OGH 9ObA72/07i

OGH9ObA72/07i7.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.032,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2007, GZ 13 Ra 11/07a-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 44 Cga 32/06a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Leistungserbringung durch die überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigtem und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 [107] ua). Dieser Beziehung liegen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag. Die Zustimmung der Arbeitnehmerseite zum Beitritt zur Pensionskasse (arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung) manifestiert sich entweder in einer Betriebsvereinbarung (§ 3 Abs 1 BPG), allenfalls in einem Kollektivvertrag (§ 3 Abs 1a BPG), oder subsidiär in einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster (§ 3 Abs 2 BPG; Resch in ZellKomm § 3 BPG Rz 7 ua). Letzteres war hier der Fall. § 3 Abs 2 BPG normiert, dass für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind und für die kein Kollektivvertrag gilt, der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG (Gleichbehandlungsgebot) zu gestalten ist. Dieses Vertragsmuster hat die in § 3 Abs 1 BPG genannten Angelegenheiten zu regeln. Es ist die Grundlage für das zweite Rechtsgeschäft, das dem genannten Dreiecksverhältnis zugrundeliegt, nämlich den Pensionskassenvertrag (Schrammel, BPG 57 ua), den der beitretende Arbeitgeber mit der Pensionskasse abschließt (§ 15 PKG). In diesem Vertrag sind für Pensionskassenzusagen, die dem BPG unterliegen, die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln. Dem gegenständlichen Leistungsbegehren des Klägers gegen die beklagte Pensionskasse in der Höhe von 6.032,13 EUR sA für die Jahre 1998 bis 2006 liegt die Behauptung zugrunde, dass die Beklagte dem Kläger eine jährliche Erhöhung der Pensionsleistungen um 4 % schulde, zu der sich die Beklagte unmittelbar gegenüber dem Kläger in den den Abschluss des Pensionskassenvertrags begleitenden Schreiben verpflichtet habe. Das Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse - Arbeitgeber - Arbeitnehmer beruht nicht auf einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitnehmer und setzt auch kein solches voraus. Die Leistungsverpflichtung der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer resultiert vor allem aus dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber. Dieser Vertrag begründet keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Pensionskasse und den Arbeitnehmern, ist aber als ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Arbeitnehmer, zu qualifizieren (Binder, ZAS 1991, 106 [108]; Schrammel, BPG 44; Resch in ZellKomm § 3 BPG Rz 7 ua). Das Pensionskassenmodell nach dem PKG baut nicht auf einseitigen Verpflichtungserklärungen der Pensionskasse gegenüber den Arbeitnehmern auf (vgl Binder, ZAS 1991, 106 [108] ua). Der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse richtet sich nach dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber (Schrammel, BPG 44; Resch in ZellKomm § 3 BPG Rz 8 ua).

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der vom Kläger behaupteten unmittelbaren Verpflichtungserklärungen der Beklagten gegenüber dem Kläger verneint. Den vom Revisionswerber genannten Schreiben der Beklagten an den Kläger, die den Pensionskassenbeitritt des Arbeitgebers des Klägers flankierten, kommt damit lediglich die Bedeutung von Wissenserklärungen in Bezug auf verschiedene Annahmen und Prognosen der Beklagten über künftige Entwicklungen der Veranlagung etc zu (vgl 8 ObA 79/06k ua). Beruht nun aber die rechtliche Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise eine unmittelbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer vorliege, auf der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen der Beteiligten und Auslegungsfragen über deren Erklärungsabsicht, dann kommt den damit verbundenen Fragen in der Regel nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0044358 ua), solange keine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Von mangelnder Vertretbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts kann hier aber keine Rede sein.

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber eine Betriebspension einzelvertraglich zugesagt wird, vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Umwandlung der direkten Leistungszusage des Arbeitgebers in eine Pensionskassenzusage - vom Arbeitgeber - ausreichend aufzuklären ist (9 ObA 243/03d, DRdA 2004/39 [Runggaldier]; 9 ObA 29/06i; RIS-Justiz RS0017049 ua). Dies bestreitet aber ohnehin niemand und wurde auch vom Berufungsgericht - entgegen der Behauptung in der Revision - nicht „völlig unberücksichtigt" gelassen. Aus diesem Ansatz ist für den Kläger im Prozess gegen die Pensionskasse, mit der er nur über einen Vertrag zu Gunsten Dritter verbunden ist, nichts zu gewinnen. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - auch nicht von der „Gewichtungslinie" der Entscheidung 9 ObA 243/02d abgegangen. Diesem Fall lag ein Feststellungsantrag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes gegen einen Arbeitgeber gemäß § 54 Abs 2 ASGG zugrunde, in dem es darum ging, dass der dort in Anspruch genommene Arbeitgeber den dort näher bezeichneten Arbeitnehmern eine zu ihren Ungunsten entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die Pensionskasse und jenen Beträgen, die ihnen gegenüber dem Arbeitgeber gebührt hätten, wenn sie einer Übertragung der Pensionsleistungen an die Pensionskasse nicht zugestimmt hätten, zu ersetzen habe. Für den hier geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers gegen die Pensionskasse ergibt sich daraus nichts Besonderes.

Ob der Pensionskassenvertrag in Bezug auf den Fall der Verschlechterung des Veranlagungserfolgs ergänzend dahin auszulegen sei, dass die Beklagte berechtigt sei, die von ihr zu leistende Alterspension entsprechend zu kürzen, wie dies das Berufungsgericht annahm, ist eine nicht revisible Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (vgl 9 ObA 105/05i; 9 ObA 42/06a ua). Diese Frage kann hier aber dahingestellt bleiben, weil die Klageforderung nicht auf eine Verschlechterung, sondern auf die rechtsgeschäftliche Zusage einer jährlichen Erhöhung der Pensionsleistungen um 4 % gestützt wird; das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Zusage der Beklagten wurde allerdings, wie schon erwähnt, vom Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung verneint. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht auch nicht das Vertrauen des Klägers bei der Auslagerung seiner Anwartschaften auf die Beklagte unvollständig gewürdigt. Der Revisionswerber übergeht auch hier, was durch seinen Verweis auf 8 ObA 131/04d (Feststellungsantrag des ÖGB gegen einen Arbeitgeber gemäß § 54 Abs 2 ASGG, dass die dort näher bezeichneten Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine bestimmte Pensionsleistung, hilfsweise Anspruch auf Leistung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses haben) deutlich wird, dass ihm als Beklagte nicht der ehemalige Arbeitgeber, sondern die Pensionskasse gegenübersteht, mit der er, wie schon mehrfach erwähnt, nur über einen Vertrag zugunsten Dritter verbunden ist. Da der Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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