Die sich für den Rechtsvertreter im Arbeitsgerichtsprozess ergebende Problematik des Eintretens der Zinsregel des § 49a ASGG im Falle des Prozessverlustes lohnt mE eine genauere rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit den dieser Regelung zu Grunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers. Dies deshalb, da in der gerichtlichen Praxis im Regelfall Zinsen im Ausmaß des § 49a ASGG eingeklagt werden, was im Ergebnis eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die prozessverlustige beklagte Partei (Bekl) bedeutet.