Rechtssatz
Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden.
9 ObS 4/90 | OGH | 14.03.1990 |
Veröff: WBl 1990/271 ff (Liebeg 261) = ZAS 1991/11 S 65 |
3 Ob 44/93 | OGH | 30.06.1993 |
nur: Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. (T1)<br/>Beisatz: Die Ungleichbehandlung muss geradezu willkürlich erscheinen, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtfertigkeit könnten sonst nicht vermieden werden. (T2) |
4 Ob 38/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. (T3) |
6 Ob 254/05d | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Die teleologische Reduktion verschafft der „ratio legis" gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht hier im Fehlen einer nach der „ratio legis" notwendigen Ausnahmeregel. (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 245 Abs 1 HGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/177 |
9 ObA 38/06p | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Eine teleologische Reduktion würde den klaren Nachweis voraussetzen, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/109 |
5 Ob 148/07m | OGH | 11.12.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Besonders bei ethisch und weltanschaulich umstrittenen Fragen muss eine von den bestehenden (allgemeinen) Regeln des Rechts - hier: des Schadenersatzrechts - abweichende Bewertung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Frage nach Schadenersatz im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes (wrongful birth, wrongful life). (T8) |
9 ObA 109/09h | OGH | 16.11.2009 |
Auch; Beisatz: Die teleologische Reduktion stellt bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen das Gegenstück zur Analogie dar. Sie verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung, indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert. (T9)<br/>Beisatz: Hier: § 4 Z 1 lit a ASGG. (T10)<br/>Veröff: SZ 2009/150 |
5 Ob 124/10m | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Es ist nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift (beinahe) zur Gänze ihres Inhalts zu entkleiden. (T13) |
5 Ob 5/11p | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13 |
10 ObS 177/13x | OGH | 25.02.2014 |
nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Geburt des zweiten Kindes um 6 Tage früher als erwartet und daher 2‑Monatsfrist des § 5 Abs 4 KBGG nicht erfüllt. (T15) |
5 Ob 204/18p | OGH | 20.03.2019 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: § 362 ABGB im Hinblick auf die unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen. (T16) |
5 Ob 58/21x | OGH | 20.04.2021 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG. (T18) |
8 ObA 60/22i | OGH | 27.09.2022 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Betreffend Art XVI Abs 5 iVm Art XII Abs 1 des Kollektivvertrags für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs: keine teleologische Reduktion. (T20) |
8 ObA 58/22w | OGH | 21.11.2022 |
Beisatz. Hier: Befristete Dienstverhältnisse nach dem Theaterarbeitsgesetz (TAG) – keine teleologische Reduktion. (T21) |
10 ObS 39/23t | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG. (T23) |
10 ObS 46/24y | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz: Das Ziel, ein einfach handhabbares und leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung vorzusehen, spricht mangels stichhältiger Anhaltspunkte grundsätzlich gegen das Fehlen einer an sich notwendigen Ausnahme. (T26)<br/>Beisatz: Hier: § 2 Abs 7 KBGG. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBS00004_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)