OGH 1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob37/24p; 9ObA50/23b; 5Ob75/24a (RS0086687)

OGH1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob37/24p; 9ObA50/23b; 5Ob75/24a8.8.2024

Rechtssatz

Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Normen

ABGB §1478
MRG §21 Abs3

1 Ob 629/95OGH22.11.1995
1 Ob 182/98sOGH15.12.1998

Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1)

9 Ob 5/08pOGH02.06.2009

Beis wie T1 nur: Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T2)<br/>Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/73

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des § 1480 ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4)

8 ObA 5/13pOGH30.07.2013

Auch

10 Ob 6/14aOGH25.02.2014

Veröff: SZ 2014/15

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Veröff: SZ 2014/42

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Veröff: SZ 2015/82

8 Ob 110/16hOGH30.05.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/66

7 Ob 137/18zOGH24.04.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5)

8 Ob 14/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. (T6)

9 Ob 44/21tOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. (T7)

5 Ob 37/24pOGH16.05.2024

Beisatz: Hier: Beiträge zu Liegenschaftsaufwendungen der Eigentümergemeinschaft (T8)

9 ObA 50/23bOGH26.06.2024

nur: Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht. (T9)

5 Ob 75/24aOGH08.08.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00629_9500000_002

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