionskassenbeiträge nicht passiv legitimiert sei, und die von der Klägerin einbehaltene Lohnsteuer nicht von ihm „zurückgefordert“ werden könne.

[9] Mit Widerklage zu 8 Cga 1/17z begehrt der Beklagte von der Klägerin 105.208,31 EUR brutto an angemessenem Entgelt für seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung PS der s* im Zeitraum 20. 11. 2013 bis 3. 4. 2015. Diesen Anspruch wandte er in den beiden anderen Verfahren jeweils auch compensando ein.

[10] Die Klägerin bestreitet sowohl das Klagebegehren der Widerklage als auch die Gegenforderung. Der Beklagte sei nie zum Leiter der Abteilung PS bestellt oder mit dieser Tätigkeit betraut worden, ein entsprechender Vertrag sei auch nicht schlüssig zustande gekommen.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die drei Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren 24 Cga 85/16v.

[12] Das Erstgericht stellte die Klagsforderung in den Verfahren 24 Cga 85/16v und 24 Cga 13/19k als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrags sA. Die Widerklage wies es ab.

[13] Aufgrund der Nichtigkeit des Anstellungsvertrags seien die Leistungen an den Beklagten rechtsgrundlos erfolgt. Der auf § 877 ABGB gegründete Kondiktionsanspruch der Klägerin bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Durch die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Abgabenpflicht erfolgte Abführung der Lohnsteuerbeträge sei der privatrechtliche Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der s* nicht ausgeschlossen. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs betreffend die Entgeltzahlung für Juli 2013 sei nicht eingetreten, es gelte die allgemeine 30‑jährige Verjährungsfrist.

[14] In den maßgeblichen Zeitpunkten des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung 2013 habe der Beklagte aufgrund der Weisung vom 10. 6. 2013 bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Gebührlichkeit der zugeflossenen Beträge haben müssen. Dass der diese Weisung bestätigende Bescheid vom VwGH aufgehoben worden sei, ändere daran nichts. Darüber hinaus hätten die Auszahlungsbeträge auch nicht der Abdeckung des Lebensbedarfs, sondern der Vermögensanlage bzw ‑schaffung gedient. Der Beklagte könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen.

[15] Der Beklagte sei auch materiell diejenige Person, die durch die an die Pensionskasse geleisteten Beträge begünstigt sei. Zwar habe die s* diese an die Pensionskasse gezahlt. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Beklagte als Anwartschafts- und Leistungsberechtigter aus diesem Pensionskassenvertrag die infolge der geleisteten Beiträge erworbenen Anwartschaften bzw das angesammelte Guthaben erworben habe und ihm die nach den §§ 5, 6 BPG vorgesehenen Verfügungsbefugnisse zukommen würden.

[16] Der vom Beklagten eingeklagte sowie inhaltsgleich auch als Gegenforderung eingewandte Entgeltanspruch wurde sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen. Diese Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

[17] Das Erstgericht sprach der Klägerin Zinsen nach § 49a Satz 1 ASGG zu. Diese Bestimmung beziehe sich auch auf Kondiktionsforderungen. Eine vertretbare Rechtsansicht des Beklagten liege nicht vor.

[18] Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit Teilurteil teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass es die Klagsforderung zu 4 Cga 85/16v nur im Umfang von 38.122,33 EUR und die Klagsforderung zu 24 Cga 13/19k nur im Umfang von 141.762,36 EUR als zu Recht bestehend ansah, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und den Beklagten zur Zahlung der festgestellten Beträge verpflichtete. Das Mehrbegehren von 13.200,67 EUR bzw 15.561,38 EUR wies es dagegen ab. Die Entscheidung über das Eventualbegehren (24 Cga 13/19k) wurde der Endentscheidung vorbehalten. Hinsichtlich des Widerklagebegehrens wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

[19] Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls einen Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB. Es bestätigte, dass die Rückforderung der aufgrund des nichtigen Vertrags geflossenen Leistungen keine rechtsmissbräuchliche (sittenwidrige) Rechtsausübung nach § 879 ABGB darstelle. Dass die Klägerin den Vertrag abgeschlossen und verlängert habe, sei kein Argument gegen die begehrte Rückabwicklung bei später erkannter Nichtigkeit. Auch ein gutgläubiger Verbrauch liege nicht vor. Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Weisung, die Auszahlung „des Bezuges“ für die Geschäftsführung einzustellen, hätten beim Beklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiter ausbezahlten Bezüge bestehen müssen. Die späteren Entscheidungen sowohl im Verwaltungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der erteilten Weisung, als auch im gerichtlichen Verfahren über die vom Beklagten eingeklagten Entgelte seien für die Frage, ob beim Kläger ein – eine spätere Rückforderung ausschließender – guter Glaube beim Empfang und Verbrauch der Bezüge vorgelegen sei, nicht von Relevanz.

[20] Steuerschuldner der Lohnsteuer sei der Arbeitnehmer. Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahle der Arbeitgeber eine fremde Schuld, nämlich eine Schuld des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber sei eine Rückforderung der von ihm abgeführten Lohnsteuer nur im laufenden Kalenderjahr möglich. Hingegen habe der Arbeitnehmer auch nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die von ihm rückgeforderte Steuer als Werbungskosten im Wege des Jahresausgleichs bzw der Erwirkung eines Veranlagungsbescheids geltend zu machen. Dass sich die Berücksichtigung als Werbungskosten abhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung für den Steuerpflichtigen finanziell unterschiedlich auswirken könne, liege im Wesen einer nachträglichen Geltendmachung. Dass der Klägerin die Lohnsteuer zugeflossen sei, berühre den auf sie übergegangenen Kondiktionsanspruch der früheren Arbeitgeberin nicht.

[21] Hinsichtlich der geleisteten Pensionskassenbeiträge liege jedoch eine mangelnde Passivlegitimation des Beklagten vor. Der Pensionskassenvertrag sei ein zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossener „echter“ Vertrag zu Gunsten Dritter. Mit den Zahlungen habe die Arbeitgeberin keine Schuld des Beklagten, sondern ihre eigene Beitragspflicht aus dem Pensionskassenvertrag beglichen. Der Beklagte habe diese Zahlungen somit auch nicht indirekt erhalten. Der Rückforderungsanspruch besteht daher insoweit nicht zu Recht. Allerdings habe die Klägerin zu diesem Zahlungsbegehren ein Eventualstufenklagebegehren hinsichtlich der vom Beklagten erhaltenen Leistungen aus dem Pensionskassenvertrag erhoben. Dieses Eventualbegehren sei noch nicht spruchreif. Das Erstgericht werde das wechselseitige Parteienvorbringen dazu im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern und das Verfahren über das Stufenklagebegehren abzuführen haben.

[22] Weiters bejahte das Berufungsgericht den gegen die Rückforderung des Entgelts für Juli 2013 erhobenen Verjährungseinwand. Die verkürzte Verjährungsfrist des § 1486 ABGB beziehe sich grundsätzlich auch auf Kondiktionsansprüche aus dort angeführten Rechtsgeschäften. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung auch für Kondiktionsansprüche aus einem nichtigen, ansonst aber dem § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft. Auch in diesem Umfang sei der Berufung daher Folge zu geben und die Klage abzuweisen.

[23] Der erhöhte Zinssatz des § 49a Satz 1 ASGG gelte auch für Rückforderungen eines Übergenusses. Darüber hinaus bringe der Beklage nur vor, sein Rechtsstandpunkt sei „angesichts der überaus komplexen Rechtslage in jedem Fall vertretbar“ gewesen. Damit sei die Berufung im Zinsenpunkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[24] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da die zu beurteilenden Fragen zum Umfang des Rückforderungsrechts der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die Lohnsteuer und die Pensionskassenbeiträge, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.

[25] Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.

[26] Gegen die Feststellung, dass die Klagsforderung zu 24 Cga 85/16v im Umfang von 38.122,33 EUR und die Klagsforderung zu 24 Cga 13/19k im Umfang von 141.762,36 EUR zu Recht besteht und gegen den daraus resultierenden Leistungsanspruch richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klagen zur Gänze abgewiesen werden. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[27] Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

[28] Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[29] Die Revision des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

I. Revision der Klägerin:

[30] 1.1. Die Revision argumentiert, dass der Beklagte für die Rückforderung der Pensionskassenbeiträge passivlegitimiert sei, da ihm auch die Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigung aus dem Pensionskassenvertrag zukomme.

[31] 1.2. Die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (9 ObA 72/07i; vgl Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigtem und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 [107] ua). Dieser Beziehung liegen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag.

[32] 1.3. Die Zustimmung der Arbeitnehmerseite zum Beitritt zur Pensionskasse (arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung) manifestiert sich entweder in einer Betriebsvereinbarung (§ 3 Abs 1 BPG), in einem Kollektivvertrag (§ 3 Abs 1a BPG) oder subsidiär in einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster (§ 3 Abs 2 BPG; vgl auch Resch in ZellKomm3 § 3 BPG Rz 7 ua).

[33] § 3 Abs 2 BPG normiert, dass für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag iSd § 3 Abs 1 und 1a BPG gilt, der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG (Gleichbehandlungsgebot) zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in § 3 Abs 1 BPG genannten Angelegenheiten zu regeln.

[34] Das Berufungsgericht ist vom Vorliegen einer solchen individuellen Grundlagenvereinbarung ausgegangen, wogegen sich keine der Parteien wendet.

[35] 1.4. Der Pensionskassenvertrag wird nach § 15 Abs 1 PKG zwischen dem beitretenden Arbeitgeber und der Pensionskasse abgeschlossen. In diesem Vertrag sind für Pensionskassenzusagen, die dem BPG unterliegen, die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

[36] Die Verpflichtung der Pensionskasse zur Entgegennahme von Beiträgen und zur Leistungserbringung entsteht erst durch Abschluss des Pensionskassenvertrags. Auch die unmittelbare Beitragszahlungpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse sowie die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse folgen (nur) aus dem Pensionskassenvertrag (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 § 15 PKG Rz 1).

[37] 1.5. Der wirksame Abschluss eines Pensionskassenvertrags setzt nach § 3 BPG eine entsprechende Grundlagenvereinbarung voraus, die ihrerseits aber wieder den Vorgaben des PKG entsprechen muss, weil ansonst eine Umsetzung der Zusage im Pensionskassenvertrag nicht möglich ist (Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG § 15 PKG Rz 1).

[38] 1.6. Beim Pensionskassenvertrag handelt es sich nach herrschender Auffassung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB, der den Leistungsberechtigten (§ 5 Z 2 PKG) die unmittelbare Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Pensionskasse eröffnet, sobald ein Leistungstatbestand verwirklicht ist (8 ObA 34/13h; 9 ObA 72/07i uva; Resch in ZellKomm3 § 3 BPG Rz 7; Binder, ZAS 1991, 106 [108] ua).

[39] Die Leistungsberechtigten können alle Ansprüche aus dem Einlösungsverhältnis gegen die Pensionskasse geltend machen, insbesondere die vertraglich vereinbarte Zahlung verlangen. Das Einlösungsverhältnis allein begründet aber keine Vertragsbeziehung zwischen der Pensionskasse und dem Leistungsberechtigten. Vertragliche Gestaltungsrechte, wie Wandlung, Anfechtung, Widerruf oder die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, bestehen beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Einwendungen zwischen den Beteiligten sind nur aus ihren jeweiligen Rechtsbeziehungen möglich (8 ObA 64/11m mwN).

[40] 1.7. Nach herrschender Ansicht findet beim Vertrag zu Gunsten Dritter bei mangelhaftem Valutaverhältnis der Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien des mangelhaften Valutaverhältnisses (Kausalverhältnisses) statt (vgl Kalss in Kletečka/Schauer [Hrsg], ABGB‑ON1.06 § 882 Rz 36 mwN). Der Versprechensempfänger kondiziert beim Dritten. Der Versprechende hat mit der Leistung an den Dritten eine im Deckungsverhältnis wirksam begründete Pflicht gegenüber dem Versprechensempfänger erfüllt, diese Leistung erfolgte daher zwischen den Parteien des Deckungsverhältnisses nicht rechtsgrundlos. Ein Mangel des Valutaverhältnisses führt dazu, dass der Dritte die Leistung im Verhältnis zum Versprechensempfänger nicht behalten darf. Dieser Mangel schlägt aber nicht auf das Deckungsverhältnis durch. Hat der Versprechende noch nicht an den Dritten geleistet, ist der Dritte bei echter Drittbegünstigung gegenüber dem Versprechensempfänger um das Forderungsrecht gegen den Versprechenden aus dem (wirksamen) Deckungsverhältnis bereichert; dieses Forderungsrecht kann der Versprechensempfänger beim Dritten kondizieren (Klausberger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch §§ 881, 882 Rz 163). Hat der Dritte die Leistung bereits erhalten, muss er diese an den Versprechensempfänger herausgeben (vgl P. Bydlinski in KBB7 § 881 ABGB, Rz 4; Große-Sender, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Vertrag zugunsten Dritter, ÖJZ 1999, 88 [101]).

[41] 1.8. Mangels gegenteiliger Vereinbarung verschafft die betriebliche Pensionszusage den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur das Recht auf Auszahlung laufender Rentenbeträge vom Leistungsanfall bis zum Lebensende, gegebenenfalls auf Hinterbliebenenleistungen. Das durch die laufenden Beiträge angesparte, versicherungsmathematisch errechnete Deckungskapital für die Renten fließt in die gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein, die einzelnen Leistungsberechtigten erwerben daran kein Eigentum, sondern nur ein dem Fruchtgenuss ähnliches, mit dem Ableben (bzw Wegfall etwaiger Hinterbliebenenansprüche) endendes Recht.

[42] Diese Beschränkung steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Beiträge des Arbeitgebers zur Pensionskasse im Anwartschaftsstadium ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit bilden. Der Arbeitnehmer hat auch während des aufrechten Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Pensionskassenbeiträge an sich selbst, sondern nur darauf, dass diese an die Pensionskasse geleistet werden. Diese Beiträge verschaffen ihm dann als berechtigten Dritten die aus dem Pensionskassenvertrag und dessen Grundlagen sich ergebenden Pensionsansprüche. Nur die Einbringung dieser Beitragsleistung in die Pensionskasse, nicht aber die Beitragssumme selbst sind die im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Gegenleistung (8 ObA 64/11m).

[43] 1.9. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der arbeitsrechtliche Grundlagenvertrag, also die Pensionszusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin an den Beklagten nichtig ist. Eine Sanierung dieser Vereinbarung, die die Basis für den Pensionskassenvertrag bildete, ist nicht möglich. Der Beklagte hat daher gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen im Hinblick auf oder aus einer Betriebspension. Inwieweit die Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung Einfluss auf die Wirksamkeit des zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse geschlossenen Pensionskassenvertrags hat, muss hier nicht geprüft werden.

[44] Das führt aber nicht dazu, dass die Klägerin vom Beklagten die von ihr an die Pensionskasse geleisteten Beiträge zurückverlangen kann. Soweit die Klägerin (ihre Rechtsvorgängerin) solche Leistungen an die Pensionskasse erbracht hat, erfolgten diese Zahlungen auf Basis des Pensionskassenvertrags und sind damit keine Leistungen an den Beklagten, der durch diese Zahlungen nur ein Anwartschaftsrecht erworben hat und nur im Hinblick auf dieses bzw allenfalls aus diesem resultierende Zahlungen bereichert ist.

[45] Ein Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten kann sich dementsprechend nur, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf Leistungen beziehen, die der Beklagte von der Pensionskasse bereits erhalten hat bzw auf Forderungsrechte, die der Beklagte aufgrund des Pensionskassenvertrags hat.

[46] 1.10. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren, soweit es auf den Ersatz der von der Klägerin (ihrer Rechtsvorgängerin) an die Pensionskasse geleisteten Beiträge gerichtet ist, abgewiesen.

[47] Über das Eventualbegehren wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben.

[48] 2.1. Die Revision der Klägerin wendet sich weiters gegen die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung des Rückforderungsanspruchs auf die Entgeltzahlung Juli 2013. Anwendbar sei nicht die dreijährige, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist.

[49] 2.2. Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB, auf den die Klägerin ihr Rückforderungsbegehren betreffend das Entgelt stützt, verjährt grundsätzlich in 30 Jahren (RS0127654). Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht (RS0086687).

[50] 2.3.Gemäß § 1486 Z 5 ABGB unterliegen Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse der dreijährigen Verjährung. § 1486 ABGB verkürzt im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine Frist für bestimmte Forderungen, vor allem aus Geschäften des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nicht ausgeschlossen (RS0034205 [T1]). Insbesondere wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren, ausgedehnt. So unterliegen Bereicherungsansprüche aus „zweckverfehlenden“ Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, nach herrschender Auffassung der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (RS0021868). Auch der auf § 1431 ABGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt wurde als dem in § 1486 Z 5 ABGB genannten Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung eines Vorschusses nicht unähnlich der kurzen Frist des § 1486 ABGB unterstellt (9 ObA 157/97x; 9 ObA 39/00a; 9 ObA 87/13d).

[51] 2.4. In der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 5/13p verwies der Oberste Gerichtshof zu einem Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB darauf, dass die Rechtsansicht, dass diese dreijährige Frist des § 1486 ABGB auch auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonst aber § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäft anzuwenden sei, sich – ungeachtet einzelner kritischer Stimmen – auf eine gefestigte Lehre und Rechtsprechung stützen könne (8 ObA 5/13p mwN).

[52] Die Ausführungen in der Revision, dass diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilenden Ansprüche deshalb nicht anwendbar seien, weil der Vertrag mangels Rechtsfähigkeit eines Vertragsteils nichtig sei, überzeugt nicht. Die Ausdehnung der kürzeren Verjährungsfrist auf Kondiktionsansprüche aus den § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften beruht darauf, dass diese Zahlungen im Hinblick auf ein solches Rechtsgeschäft und in der Annahme der Erfüllung eines aus einem solchen Rechtsgeschäft resultierenden Anspruchs geleistet wurden. Aus welchem Grund es letztlich zu einer Rückabwicklung der Leistung kommt, hat dagegen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte Interessenlage im Sinn der der Rechtssicherheit im Hinblick auf Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.

[53] 2.5. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstvertrag abgeschlossen und über mehrere Jahre auch gelebt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erbrachte Leistungen im Hinblick auf den später als nichtig erkannten Vertrag und diese Zahlungen wurden vom Beklagten als solche aus einem Dienstvertrag entgegengenommen. Zu Recht ist das Berufungsgericht daher in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung von einer kurzen Verjährungsfrist ausgegangen.

[54] 3. Der Revision der Klägerin war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

II. Revision des Beklagten:

[55] 1. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen in dem Umfang, in dem die Klagsforderungen als zu Recht bestehend beurteilt wurden. Dem Beklagten gelingt es jedoch nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

[56] 2. Voranzustellen ist, dass die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, die Klägerin habe aufgrund der Nichtigkeit des Anstellungsvertrags grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch nach § 877 ABGB. Das wird auch in der Revision des Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

[57] 3.1. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Dabei ist Rechtsmissbrauch bereits dann gegeben, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026271 [T23, T24]). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RS0026205 [T4]).

[58] Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).

[59] 3.2. Der Klägerin ist in Bezug auf den Abschluss des nichtigen Vertrags nur eine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen. Dafür, dass die Rückforderung der auf Grundlage dieses Vertrags erbrachten Leistungen aus einem unlauteren Motiv erfolgt, bietet das Verfahren keine Grundlage. Ob dabei die Nichtigkeit aus inhaltlichen oder formalen Gründen resultiert, ist nicht von Relevanz. Im übrigen ist der Präsident des Patentamts nach § 58 Abs 3 PatentG idF der Patentrechtsnovelle 2004 gleichzeitig Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs (8 ObA 40/16i). Eine „formgültige“ privatrechtliche Bestellung für diese Funktion ist daher schon aufgrund des Gesetzes nicht möglich. Damit geht auch die Argumentation im Hinblick auf § 9 BB-SozPG ins Leere, liegt doch gerade kein Fall einer Zuweisung im Sinn dieses Gesetzes vor.

[60] 3.3. Rückforderungsansprüche im Hinblick auf erbrachte Leistungen sind aber die gesetzlich vorgesehene Folge einer Nichtigkeit. Ihre Geltendmachung begründet daher für sich allein weder ein Handeln wider Treu und Glauben noch Rechtsmissbrauch.

[61] 3.4. Unter „Venire contra factum proprium“ wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf dieses Recht verwehrt wird (RS0128483 [T5]).

[62] Davon ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht auszugehen, weil – entgegen der Auffassung des Beklagten – weder die Tatsache des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts noch dessen Verlängerung geeignet sind, einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung einer allfälligen Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts zu begründen.

[63] 3.5. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist daher nicht korrekturbedürftig.

[64] 4.1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich nicht geschuldetes Entgelt bezahlt, so kann er dieses nach § 1431 ABGB zurückfordern. Die Rückforderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat (RS0010271 [T1]). § 1437 ABGB, auf den die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohns gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche (RS0010271 [T10]).

[65] 4.2. Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0010271 [T29]; RS0033826 [T9]). Der gute Glaube muss dabei sowohl beim Empfang als auch beim Verbrauch vorhanden sein (vgl RS0010271 [T16, T19]).

[66] 4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall (RS0010271 [T25]).

[67] 4.4. Der Beklagte beruft sich auf gutgläubigen Verbrauch ausschließlich für die im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 ausbezahlten Bezüge. Dabei argumentiert er in der Revision im Wesentlichen damit, dass sowohl im Zeitraum vor der Weisung vom 10. 6. 2013 eine vorbehaltlose Auszahlung dieser Bezüge erfolgte, als auch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen seien.

[68] Er übergeht aber dabei, dass ihm im Zeitpunkt der konkreten Auszahlung und des festgestellten Verbrauchs aufgrund der Weisung vom 10. 6. 2013 bekannt war, dass die Klägerin mit beachtlichen Argumenten von der Unwirksamkeit des Dienstvertrags und damit von der Unzulässigkeit der Gehaltsauszahlung ausging und ihn ausdrücklich anwies, eine weitere Auszahlung einzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorinstanzen vertretbar davon ausgegangen, dass der Beklagte die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass der Dienstvertrag unwirksam ist und daher zumindest Zweifel an der Berechtigung der Gehaltsauszahlung haben musste. Damit war ein gutgläubiger Verbrauch aber ausgeschlossen. Auf den Inhalt nachfolgender Gerichtsentscheidungen kommt es nicht an.

[69] 5.1. Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 83 Abs 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalten (§ 78 EStG) und zur Abfuhr (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers (vgl RS0030848).

[70] 5.2. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrags hat die Klägerin wie ausgeführt nach § 877 ABGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts. Dazu, inwieweit sich ein solcher Rückforderungsanspruch auch auf die vom Dienstgeber abgeführte Lohnsteuer bezieht, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 Ob 69/05p (RS0121439) Stellung genommen: „Im Ergebnis beizupflichten ist der Revisionswerberin, dass ihr als Arbeitgeberin die Berücksichtigung des Wegfalls bzw der Unwirksamkeit der [gegenständlichen] Ablösevereinbarung nur im laufenden Kalenderjahr möglich ist, während nach diesem Zeitpunkt die Geltendmachung des auf ihre Rechnung eingehobenen und abgeführten Steuerbetrags nur mehr durch die Beklagte als Arbeitnehmerin möglich ist. Nach § 77 Abs 3 EStG 1988 steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Aufrollung zu, die allerdings auf das laufende Kalenderjahr beschränkt ist. Hingegen hat die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die für ihre Rechnung von der Ablöse einbehaltene und abgeführte Steuer im Wege des Jahresausgleichs bzw der Erwirkung eines Veranlagungsbescheides geltend zu machen: Gemäß § 16 Abs 2 EStG zählt die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zu den Werbungskosten, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Für Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG erfolgt gemäß § 16 Abs 3 EStG keine Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag. (...) Ist aber der [Arbeitnehmerin] die durch die Abfuhr der Steuer bewirkte Zahlung der [Arbeitgeberin] zurechenbar, dann ist im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze von einer Bereicherung der [Arbeitnehmerin] auszugehen und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch der [Arbeitgeberin] zu bejahen.

[71] 5.3. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass als Einnahmen nicht nur die rückgezahlten Nettobeträge zu berücksichtigen sind, steht mit dieser Rechtsprechung (vgl auch die Rsp des VwGH zu § 13a GehG, 2013/12/0072 mwN; Ra 2019/12/0032 Rz 18 f) in Einklang. Dass dabei das Ausmaß der Berücksichtigung als Werbungskosten, insbesondere im Vergleich mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Abfuhr, allenfalls von der finanziellen Situation des Steuerpflichtigen abhängig ist, kann den Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht berühren. Die Lohnsteuer stellt einen Teil der von der Klägerin aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags rückforderbaren Leistung dar, die unabhängig von einem Rückforderungsanspruch des Beklagten als Steuerschuldner gegenüber der Behörde ist.

[72] 5.4. Da, wie dargelegt, der Dienstnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von Rückzahlungen als Werbekosten hat, kann der klagenden Republik auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den rückgeforderten Betrag bereits als Steuergläubigerin vereinnahmt hat.

[73] 5.5. Auch in dieser Frage gelingt es dem Beklagten – auch mangels einer Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs in Steuersachen (RS0113455) – daher nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.

[74] 6.1. Liegt eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind bloß die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen (RS0116030 [T2]). Eine solche liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten (RS0125438).

[75] 6.2. Wie der Beklagte selbst zugesteht, differenziert § 49a ASGG seinem Wortlaut nach hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht zwischen Forderungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl etwa 8 ObA 84/11b) und der herrschenden Lehre (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKom3 § 49a ASGG Rz 1; Zankel, Die Anwendbarkeit der Zinsregelung des § 49a ASGG im arbeitsgerichtlichen Prozess, DRdA 2008, 20 [21 ff]).

[76] 6.3. Für eine teleologische Reduktion besteht keine Grundlage. Eine solche verschafft der „ratio legis“ gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der „ratio legis“ notwendigen Ausnahmeregel (RS0008979 [T4]). Dafür, dass der Gesetzgeber die höheren Zinsen entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur für Forderungen der Arbeitnehmer vorsehen wollte, zeigt auch die Revision keine Anhaltspunkte auf.

[77] 6.4. Es ist Aufgabe des Schuldners, hier also des Beklagten, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zusteht (RS0116030 [T3]). Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach § 49a zweiter Satz ASGG zuzusprechen sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (RS0116030 [T1]).

[78] 6.5. Der Beklagte hat nach Zuspruch der höheren Zinsen durch das Erstgericht in seiner Berufung lediglich vorgebracht, dass der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt „angesichts der überaus komplexen Rechtslage in jedem Fall vertretbar“ gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht daher den bloß pauschalen Verweis auf die Vertretbarkeit der eigenen Rechtsansicht als nicht ausreichend und die Rechtsrüge demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt, ist diese Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar. Auf die inhaltlichen Ausführungen in der Revision zur Höhe der zugesprochenen Zinsen ist daher schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

[79] 7. Insgesamt gelingt es dem Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.

[80] III. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 3 ZPO.

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