OGH 3Ob589/86 (RS0021868)

OGH3Ob589/8626.6.2024

Rechtssatz

Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1152 C7
ABGB §1486 Z5

3 Ob 589/86OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/16 = EvBl 1988/95 S 460

6 Ob 664/88OGH24.11.1988
9 ObA 31/93OGH31.03.1993

Auch

9 ObA 157/97xOGH26.11.1997
9 ObA 207/98aOGH02.09.1998

Auch

9 ObA 39/00aOGH17.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren. (T1)

9 Ob 291/01mOGH19.12.2001

Auch

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Beisatz: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt. (T2)

8 ObA 46/07hOGH30.08.2007

Beis wie T2 nur: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T3)

1 Ob 32/08zOGH03.04.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/40

9 Ob 5/08pOGH02.06.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/73

9 ObA 102/09dOGH26.08.2009
5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Beisatz: An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof auch trotz der von einem Teil der Lehre geäußerten Kritik ausdrücklich fest. (T4)

2 Ob 185/11mOGH24.04.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T1

9 ObA 87/13dOGH24.07.2013

Auch; Beis wie T1

1 Ob 165/21bOGH12.10.2021
9 ObA 50/23bOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_0030OB00589_8600000_001

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