OGH 13Os82/15f

OGH13Os82/15f9.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Thomas K*****, Hans S*****, Vladimir B***** und des belangten Verbandes T***** GmbH sowie die Berufung des Angeklagten Martin St***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. September 2014, GZ 35 Hv 4/14x‑438a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.15F.0309.000

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im die T***** GmbH betreffenden Ausspruch aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße wird der belangte Verband auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten und dem belangten Verband fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden, soweit für die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, Hans S***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 (Abs 1), 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG und Thomas K***** sowie Vladimir B***** je des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 (Abs 1), 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG schuldig erkannt und ein Ausspruch betreffend einen belangten Verband vorgenommen.

Danach haben (US 6 f ohne die dortigen Hervorhebungen)

„I) Hans S***** als faktischer Geschäftsführer der Fa. T***** GmbH im Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis 5. Dezember 2011 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht dadurch, dass anlässlich von 254 Liefervorgängen, hinsichtlich einer Menge von 7.465.465 Liter Dieselkraftstoff, der als unversteuertes Schmieröl (Rust Cleaner) aus Polen nach Österreich gelangt war und welches die Fa. T***** GmbH zur Verschleierung der Herkunft formal unter Benutzung von inhaltlich falschen Rechnungen und Lieferscheinen der Fa. A***** Kft und P*****gmbH erwarb, sohin unter Benutzung falscher Beweismittel und unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), durch Unterlassen der ordnungsgemäßen Anzeige nach § 23 Abs 1 und 5 MinStG bzw der Abfuhr der selbst zu berechnenden Mineralölsteuer von insgesamt EUR 3.172.822,63 eine Abgabenverkürzung von EUR 3.172.822,63 bewirkt, sohin einen Abgabenbetrug in einem EUR 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag bewirkt;

II) Thomas K***** vorsätzlich zu der unter I) geschilderten strafbaren Ausführungshandlung dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit Hans S***** und den anderen schuldig erkannten Angeklagten die gegenständlichen zur Abgabenhinterziehung führenden Handlungen vereinbarte und unter anderem für die Erstellung von Scheinrechnungen an die Fa. T***** verantwortlich war, gemeinsam mit Alexander Pa***** die Auszahlungen und Einzahlungen an die Lieferfirma in Polen sowie an andere Personen tätigte und für die Festsetzung und Auszahlung von Geldbeträgen an die Tatbeteiligten verantwortlich zeichnete und auch Mineralöl bei Johann Kü***** bestellte;

IV) Vladimir B***** vorsätzlich zu den unter I) geschilderten Tathandlungen dadurch beigetragen, dass er die Logistik der jeweiligen Diesellieferungen durchführte und organisierte, Dolmetscherdienste zu den slowenischen LKW‑Fahrern leistete, als Verbindungsmann zu den LKW‑Fahrern tätig war, die Lieferpläne für die tatgegenständlichen Diesellieferungen ausführte und auch als Verbindungsmann für Alexander Pa***** tätig war und auch Kontakte mit dem Angeklagten Hans S***** hatte, wobei er Rechnungen, Lieferscheine und teilweise Geldkuverts an diesen von Thomas K***** übergab.“

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gründen die Angeklagten Thomas K***** auf Z 4, 9 lit a und 11, Hans S***** auf Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 und Vladimir B***** auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO. Sie verfehlen ihr Ziel.

Entgegen § 22 Abs 1 und 2 VbVG iVm § 195 Abs 3 FinStrG wurden über die Entscheidungsträger und den belangten Verband nicht gesondert Urteile verkündet. Folgerichtig (vgl dazu Danek , WK-StPO § 270 Rz 1) wurde das Urteil gegen alle gemeinsam ausgefertigt.

Der Ausspruch betreffend den belangten Verband lautet (US 6 ohne die dortigen Hervorhebungen):

„Gemäß §§ 28a Abs 1 FinStrG iVm 39 Abs 3 lit. c) FinStrG, 4 Abs 1 VbVG wird über den Verband T***** GmbH eine Verbandsgeldbuße von EUR 1.200.000 verhängt.

Gemäß §§ 28a Abs 1 FinStrG iVm § 39 Abs 3 lit c FinStrG, 7 VbVG wird ein Teil der Verbandsgeldbuße von EUR 600.000 unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen.“

Die aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes richtet sich sowohl gegen den Ausspruch betreffend den Verband (§ 24 VbVG) als auch gegen den Schuldspruch des Hans S***** (§ 15 Abs 1 letzter Satz VbVG). Hinsichtlich des Ausspruchs gegen den belangten Verband ist sie im Recht.

Vor dem Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerden ist auf ein gegen Alexander Pa***** und Johann Kü***** wegen Steuerhinterhinterziehung und Beihilfe ergangenes Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 2013, AZ W5 Kls 68 JS 26914/11, hinzuweisen, auf das von den Beschwerdeführern wiederholt, wenn auch zu Unrecht, Bezug genommen wird (vgl US 59).

 

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hans S*****:

Zusammengefasst ging das Erstgericht von einer Steuerschuld der T***** GmbH und hinreichend deutlich auch davon aus, dass Hans S***** als abgabenrechtlich verantwortlicher faktischer Geschäftsführer der T***** GmbH (US 15, 42, 60) im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten sowie weiteren Personen vorsätzlich eine Verkürzung von Mineralölsteuer im Gesamtbetrag von 3.172.822,63 Euro bewirkte, indem er in den Monaten Juli 2011 bis Jänner 2012 jeweils aus der erstmaligen Abgabe von Mineralöl des KN‑Codes 2710 1999 im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff, und zwar durch Abpumpen bei Tankstellen (§ 21 Abs 1 Z 5 MinStG, vgl dazu US 27 bis 59), entstandene Anmeldepflichten verletzte und die Abfuhr der Mineralölsteuer unterließ; zudem davon, dass er zur Verschleierung der Abgabenschuld von Mitangeklagten angefertigte inhaltlich unrichtige Rechnungen und Lieferscheine der A***** Kft und P*****gmbH über den Ankauf von im Inland bereits versteuertem Mineralöl in der Buchhaltung der T***** GmbH bereit hielt, dies im Wissen und Wollen, die falschen Beweismittel im Fall einer Steuerprüfung oder Kontrolle durch die Zollbehörde vorzulegen (US 62). Auch die Höhe der Abgabenverkürzung war vom Wissen und Wollen des Hans S***** umfasst (US 60).

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO stellt auf die Verletzung oder Missachtung von Vorschriften in der Hauptverhandlung ab, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Einen solchen Fehler zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Mit der nicht auf einen nichtigen Akt der Hauptverhandlung (Ratz,WK-StPO § 281 Rz 192), sondern auf eine Begründungspassage im Urteil gegründeten Behauptung eines Verstoßes gegen das Verwertungsverbot des § 140 Abs 1 StPO verfehlt die Verfahrensrüge (Z 3) den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Im Übrigen kommt ihr auch inhaltlich keine Berechtigung zu.

Die für die Auswertung von Daten im Zeitraum 28. Juni 2011 bis 13. September 2011 erforderliche gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft lag vor (Band XII ON 7). Eine Verdachtslage nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG kann durchaus Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen (vgl Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 135 Rz 24). Die nach Maßgabe des § 15 Abs 2 FinStrG zu verhängende Freiheitsstrafe stellt keine „Nebenstrafe“ dar. Diese Bestimmung schränkt nur die Möglichkeit der Verhängung von freiheitsentziehenden Sanktionen auf Fälle spezial‑ oder generalpräventiver Indikation ein. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 135 Abs 2 und 3 StPO dann nicht vorliegen, wenn die Daten durch Auslesen aus einem beschlagnahmten Gerät beim Telekommunikationsteilnehmer selbst erhoben werden ( Fabrizy , StPO § 134 Rz 5; Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 134 Rz 54 f).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4) die Begründung eines abweisenden Beschlusses releviert, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0116749 [T9]).

Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber im Rahmen der Verfahrensrüge Begründungsmängel oder Rechtsfehler behauptet.

Entgegen der Beschwerde wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beischaffung und Verlesung des „gesamten Abgabenakts“ der T***** GmbH, der Generalvollmacht der T***** GmbH vom 8. März 2010 und des Jahresabschlusses der T***** GmbH für das Jahr 2011 je zum Beweis dafür, dass die steuerlichen Agenden der T***** GmbH stets durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin Sandra S***** wahrgenommen wurden, weshalb der Angeklagte Hans S***** nie steuerlich Wahrnehmender war und als Täter nach § 33 FinStrG ausscheide, keine Verteidigungsrechte verletzt.

Dass Sandra S***** die im Firmenbuch formell eingetragene Geschäftsführerin der T***** GmbH war und buchhalterische Vorarbeiten für den Steuerberater verrichtete, sah das Erstgericht als erwiesen an (US 14, 15 und 30; RIS-Justiz RS0099135).

Weshalb die beantragte Verlesung eine Klärung der faktischen Machtverhältnisse innerhalb der T***** GmbH hätte erwarten lassen und allenfalls widerlegt hätte, dass die steuerlichen Angelegenheiten unternehmensintern vom Beschwerdeführer besorgt wurden, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen. Da Generalbevollmächtigte alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, somit auch dafür zu sorgen haben, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs 1 BAO), war auch nicht erkennbar, inwiefern die Verlesung einer Generalvollmacht das vom Antragsteller behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 327).

Das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen hat aufgrund des sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).

Die beantragte Vernehmung des Andrej C***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass er für Thomas K***** „die Firma G*****“ als Lieferant des inkriminierten Mineralöls von F***** nach Österreich vermittelt (vgl dazu auch US 25, 28) und ausschließlich mit Thomas K***** bezüglich des Vertragsabschlusses und der Bezahlung der Lieferungen korrespondiert habe (ON 436 PS 8), unterblieb zu Recht, weil dem Beweisantrag nicht zu entnehmen war, inwieweit das vom Antragsteller behauptete Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (RIS‑Justiz RS0118444).

Hinzugefügt sei, dass es für die hier maßgebliche Entstehung der Steuerschuld nach § 21 Abs 1 Z 5 MinStG ausschließlich auf die erstmalige Abgabe von Kraftstoff im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff ankommt.

Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten konnte auch die beantragte Vernehmung des Dusan Do***** als Zeuge zum Beweis dafür unterbleiben, dass weder der Angeklagte Hans S***** noch die T***** GmbH die Gesellschaft des Do***** mit der Lieferung von Mineralöl vom Blockheizkraftwerk Johann Kü***** in F*****, Deutschland, nach Österreich beauftragt haben und die Genannten auch sonst mit der tatsächlichen Abwicklung des Transports des Mineralöls von F***** nach Österreich nichts zu tun hatten und nie im physischen Besitz des Mineralöls waren (ON 436 PS 8 f).

Gemäß § 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nicht die äußere Erscheinungsform, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Weshalb der namhaft gemachte Zeuge in der Lage gewesen wäre, nicht nur zu äußeren, sondern auch zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgängen Auskünfte zu erteilen, ließ der Beweisantrag nicht erkennen.

Der „physische Besitz“ des Mineralöls ist kein Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG, sodass der darauf gerichtete Beweisantrag nicht auf eine entscheidende Tatsache zielte. Im Übrigen kann die Gewahrsame auch durch Dritte vermittelt werden (RIS-Justiz RS0010104). Dass der physische Besitz hier dennoch erheblich wäre, lässt der Antrag nicht erkennen.

Die beantragte Verlesung des „Transportauftrags/Liefervertrags“ und sämtlicher Rechnungen der G*****-Co sowie einer Rechnung der G*****-Co an die A***** Kft, eines Konvoluts von E-Mails zwischen Andrej C***** und der A***** Kft sowie eines Schreibens des Andrej C***** an die T***** GmbH vom 28. Juli 2014 jeweils zum Beweis dafür, dass weder die T***** GmbH noch Hans S***** Auftraggeber der Mineralöllieferungen von F***** nach Österreich waren, und zum Beweis dafür, dass die Genannten weder Rechnungsadressaten des Transportunternehmens waren noch die Forderungen des Unternehmens beglichen, unterblieb gleichfalls ohne Verstoß gegen Rechte des Angeklagten.

Dass der Geschäftskontakt zum Frachtunternehmen G*****-Co nicht von Hans S***** oder der T***** GmbH, sondern von Thomas K***** und anderen Personen gepflegt wurde, sahen die Tatrichter als erwiesen an, ebenso den Umstand, dass die Rechnungen des polnischen Unternehmens B***** und die Frachtkosten der G*****-Co von Alexander Pa***** beglichen wurden (US 25, 28, 32, 33, 35, 40).

Dass auf den CMR‑Frachtbriefen als Absender das Blockheizkraftwerk/Tanklager des Johann Kü***** in F*****, Deutschland, und als Empfänger die L***** Genossenschaft eGen ***** (*****) angeführt war, wurde von den Tatrichtern mitberücksichtigt (US 70). Demzufolge konnte auch die beantragte „Beischaffung sämtlicher CMRs über Lieferungen vom BHKW Kü***** an die Tankstelle“ (ON 436 PS 9) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben.

Ob zwischen dem Betreiber des in F*****, Deutschland, etablierten Tanklagers und Hans S***** eine Vertragsbeziehung bestand, ist für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung. Inwieweit sich aus der Verlesung der Urkunden Rückschlüsse auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen lassen sollten, war den Beweisanträgen nicht zu entnehmen.

Auch die vom Erstgericht abgelehnte Verlesung von Bestätigungen über die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern der A***** Kft und der P*****gmbH zum Nachweis regelmäßiger Abfragen stellt keine Schmälerung von Verteidigungsrechten dar, weil das Erstgericht von der zeitweiligen Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern ebenso ausging wie davon, dass Hans S***** die Gültigkeit der UID‑Nummern überprüfte (US 17, 38 f, 72, 73). Im Übrigen ließ der Beweisantrag keine Relevanz für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erkennen.

Der Erledigung der Mängelrüge ist Folgendes voranzustellen:

Die

Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander

wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also ‑ soweit hier von Interesse ‑ über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen:

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Der Einwand der Unvollständigkeit muss auch erkennen lassen, welche konkrete entscheidungswesentliche Feststellung hievon betroffen sein soll, widrigenfalls er seinen Bezugspunkt verfehlt. Die schlichte Behauptung, ein bestimmtes Beweisergebnis hätte einen „positiven Einfluss auf die Frage der Schuld des Angeklagten gehabt“, genügt den Anforderungen deutlicher und bestimmter Bezeichnung nicht.

Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (zB 13 Os 113/14p). Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (RIS‑Justiz RS0119089).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).

Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder

unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431).

Die rechtliche Entscheidung darüber, welchen Tatsachen entscheidende Bedeutung für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage zukommt, ist Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 391). Mangelhafte Feststellungen sind Gegenstand der Mängelrüge. Behauptete Feststellungsmängel und Rechtsfehler mangels Feststellungen sind Gegenstand der Rechts- und der Subsumtionsrüge ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 555).

Wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (Z 5 zweiter Fall und Z 5 fünfter Fall), ist der entsprechende Aktenbezug herzustellen, was bei ‑ wie hier ‑ umfangreichem Aktenmaterial die genaue Angabe der jeweiligen Fundstelle verlangt (RIS‑Justiz RS0124172).

Abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichts zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe ist bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist (RIS‑Justiz RS0116504 und RS0119370).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS‑Justiz RS0116737, RS0099507).

An diesen Anfechtungskriterien orientiert sich der Beschwerdeführer nicht.

Die Mängelrüge moniert Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Begründung der Feststellungen zur „strategischen Unternehmensplanung“, spricht aber damit keine entscheidende Tatsache an. Inwiefern die Tatrichter darin eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten, erklärt sie nicht.

Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) verweist die Rüge auf die Aussage des Thomas K*****, wonach die A***** Kft und die P*****gmbH weder Umsatzsteuer noch Mineralölsteuer bezahlt haben, dass sie lediglich an der Umsatzsteuer verdient hätten und noch geklärt werden müsse, ob für den „Olej Rust Cleaner“ überhaupt Mineralölsteuer anfalle, spricht damit aber kein für den Schuldspruch des Beschwerdeführers erhebliches Beweisergebnis an. Im Übrigen blieb die als unglaubwürdig verworfene Einlassung des Mitangeklagten von den Tatrichtern keineswegs unberücksichtigt (US 85, 86, 94, 119).

Die leugnende Verantwortung des Hans S***** wurde vom Erstgericht nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als Schutzbehauptung verworfen (US 67 bis 84). Ausgehend davon waren die Tatrichter schon mit Blick auf das

Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).

Das vom Erstgericht auf US 59 dargestellte Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 2013, AZ W5 Kls 68 JS 26914/11, (vgl auch US 71) hinsichtlich eines Schuldspruchs des Alexander Pa***** und des Johann Kü***** widerstreitet den Feststellungen nicht, betrifft mit Blick auf die Klärung einer Steuerpflicht in Deutschland keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage erheblichen Aspekt und scheidet damit als Bezugspunkt der Mängelrüge aus.

Mit dem im Rechtsmittel mehrfach als übergangen (Z 5 zweiter Fall) monierten Einkaufspreis der T***** GmbH zu marktüblichen Konditionen setzten sich die Tatrichter sehr wohl auseinander und legten ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze dar, dass die Preisgestaltung von den Angeklagten lediglich zum Schein dem Markt angepasst wurde (US 79).

Weshalb es noch weiterer Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan bedurft hätte (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.

Die Umsetzung des Tatplans im arbeitsteiligen Zusammenwirken leiteten die Tatrichter aus den Aussagen von Thomas K***** (US 76, 86, 89), Alexander Pa***** (US 76 f) und Martin St***** (US 79) sowie aus Inhalten der Telefonüberwachung und des E‑Mail‑Verkehrs zwischen den Angeklagten und anderen am Geschehen Beteiligten ab (vgl US 33, 69). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Indem die unzureichende Begründung der Feststellungen zur gemeinsamen Planung und Umsetzung der Tat behauptende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht an der Gesamtheit der dargelegten Entscheidungsgründe Maß nimmt, sondern diverse Feststellungen und eine einzelne Begründungspassage (US 69) referiert, manche Formulierungen im Urteil (wie „griffig“, „skizziert“, „offenbar“, „liegt auf der Hand“) hervorhebt und einwendet, das Erstgericht habe sich auf generelle Verweise beschränkt und nicht dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen dem angelasteten Abgabenbetrug und der angeblichen Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Alexander Pa***** bestehen sollte, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Gestützt auf Z 5 (der Sache nach Z 5a als Aufklärungsrüge) behauptet der Beschwerdeführer, die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung sei verletzt, weil zwar 15.000 Gesprächsverbindungen überwacht, aber nur wenige protokolliert worden seien, übersieht dabei aber schon, dass Mängel in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht auf die Unterlassung unzulässiger

Erkundungsbeweisführung gegründet werden können (RIS-Justiz RS0108879).

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) moniert das Übergehen einer Aussage des Alexander Pa*****, wonach er den Beschwerdeführer erst über Empfehlung von Thomas K***** kennengelernt habe und durch diesen auch vom Tatplan informiert wurde. Weshalb dieses Beweisergebnis den für die Schuldfrage entscheidenden Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen und der Beschwerdeführer deshalb als „Mitglied der Planfassung“ ausscheiden sollte, ist nicht nachzuvollziehen.

Indem die Rüge (Z 5 zweiter Fall) die als unglaubwürdig verworfene Aussage des Beschwerdeführers hervorhebt, einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert betrachtet, diesen eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellt und sowohl auf eine im Ermittlungsverfahren vorgelegte Urkunde als auch auf eine Aussage des Franz Mi***** in einem anderen Verfahren verweist, zeigt sie keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe auf.

Dass Hans S*****, Thomas K*****, Alexander Pa*****, Vladimir B***** und Martin St***** die gemeinsame Vorgangsweise ‑ insbesondere in ablauforganisatorischer und finanzieller Hinsicht ‑ in zahlreichen Telefonaten, SMS‑Nachrichten und per E-Mail besprachen (US 30), gründeten die Tatrichter auf vorliegende Inhalte der Telefonüberwachung und des E-Mail-Verkehrs (US 30 f, 69).

Aus welchen Erwägungen es zur Gründung der P*****gmbH kam, ob Hans S***** in die strategische Planung involviert war, ob er „Kopf“ der Organisation war, ob er mit Thomas K***** nach Polen flog (US 24; Z 5 zweiter Fall) und ob Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen im Mineralölgeschäft üblich sind (vgl dazu US 76), ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache nicht von Bedeutung.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Rüge (Z 5 vierter Fall), dass andere Mitangeklagte über die Höhe der Provisionen entschieden hätten und eine Anwesenheit des Beschwerdeführers im Gasthaus La***** aus den Verfahrensergebnissen nicht abzuleiten sei.

Die im Ermittlungsverfahren bekundete Schilderung des Martin St*****, wonach Thomas K***** den Kontakt zu Hans S***** bezüglich der Vorfinanzierung des gegenständlichen Geschäfts mit Diesellieferungen im April 2011 herstellte (Band XIII/ON 98 S 11), steht auch nicht im erörerungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur Feststellung, dass Hans S***** in den Abgabenbetrug involviert war (US 20 ff).

Aus welchen Gründen das Erstgericht zur Feststellung des Wissens und Wollens des Hans S***** in Bezug auf den Abgabenbetrug gelangte, legte es ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze dar (US 80 ff).

Indem die unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite monierende Mängelrüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgeht, sondern lediglich einzelne Elemente der in sich geschlossenen tatrichterlichen Argumentationskette hervorhebt, die Schlussfolgerungen der Tatrichter als „rein willkürlich“ oder „spekulativ“ bezeichnet, Überlegungen der Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers und zum Ort der Anfertigung der beim Abgabenbetrug verwendeten Rechnungen kritisiert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Welcher entscheidungswesentlichen Tatsache die Aussage des Thomas K***** zum Erwerb des Mineralöls aus Polen durch die A***** Kft und die P*****gmbH (vgl US 76, 79, 87 f, 89, 94, 98) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, lässt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) offen.

Mit dem weiteren Hinweis auf ein am 25. Oktober 2011 geführtes Gespräch zwischen Thomas K***** und Hans S***** über eine Information, wonach der Zoll „soweit alles grünes Licht“ gegeben habe, zeigt sie keine Unvollständigkeit der Begründung einer entscheidenden Tatsache auf (vgl im Übrigen US 34).

Die an eigene Erwägungen geknüpfte Behauptung (nominell Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe ein bloß fahrlässiges Handeln des Hans S***** eingeräumt (auf US 82), vernachlässigt die Gesamtheit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsfeststellungen (US 60 ff) und der dazu angestellten Erwägungen (US 64 ff, 69, 80 f).

Rechtliche Erwägungen in den Entscheidungsgründen sind kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0100877; vgl auch Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 413, 417). Hinzugefügt sei, dass die zur Subsumtion nach § 39 Abs 1 FinStrG erforderlichen Urteilskonstatierungen getroffen wurden (US 22, 29 f, 38 f, 61).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Abgabenbetrugs basieren keineswegs auf bloßen „Zirkelschlüssen“, vielmehr setzt sich die eine offenbar unzureichende Begründung behauptende Rüge (Z 5 vierter Fall) ein weiteres Mal nicht mit der Gesamtheit der dafür maßgeblichen Erwägungen der Tatrichter auseinander (vgl US 64 ff, 69, 72, 73, 74, 75, 79, 80 ff).

Nicht die Verschleierung der Herkunft des Mineralöls der Unterposition 2710 1999 aus Polen, sondern dessen erstmalige Abgabe im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff ist mitentscheidend (§ 21 Abs 1 Z 5 MinStG). Welchen entscheidungswesentlichen Feststellungen die Verbringung der kompletten Buchhaltung der P*****gmbH aus einem Büro in G***** als erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, erklärt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht.

Dass die tatrichterliche Einschätzung der Rechnungen der A***** Kft und der P*****gmbH als Scheinrechnungen (vgl US 3 f, 22, 25 f, 29 f, 34, 42 f, 61 f, 72 f, 75 f, 81 ff, 92 ff) den Beschwerdeführer nicht überzeugt, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.

Das Erstgericht ging dem Vorbringen zuwider keineswegs davon aus, dass es sich bei den Unternehmen A***** Kft und P*****gmbH um bloße Scheingesellschaften handelte, sondern hielt dies lediglich für möglich (US 17, 18, 38 f, 72, 75). Im Übrigen kommt diesem Umstand mit Blick auf den festgestellten Einsatz von Scheinrechnungen keine rechtliche Bedeutung zu.

Ob den Rechnungen reelle Geschäfte zugrunde lagen, ist, wie die Rüge vermeint, keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Soweit die Beschwerde die für die rechtliche Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage vermisst (der Sache nach Z 10), orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den Entscheidungsgründen (vgl US 3 f, 22, 25 f, 29 f, 34, 42 f, 61 f, 72 f, 75 f, 81 ff, 92 ff).

Weshalb im Ermittlungsverfahren getätigte Angaben des Hans S***** gegenüber zwei Zollbeamten zu Dieselgeschäften mit einer „Firma Zi*****“ (vgl dazu auch US 73) in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zum Urteilssachverhalt stehen sollten (Z 5 zweiter Fall), bleibt offen. Mit

der als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Beschwerdeführers (US 14) musste sich das Erstgericht nicht im

Detail befassen (RIS‑Justiz RS0098377).

Soweit die Mängelrüge den Inhalt tatrichterlicher Erwägungen außerhalb der schon dargestellten Anfechtungskategorien kritisiert („Hier versucht das Erstgericht den Einwand des Angeklagten zu entkräften“ ...), entzieht sie sich einer Erwiderung.

Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Rüge darin, dass das Erstgericht zwar die nicht in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung des Thomas K***** und weitere gegen ihn anhängige Verfahren festgestellt (US 18 f) sowie die Schilderungen des Zeugen Willibald Tr***** zur Organisation der Geschäftsabläufe durch Thomas K***** erwähnt (US 89), dies aber bei der Begründung der angeblich „logisch nicht nachzuvollziehenden“ Feststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an der Entwicklung des Tatplans „nicht berücksichtigt“ habe, zeigt damit aber keinen Begründungsfehler auf, sondern bekämpft (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Inwiefern es für den Schuldspruch wegen Abgabenbetrugs von entscheidender Bedeutung sei, ob B***** und St***** nur von K***** oder auch vom Angeklagten Hans S***** mit Aufgaben betraut wurden, erklärt die Mängelrüge nicht. Im Übrigen blieb die Feststellung, wonach auch der Beschwerdeführer seine Mittäter mit Aufgaben betraute (US 25) und Kontakte pflog (US 28), keineswegs unbegründet (US 43, 63 f, 69, 96 f, 98).

Die aus der Aussage des Angeklagten St***** gezogenen Schlüsse der Tatrichter werden nicht nach den Anfechtungskriterien der Z 5 gerügt.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die Feststellungen zur Entstehung der Steuerschuld der T***** GmbH (US 43 bis 59) nicht unbegründet, sondern wurden auf die sichergestellten Urkunden sowie auf Ermittlungsergebnisse der deutschen und der österreichischen Finanzbehörden, auf Beobachtungen von Beamten, Schilderungen des Alexander Pa*****, die Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten sowie auf von Johann Kü***** vorgelegte Urkunden gestützt (US 43, 63 f und 70). Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) unzureichende Begründung der Feststellungen behauptet, aber die dargelegten Entscheidungsgründe übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

Weshalb das Abgeben von Kraftstoff durch den Beschwerdeführer selbst schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollte, macht die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht klar. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen lassen keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Der Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Abgabenbetrugs hebt lediglich einzelne Begründungspassagen hervor und orientiert sich damit gesetzwidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370). Die von Alexander Pa***** zugestandene Verbringung der gesamten Buchhaltung stand den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterunsgbedürftig entgegen. Das Fehlen von Eingangs- und Ausgangsrechnungen und der Umstand, dass weder die A***** Kft noch die P*****gmbH über eine mineralölsteuerrechtliche Bewilligung verfügten, stellte nach den Entscheidungsgründen weder eine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur Steuerschuld der T***** GmbH noch für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite dar (US 72, 76 f, 79, 80 ff, 82, 87, 89) und scheidet damit als Gegenstand der Mängelrüge aus (RIS‑Justiz RS0116737, RS0099507).

Ohne ein übergangenes Verfahrensergebnis aufzuzeigen, referiert der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Unvollständigkeit und unter Bezugnahme auf seine als unglaubwürdig verworfene Einlassung zahlreiche Urteilspassagen und den Feststellungen ohnehin zugrunde gelegte Tatsachen (US 32 ff, 64 ff, 71 f, 76, 90 ff), stellt dazu eigene Beweiswerterwägungen an und kommt zum Schluss, dass das Erstgericht bei der Berücksichtigung der Beweise zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass nicht die T***** GmbH, sondern vielmehr die A***** Kft und später die P*****gmbH als Steuerschuldnerin anzusehen sei. Auch dadurch kritisiert er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Soweit die Mängelrüge behauptet, dass die Feststellung der Verantwortung des Hans S***** für steuerliche Angelegenheiten der T***** GmbH „aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung offenbar unzureichend und willkürlich geblieben ist“, lässt sie keinen Bezug zu einem Nichtigkeitsgrund erkennen (§§ 285 Abs 1 zweiter Fall, 285a Z 2 StPO).

Mit seinen rechtlichen Einwänden (nominell auch Z 5, der Sache nach nur Z 9 lit a) ist der Rechtsmittelwerber auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.

Auf eine in der Hauptverhandlung nicht verlesene Generalvollmacht oder eine in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussage der Sandra S***** kann die Mängelrüge nicht gestützt werden (vgl im Übrigen Lässig in WK 2 FinStrG § 11 Rz 2 f).

Nach den Feststellungen unterblieb die Nichtabfuhr der Mineralölsteuer mit dem Wissen und Wollen des Hans S*****, in Österreich Mineralölsteuer zu hinterziehen (US 60 f).

Die (unter Heranziehung des zweiten und des vierten Falls der Z 5 aufgestellte) Behauptung, dass es dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten Hans S***** während der Untersuchungshaft (US 5) gar nicht ‑ und zwar auch nicht durch entsprechende Anweisungen an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin ‑ möglich gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Abgaben zu entrichten, verabsäumt die Bezugnahme auf ein diesbezügliches Verfahrensergebnis der Hauptverhandlung.

Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder ‑ im Fall gerichtlicher Strafbarkeit ‑ darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS‑Justiz RS0117264; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 399).

Dies trifft auf Differenzen zwischen Thomas K***** und Hans S***** über die Rückführung alter Verbindlichkeiten und die Gewinnbeteiligung der einzelnen Beteiligten nicht zu (US 34). Provisionszahlungen, von einer „Fa Gr*****“ übernommene Altschulden und damit verbundene Rückzahlungen sind ebenso wenig Gegenstand der Mängelrüge.

Soweit die Rüge (Z 5 vierter Fall) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite angreift, indem sie einzelne Begründungspassagen hervorhebt, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung. Der „Zweifelsgrundsatz“ (

in dubio pro reo) kann kein Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein. Dass die vom Erstgericht auf den US 73, 74, 76, 77, 78, 82 und 84 angeführten Gründe den Beschwerdeführer im Einzelnen nicht überzeugen, stellt keinen Begründungsfehler dar.

Die leugnende Verantwortung des Hans S***** wurde vom Erstgericht im Zusammenhang mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite erwogen, aber als Schutzbehauptung verworfen (US 38, 67 ff, 73). Mit sämtlichen Details der Einlassung mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen. Indem der Rechtsmittelwerber die Würdigung der Verfahrensergebnisse kritisiert, verkennt er den aus Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen.

Auf die Behauptung, das Erstgericht habe Aussagen von Thomas K***** und Alexander Pa***** nicht berücksichtigt, wurde bereits eingegangen.

Der Vergleich einer Norm (hier § 48a BAO) mit Urteilskonstatierungen ist nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO.

Da die Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten keineswegs nur auf die Aussage des Thomas K***** gegründet wurden, entzieht sich der Vorwurf, das Erstgericht hätte sich mit der im Urteil festgehaltenen Vorverurteilung des Mitangeklagten wegen falscher Beweisaussage näher auseinandersetzen müssen, einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Behauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten nur referiert, aber nicht gewürdigt, ist schlicht unverständlich (US 67 ff, 79, 89 f, 92, 94, 98, 100, 103 ff).

Dass das Gericht in der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Vorfinanzierung keine notwendige Bedingung, aber ein Indiz für das arbeitsteilige Zusammenwirken sah (US 76 f), ist aus Z 5 nicht bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0116737, RS0099507).

Ob Zahlungen von Sicherheitsleistungen im Mineralölgeschäft üblich sind, ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen nicht von Bedeutung. Vom Beschwerdeführer bei Lieferungen an die M***** GmbH im August 2011 geleistete Zahlungen stehen den Feststellungen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt den aus Z 5 fünfter Fall eröffneten Anfechtungsrahmen. Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 fünfter Fall liegt ‑ wie bereits dargelegt ‑ nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524). Das trifft auf den Inhalt eines im Urteil sinngemäß referierten Gesprächs, wer wen „in Pfanne haue“ oder wer seine Aussage zurücknehme (US 37), nicht zu.

Die

gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das

Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Soweit die Rechtsrüge Mängel im Tatsächlichen geltend macht, verkennt sie die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS‑Justiz RS0115902). Verfehlte gesetzliche Benennung eines Nichtigkeitsgrundes schadet zwar nicht, der Beschwerdeführer muss aber einen Sachverhalt behaupten, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht. Werden diese verfehlt, kann keine Prüfung des Vorbringens erfolgen ( Ratz , WK

StPO § 285d Rz 10).

Indem die Rechtsrüge missliebige Feststellungen beweiswürdigend ersetzt oder ergänzt oder einzelne Feststellungen isoliert herausgreift, andere aber vernachlässigt, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 593).

Bezugspunkt der Geltendmachung materieller Nichtigkeit sind die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen, nicht die dazu angestellten rechtlichen Erwägungen. Fehlerhafte Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen sind unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde. Ein Rechtsfehler läge demnach nur dann vor, wenn der im Erkenntnis zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 413; RIS‑Justiz RS0100877 [T8]).

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO [iVm § 195 Abs 1 FinStrG], § 214 FinStrG) hätte abgeleitet werden sollen (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Diesen Anfechtungskriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht.

Soweit sie die Rechtsausführungen des Erstgerichts kritisiert, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Der Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge verkennt die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).

Eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Punkte, durch die sich

der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet

, lässt das zwischen Mängeln im Tatsächlichen und rechtlichen Fehlern nicht differenzierende Vorbringen, das die Beurteilung ausdrücklich der Einschätzung des Obersten Gerichtshofs überlässt, nicht erkennen.

Unter Heranziehung von Art 2 lit b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden kurz: Energiesteuerrichtlinie) und Art 33 Abs 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (im Folgenden kurz: Systemrichtlinie) bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Steuerpflicht der T***** GmbH und damit die steuerrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers.

Insoweit entzieht sich die Beschwerde schon deswegen einer meritorischen Erledigung, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund die Entstehung der Steuerschuld nicht am Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG, sondern an dem des Art 33 der Systemrichtlinie zu messen sei, obgleich einer vom Rat der Europäischen Union erlassenen Richtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zukommt (vgl Vcelouch in Mayer/Stöger , EUV/AEUV, Art 288 AEUV Rz 68).

Mit der unmittelbaren Ableitung rechtlicher Schlüsse aus Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie und der Systemrichtlinie verlässt die Rüge den unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem insoweit maßgebenden innerstaatlichen Recht (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0111214).

Hinzugefügt sei, dass eine in Deutschland entstandene Steuerschuld dem Entstehen einer weiteren in Österreich nicht entgegensteht (vgl Achatz [Hrsg], FWB Steuerrecht 413; Doralt/Ruppe II 7 Rz 717; zur allfälligen Doppelbesteuerung als im Einzelfall systemkonformes Ergebnis unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH Bieber , Verbrauchsteuern in Österreich, 17; Erwägungsgründe 12 und 28 der Systemrichtlinie).

Weshalb die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung dazu führen sollte, den normativen Gehalt des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG im Sinn fehlender Abgabenpflicht zu ändern, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl RIS‑Justiz RS0111214 [T20]) und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Mit dem Vorwurf einer vom Erstgericht unterlassenen Kompatibilitätsprüfung der §§ 19 Abs 1, 21 Abs 1 Z 5, 22 Abs 1 Z 4, 23 Abs 1 Z 2, Z 5 und 6 MinStG mit Art 33 der Systemrichtlinie bringt der Beschwerdeführer den herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) ebenso wenig prozessförmig zur Darstellung wie wenn er darauf verweist, dass ein vom Verwaltungsgerichtshof im Sicherstellungsverfahren zugrunde gelegter Sachverhalt strafrechtlichen Grundsätzen nicht genüge.

Gemäß dem ersten Halbsatz des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG entsteht die Steuerschuld ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ dadurch, dass ein Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgeben wird.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), „selbst wenn die T***** GmbH den Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG doch erfüllt haben sollte, wäre sie nur dann als Schuldnerin der gegenständlichen Mineralölsteuer anzusehen, wenn sie die Person gewesen wäre, die die Lieferung vornimmt oder in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehen Waren befinden oder an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden“, weil sonst die T***** GmbH wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht ausscheide, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Weshalb es für die Entstehung der Steuerschuld nach § 21 Abs 1 Z 5 MinStG nicht auf die dort angeführten Tatbestandsmerkmale, sondern darauf ankommen sollte, wer „Lieferant“, „Besitzer“ oder „Empfänger“ der Ware war, erklärt die Rüge mit dem bloßen Hinweis, dass ein nationales Gericht seine Entscheidung nicht auf eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende innerstaatliche Norm gründen darf keineswegs.

Dass das durch das Gemeinschaftsgebiet transportierte und im Steuergebiet erstmals von der T***** GmbH zu gewerblichen Zwecken zweckentfremdet als Treibstoff abgegebene Mineralöl des KN-Codes 2710 1999 unter Art 33 der Systemrichtlinie fallen, also einer Kontroll- und Beförderungsbestimmung unterliegen soll, entbehrt der methodengerechten Ableitung der Beschwerdethese.

So bleibt offen, weshalb Mineralöl des KN‑Codes 2710 1999 von Art 33 der Systemrichtlinie erfasst sein sollte, obwohl Art 20 Abs 1 der Energiesteuerrichtlinie (iVm Art 47 Abs 1 und 2 der Systemrichtlinie) den Anwendungsbereich der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen (Art 17 bis Art 38) auf taxativ bezeichnete Energieerzeugnisse einschränkt, solche der Untergruppe 1999 des KN-Codes 2710 aber nicht anführt (vgl zum Verhältnis der Richtlinien auch Bieber , Verbrauchsteuern in Österreich, 67 f).

Im Übrigen genügt für die Annahme des Besitzes auch die ‑ wie hier ‑ durch Dritte vermittelte Macht über die Sache (US 28; RIS‑Justiz RS0007911;

RS0010104; vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 12. 2014, Ro 2014/16/0070).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „substanzlosen Gebrauch der verba legalia“ zum Abgeben im Sinn des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG behauptet, aber nicht von den Feststellungen ausgeht, wonach den Käufern durch das Abpumpen von der T***** GmbH auch die Verfügungsmacht über das aus Polen stammende Mineralöl verschafft wurde (US 28 dritter Absatz), entzieht sich das Vorbringen einer meritorischen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099810; vgl dazu auch die schon erwähnte, zum Sicherstellungsauftrag ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 16. 12. 2014, Ro 2014/16/0070). Nicht prozessförmig ausgeführt ist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch, wenn sie in Betrachtung einzelner Urteilspassagen moniert, dass das Gericht die Begriffe „Verkauf“ und „Abgabe“ gleichgesetzt und nur zum Verpflichtungsgeschäft Feststellungen getroffen habe (US 28).

Soweit die Rüge Feststellungen zum Bezug des Kraftstoffs von der Bi***** oder vom deutschen „Zwischenhändler Johann Kü*****“ vermisst, dabei aber den vom Erstgericht festgestellten tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Geschäfte übergeht (US 20 ff, 22, 23, 25, 27 f), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aus der Sicht des § 21 Abs 1 BAO bleibt auch offen, weshalb es weiterer Konstatierung zur äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts bedurft hätte.

Weshalb § 22 Abs 1 Z 4 MinStG nur auf „Kraftstoffbetriebe iSd § 19 Abs 1 MinStG“ anzuwenden sei, entbehrt der Ableitung aus dem Wortlaut der Bestimmung, die an die Art des Betriebs keine besonderen Anforderungen stellt. Damit entzieht sich auch das von der Rüge aus § 19 Abs 1 MinStG abgeleitete Vorbringen, wonach die Abgabe wegen der Präposition „aus“ einen „physischen Bezug der Ware zum Betrieb“ und Feststellungen zur Infrastruktur eines Kraftstoffbetriebs erfordere und „Streckengeschäfte“ nicht erfasse, einer inhaltlichen Erwiderung.

Im Übrigen sei hinzugefügt, dass es sich bei Waren der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur (vgl zur Steuerpflicht § 2 Abs 1 Z 1 MinStG) nicht um Kraftstoff iSd § 2 Abs 2 MinStG, sondern um ein weder von der Aufzählung des § 2 Abs 8 Z 1 bis 6 MinStG umfasstes noch gemäß § 2 Abs 9 MinStG gleichgestelltes, sondern um ein sogenanntes „anderes“ Mineralöl handelt. Nach § 2 Abs 8 zweiter Satz MinStG kommen für solche (anderen) Mineralöle die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe (sinngemäß) zur Anwendung. Der Norm des § 19 Abs 1 MinStG kommt, weil sie auf Kraftstoffe im engeren Sinn und auf deren Erzeugung abstellt, im Zusammenhang mit „anderen“ Mineralölen keine Bedeutung zu.

Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass Hans S***** als Steuerschuldner angesehen worden wäre, lässt keinen Bezug zum Urteil erkennen (US 3, 15, 42, 67 f, 83 f, 111). Gleiches gilt für den Vorwurf, das Erstgericht negiere das „fundamentale und für die KöSt überlebensnotwendige Trennungsprinzip“. Hinzugefügt sei, dass Hans S***** nicht als Steuersubjekt, sondern als abgabenrechtlicher Vertreter (§ 80 BAO) der T***** GmbH angesehen wurde (vgl dazu Lässig in WK 2 FinStrG § 11 Rz 2).

Soweit die Rechtsrüge auf die Abhängigkeit des Finanzstrafrechts vom Steuerrecht verweist, die schon erörterten Einwände wiederholt und vorbringt, richtigerweise hätte das Erstgericht den Angeklagten von der Anklage wegen Abgabenbetrugs freisprechen müssen, ist sie auf das bereits Dargelegte zu verweisen.

Die Kritik am Ausspruch betreffend die T***** GmbH geht fehl, weil der Angeklagte zur Bekämpfung des gegen den belangten Verband ergangenen Ausspruchs nicht legitimiert ist (§ 282 Abs 1 StPO; § 24 VbVG; Hilf/Zeder in WK2 VbVG Rz 3; vgl dagegen § 15 Abs 1 VbVG, wonach dem Verband auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zukommen).

Weshalb die rechtliche Annahme einer steuerrechtlichen Verantwortung des Hans S***** der Anzeige der T***** GmbH als Kraftstoffbetrieb bedurft hätte, legt die Rechtsrüge nicht aus § 23 Abs 5 MinStG abgeleitet dar. Damit entzieht sich das von dieser Prämisse ausgehende weitere Vorbringen einer meritorischen Erwiderung.

Unter Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge bestreitet der Beschwerdeführer eine ihn treffende Abgabenpflicht (US 14, 15, 116), verfehlt damit aber einmal mehr den im festgestellten Urteilssachverhalt gelegenen (tatsächlichen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584; RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb ein

faktischer Geschäftsführer, dem innerhalb eines Unternehmens die Wahrnehmung der steuerlichen Belange übertragen ist (US 15), finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich sein sollte (RIS‑Justiz RS0119794, RS0086711; Lässig in WK 2 FinStrG § 11 Rz 2), erklärt die Rüge nicht. Dass es weiterer Feststellungen zum Auftreten als Kontaktperson gegenüber Behörden bedurft hätte, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Der Beschwerdestandpunkt findet auch in 13 Os 57/12z keine Deckung, weil das Auftreten als Kontaktperson vom Obersten Gerichtshof dort keineswegs als Voraussetzung, sondern lediglich fallbezogen als Indiz dafür hervorgehoben wurde, was die Beschwerde übergeht.

Der Verweis der Rechtsrüge auf das Vorbringen der Verfahrensrüge orientiert sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten bestreitet, auf die Dauer der Untersuchungshaft sowie darauf verweist, dass die Mineralölsteuer für die Lieferungen im November und im Dezember 2011 noch nicht fällig war und ihm danach die Buchhaltung nicht mehr zur Verfügung stand, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach die Anzeige und die Abfuhr der Mineralölsteuer nicht aufgrund äußerer Umstände, sondern zufolge Wissens und Wollens des Hans S***** unterblieb (US 42, 60).

Vom Erstgericht wurde „die hohe Anzahl der zusammentreffenden Finanzvergehen zum Grunddelikt“, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, als erschwerend gewichtet (US 118).

Zu Unrecht behauptet die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil weder der lange Tatzeitraum noch die Anzahl der Grunddelikte (US 118) die Strafdrohung der Qualifikationsnorm bestimmten (RIS‑Justiz RS0107313; RS0090570).

Die Ausführungen zu § 21 Abs 1 FinStrG und einer „Strafenkummulierung zu einer Gesamtstrafe“ sind schon mit Blick auf die hier aktuelle Strafdrohung des § 39 Abs 3 lit c FinStrG unverständlich.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes:

Mit Blick auf den schon genannten prozessualen Fehler des Erstgerichts (§ 22 Abs 1 und 2 VbVG iVm § 195 Abs 3 FinStrG) ist der Anfechtungserklärung des belangten Verbandes hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur gegen den Ausspruch betreffend die T***** GmbH richtet (§ 24 VbVG iVm § 280 StPO), sondern auch gegen den Schuldspruch des Hans S*****, der präjudiziell für seine Haftung war (zur Anfechtungsbefugnis: § 15 Abs 1 VbVG; 13 Os 56/14f; Hilf/Zeder in WK 2 VbVG § 15 Rz 4).

 

Zum Ausspruch betreffend die Verbandsverantwortlichkeit;

Zutreffend zeigt der belangte Verband (

der Sache nach aus Z 3) auf, dass der Urteilsspruch nicht den gesetzlichen Mindestvorgaben gerecht wird (§ 22 Abs 4 VbVG).

Für welche Straftat der Verband aufgrund welcher Umstände für verantwortlich befunden wurde, lässt sich dem bereits referierten Urteilsspruch (US 6) nicht entnehmen.

Hinzugefügt sei, dass der Ausspruch nach § 22 Abs 4 VbVG ein Analogon zu § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO darstellt (vgl EBRV zum VbVG 994 BlgNR 22. GP 37; Lendl , WK‑StPO § 260 Rz 59). Auch die Ausfertigung eines Verbandsurteils muss die in § 270 Abs 2 StPO angeführten Inhalte aufweisen.

Da schon dieser Nichtigkeitsgrund die Aufhebung des Urteils im Ausspruch betreffend die Verantwortlichkeit (§ 3 VbVG) der T***** GmbH erfordert (§ 

285e StPO), erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen gegen den Ausspruch betreffend den belangten Verband.

 

Hinsichtlich des Schuldspruchs des Entscheidungsträgers der T***** GmbH geht die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen fehl:

Soweit der belangte Verband die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans S***** durch Kopieren in die Rechtsmittelschrift im Wortlaut übernahm (BS 42 bis 125), ist er zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits Dargelegte zu verweisen. Das den Rechtsmittelausführungen dort Vorangestellte gilt auch für diesen Beschwerdeführer.

Der Verfahrensrüge (

Z 3) zuwider verstößt das Erkenntnis zufolge Fehlens des Adverbs „vorsätzlich“ nicht gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO. Aus den zur Verdeutlichung heranzuziehenden Entscheidungsgründen (RIS‑Justiz RS0116587, RS0098795) geht nämlich klar hervor, dass die im Urteilsspruch bezeichnete Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch Hans S***** mit seinem Wissen und Wollen erfolgte (US 60 f).

Bei der ins Treffen geführten Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es um eine Frage des materiellen Rechts (RIS‑Justiz RS0086992). Materielle Nichtigkeit kann ausschließlich aus einem Vergleich des in § 260 Abs 1 Z 2 StPO genannten Erkenntnisteils mit der in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) enthaltenen Sachverhaltsgrundlage abgeleitet werden. Diesen Anfechtungskriterien wird das Vorbringen nicht gerecht, weshalb es sich einer meritorischen Erwiderung entzieht.

In dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG entscheidenden Umfang ist die Tathandlung des Hans S***** ‑ dem Vorbringen zuwider ‑ im Urteilsspruch auch sonst hinreichend individualisiert (RIS‑Justiz

RS0120334). Eine „vollständige“ Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden (RIS‑Justiz RS0116587, RS0098607, RS0100686).

Bloße Verweise der Nichtigkeitsbeschwerde auf das Vorbringen des Angeklagten Hans S***** sind unbeachtlich, weil § 285 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (RIS‑Justiz RS0100172).

Mit den gegen die Abweisung von Beweisanträgen des Hans S***** erhobenen Einwänden, denen sich die T***** GmbH in der Hauptverhandlung angeschlossen hat, ist die Verfahrensrüge (Z 4) auf das zum Rechtsmittel des Entscheidungsträgers Dargelegte zu verweisen.

Der Hinweis der Verfahrensrüge auf das Vorbringen der Rechtsrüge verkennt die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).

Von der rechtlichen Existenz der A***** Kft und der P*****gmbH und der Zuweisung von Steuernummern an die Gesellschaften ging das Erstgericht unmissverständlich aus (US 17 f, 38, 72). Zu diesem Beweisthema gestellte Beweisanträge des Rechtsmittelwerbers (ON 438 PS 6 f) konnten somit ohne Verletzung von Verteidigungsrechten auf sich beruhen. Eine Tauglichkeit zur Widerlegung der Urteilsannahme, dass den Rechnungen und Lieferscheinen keine reelle Geschäfte zugrunde lagen, ließ der Antrag im Übrigen auch nicht erkennen.

Auf die Vorlage einer Aufstellung (ON 438 PS 8), die nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 19. September 2014 nicht mit einer konkreten Antragstellung verbunden wurde, kann die Verfahrensrüge (Z 4) nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0099250, RS0099244, RS0108863).

Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung wiederum nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS‑Justiz RS0115823 [T6]). Abgesehen davon, ist hier die Frage der Leistung von Provisionszahlungen für die Beurteilung des Tatverdachts nicht von Bedeutung (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).

Auch die Mängelrüge wird mit einem Verweis auf das Vorbringen der Rechtsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0115902).

Der Vorwurf unzureichender Begründung der Feststellungen (Z 5 vierter Fall, nominell auch erster Fall) zu Zeitpunkt und Umfang der einzelnen Mineralöllieferungen (US 43 ff) nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (vgl US 63 f und 70; RIS‑Justiz RS0119370).

Weshalb den faktischen Geschäftsführer der T***** GmbH während der Dauer der Untersuchungshaft keine abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (§§ 119 f BAO) treffen sollten, leitet die darauf abzielende Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab.

Durch den Hinweis auf die Vorhaftanrechnung (US 5) und das Ende der Frist zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zeigt die Beschwerde weder einen Widerspruch noch eine Unvollständigkeit hinsichtlich der Feststellungen zur steuerrechtlichen Verantwortung des Hans S***** auch in den Monaten Dezember 2011 und Jänner 2012 auf (US 14, 15, 42, 67 ff). Ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis, wonach der durch einen Verteidiger vertretene Hans S***** während der Dauer der Untersuchungshaft nicht in der Lage gewesen wäre, die zur Pflichterfüllung erforderlichen Anweisungen an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin zu erteilen, zeigt auch dieser Rechtsmittelwerber nicht auf. Er bestreitet nur die Überzeugung der Tatrichter, wonach die Anzeige und die Abfuhr der selbst zu berechnenden Mineralölsteuer (auch in Betreff der Lieferungen 184‑254, US 54 bis 59) mit Wissen und Wollen des Hans S***** unterblieb (US 42, 60 ff).

Die Feststellungen zum Tatplan, in Österreich Mineralölsteuer zu hinterziehen, sowie zu dessen Umsetzung im Wissen und Wollen und durch Zutun des Hans S***** lassen an Deutlichkeit (Z 5 erster Fall) nichts vermissen (US 23).

Mit dem gegen die Feststellungen zur Steuerschuld erhobenen Vorwurf eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (nominell Z 5 und 9 lit a, der Sache nach nur Z 9 lit a) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.

Dem behaupteten Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zuwider ist der Gesamtheit der Feststellungen unmissverständlich zu entnehmen, dass Hans S***** vom Erstgericht nicht als Abgabenschuldner, sondern als finanzstrafrechtlich Verantwortlicher der T***** GmbH angesehen wurde (US 3, 15, 67 f, 83 f, 94, 111 f).

Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen kann nur dann Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall bedeuten, wenn er entscheidende Tatsachen betrifft. Ein solcher prozessualer Fehler wird mit der Kritik am Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zufolge Abstellens auf die „irrelevante Beschaffungsseite“ nicht einmal behauptet (RIS‑Justiz RS0117402 [T2]).

Der im Zusammenhang mit den Feststellungen zur „strategischen Unternehmensplanung“ (US 20 bis 26) erhobene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) betrifft weder eine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0117499) noch einen Umstand, der eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen Tatsache darstellt (RIS‑Justiz RS0116737).

Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).

Weshalb es aus Sicht des Hans S***** angelasteten Abgabenbetrugs Feststellungen zu einer „faktischen oder rechtlichen Berührung“ der T***** GmbH mit dem Steuergegenstand bedurft hätte, leitet die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Zudem geht sie nicht vom festgestellten Abpumpen des Mineralöls aus (US 28).

Die in Ansehung der Scheinrechnungen aufgestellte Behauptung, das Urteil habe „das gesamte Vorgeschehen von Polen nach Österreich aus seinen Überlegungen ausgeblendet, Beweismittel zu Unrecht übergangen, Widersprüche nicht aufgeklärt und erhebliche Umstände willkürlich unrichtig beurteilt“, bringt keinen aus Z 5 beachtlichen Aspekt deutlich und bestimmt zur Darstellung.

Aus welchen Erwägungen die Tatrichter nicht von reellen Geschäften zwischen der T***** GmbH und der A***** Kft sowie der P*****gmbH ausgingen, legten sie ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze dar (US 69 f, 71 f, 72 f).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen wie die Bezugnahme der Tatrichter auf das Urteil des Landgerichts München II (US 71) oder das Nichtauffinden von Wareneingangsrechnungen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0116737).

Der vom Erstgericht auf US 59 dargestellte Inhalt des Alexander Pa***** und Johann Kü***** der Steuerhinterziehung schuldig erkennenden Urteils des Landgerichts München II vom 7. Mai 2013, AZ W 5 Kls 68 JS 26914/11 ist als solcher kein Gegenstand der Mängelrüge.

Soweit die Rüge auf Basis des Urteils des Landgerichts München II Begründungsfehler der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite ableitet oder das Vorliegen von Scheingeschäften und Scheinhandlungen bestreitet, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Indem die Beschwerde aus den vom Erstgericht bei der Entscheidung mitberücksichtigten Verfahrensergebnissen (vgl US 76 ff, 79, 87, 89, 94, 95) günstigere Schlüsse ableitet als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die rechtliche Entscheidung darüber, welchen Tatsachen entscheidende Bedeutung für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage zukommt, ist Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch über Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 413).

Mit dem nominell unter mehreren Aspekten der Z 5 erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe einem vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Umstand rechtsirrig keine Bedeutung zugemessen (US 71 unten), wird weder ein formeller noch ein materieller Nichtigkeitsgrund (vgl RIS‑Justiz RS0117247) prozessförmig zur Darstellung gebracht.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die vom Zeugen Alexander Pa***** zugestandene Verbringung von Buchhaltungsunterlagen der A***** Kft und der P*****gmbH in keinem eörterungsbedürftigen Widerspruch zur Feststellung der Verwendung von inhaltlich unrichtigen Rechnungen und Lieferscheinen (ON 437 PS 2, 3; US 78). Im Übrigen ist der keine notwendige Bedingung für die Feststellung darstellende Verweis der Tatrichter auf das Fehlen von Wareneingangsrechnungen (US 70, 72) kein Gegenstand der Mängelrüge (

RIS‑Justiz RS0116737).

Mit dem Vorwurf fehlender Orientierung des Erstgerichts an Erfahrungswerten des Wirtschaftslebens lässt die Rüge keinen Bezug zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) erkennen. Indem sie eine unzureichende Begründung der Feststellungen behauptet, aber die im Urteil angeführten Gründe übergeht, weshalb die Tatrichter zur Ansicht gelangten, dass den Rechnungen und Lieferscheinen keine reellen Leistungen zugrunde lagen (US 69 f, 71 f, 72 f), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

Ein nach dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS‑Justiz RS0106268).

Ob die A***** Kft und die P*****gmbH reelle Unternehmen oder „Scheinfirmen“ waren, ist mit Blick auf die festgestellte Verwendung von falschen Beweismitteln, Scheingeschäften und Scheinhandlungen weder schuld- noch subsumtionsrelevant und solcherart einer Anfechtung aus Z 5 entzogen (RIS‑Justiz RS0106268). Hinzu kommt, dass Feststellungen im angesprochenen Sinn gar nicht getroffen wurden (vgl US 17, 18).

Weder wurde die als Schutzbehauptung verworfene Aussage des Mitangeklagten K***** oder der in den inkriminierten Rechnungen angeführte Einkaufspreis der T***** GmbH vom Erstgericht übergangen (US 79, 94) noch stehen diese in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) das vom Erstgericht hinsichtlich der Aussage des Alexander Pa***** Erwogene kritisiert (vgl dazu US 77 f), verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.

Soweit die Beschwerde die rechtliche Einschätzung des Erstgerichts zur Irrelevanz der Frage einer Geschäftsbeziehung zwischen der T***** GmbH und Johann Kü***** bekämpft, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Hinzugefügt sei, dass Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben gemäß § 23 Abs 1 BAO ohne Bedeutung sind. Wird durch ein Rechtsgeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Indem sich die Rüge nicht an den Feststellungen orientiert, sondern versucht, Verträgen, die vom Erstgericht als Scheingeschäft eingestuft wurden, einen reellen Geschäftsgang zu unterstellen, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen.

Der festgestellte Flug nach Polen (US 24 richtig: dritter Absatz) ist weder schuld- noch subsumtionsrelevant und damit einer Anfechtung aus Z 5 entzogen.

Unter dem Aspekt unzureichender Sachverhaltsermittlung ist der Nichtigkeitsgrund der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO subsidiär (RIS‑Justiz RS0115823 [T2]). Dies verkennt der belangte Verband, indem er seine aus Z 4 erhobene Kritik als Aufklärungsrüge (Z 5a) wiederholt.

Die Erklärung der Tatsachenrüge (

Z 5a), auf die Ausführungen der Mängelrüge zu verweisen, orientiert sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Indem die Rüge auf eine zu den Akten genommene Berechnung des Angeklagten Hans S***** verweist und das vom Erstgericht festgestellte Tatgeschehen als unwirtschaftlich bezeichnet (vgl dazu US 79), vermag sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Auf die unterschiedlichen Ansätze der Nichtigkeitsgründe wurde bereits hingewiesen. Der mehrmalige Verweis der Rechtsrüge auf das Vorbringen der Mängelrüge entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0115902). Einer meritorischen Erwiderung ist das somit keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnende Vorbringen nicht zugänglich.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Unklarheiten der Feststellungen sind weder hinsichtlich des Steuerschuldners noch hinsichtlich des Abgabepflichtigen zu erblicken (vgl US 3, 15, 67 f, 83 f, 111). Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dennoch solche behauptet, wird sie den Anfechtungskriterien nicht gerecht.

Der belangte Verband wendet unter Hinweis auf Art 33 Abs 3 der Systemrichtlinie das Fehlen von Feststellungen und eine irrig angenommene Steuerschuld der T***** GmbH ein.

Zur prozessförmigen Darstellung gelangt insoweit auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.

Die Kritik an rechtlichen Erwägungen verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Welche Rechtsauffassung das Erstgericht in Bezug auf den Geltungsbereich der Systemrichtlinie und das im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff abgegebene Energieerzeugnis des KN‑Codes 2710 1999 vertreten hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur dann vor, wenn der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem gesamten Sachverhaltssubstrat des Urteils nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413; RIS‑Justiz RS0122721).

Der Hinweis der Rüge, wonach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhalt strafrechtlichen Grundsätzen nicht genüge, lässt keinen Konnex zu einem Nichtigkeitsgrund erkennen. Im Übrigen verweist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zum Sicherstellungsauftrag ergangenen Entscheidung vom 16. Dezember 2014,  Ro 2014/16/0071, darauf, dass die Kontroll‑ und Beförderungsbestimmungen der RL 2008/118/EG für den in Rede stehenden Steuergegenstand nicht galten, und geht, wie auch vom Beschwerdeführer eingeräumt, von einer gemäß § 21 Abs 1 Z 5 MinStG entstandenen Steuerpflicht der T***** GmbH aus.

Unter Hinweis auf Art 33 Abs 3 der Systemrichtlinie und unter Berufung auf den Anwendungsvorrang von Unionsrecht, der das nationale Gericht verpflichtet, die dem Gemeinschaftsrecht zuwider laufende innerstaatliche Vorschrift nicht anzuwenden, wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen einer Steuerschuld der T***** GmbH ein.

Den gebotenen Vergleich des Urteilsachverhalts mit dem Schuldspruch nimmt der Beschwerdeführer aber nicht vor (RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb die T***** GmbH, wie vorgebracht (Z 9 lit a), im Fall der Erfüllung des Tatbestands des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG nur dann als Schuldnerin der Mineralölsteuer in Betracht käme, wenn sie „die Person gewesen wäre, die die Lieferung vornimmt oder in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden oder an die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden,“ leitet die der nationalen Bestimmung einen anderen normativen Gehalt unterstellende Rüge nicht aus dem Gesetz ab.

Weshalb die durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/151) fristgerecht in nationales Recht umgesetzte Systemrichtlinie (vgl EBRV 479 BlgNR 24. GP 3, 17 bis 39) auf den Urteilssachverhalt unmittelbar anwendbar sein oder aus Sicht des Beschwerdeführers unmittelbare Wirkung entfalten sollte (vgl RIS-Justiz RS0111214), erklärt die Rüge mit dem bloßen Hinweis auf den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht auch nicht.

Damit entziehen sich aber auch die Einwände, wonach es aus europarechtlicher Sicht auf den Lieferanten, den Besitzer der zum Export bestimmten Ware oder auf den inländischen Empfänger ankomme, einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).

Gleiches gilt für den an Art 33 der Systemrichtlinie orientierten Vorwurf des Rechtsfehlers mangels Feststellungen.

Der nominell unter Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf, „das Erstgericht habe es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob die anzuwendenden Rechtsvorschriften (…) bei ihrer Anwendung auf diesen konkreten Fall mit dem Unionsrecht, konkret mit Art 33 SystemRL 2008/118/EG kompatibel sind“, orientiert sich nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Das weitere Vorbringen rekurriert unter Hinweis auf den Vorrang von Unionsrecht auf richtlinienkonforme Auslegung oder, falls diese scheitert, auf Nichtanwendung der Vorschriften. Den nach der Verfahrensordnung gebotenen Vergleich nimmt die Rüge aber nicht vor.

Zudem lässt auch die Beschwerdeargumentation des belangten Verbandes nicht erkennen, weshalb Energieerzeugnisse des KN‑Codes 2710 1999 (US 16, 27) unter die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen des Art 33 der Systemrichtlinie fallen sollten, obwohl Art 20 Abs 1 der Energiesteuerrichtlinie den Anwendungsbereich auf bestimmte Energieerzeugnisse einschränkt und solche der Untergruppe 1999 des KN‑Codes 2710 nicht erwähnt.

Der Vorwurf eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Abgeben im Sinn des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG (Z 9 lit a) wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung. Gleiches gilt für den Einwand des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia, der den vom Erstgericht hergestellten Sachverhaltsbezug übergeht (US 27 ff; RIS‑Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge die erstmalige Abgabe von Kraftstoff durch die T***** GmbH als Treibstoff im Steuergebiet bestreitet, weil diese den „Rust Cleaner“ weder hergestellt noch importiert habe, und behauptet, nur das polnische Unternehmen und der deutsche Zwischenhändler kämen dafür in Betracht, unterlässt sie den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten Gesetzes mit dem Urteilssachverhalt (US 20, 28 ff).

Dass es weiterer Konstatierungen, und zwar zum Vorliegen eines (anzeigepflichtigen und speziellen Anmeldungs‑ und Aufzeichnungspflichten unterliegenden) „Kraftstoffbetriebs“ (§§ 19 Abs 1, 23 Abs 2, 57 Abs 1, 59 MinStG; vgl US 15 f), bedurft hätte (vgl §§ 1 Abs 1, 21 Abs 1 Z 5, 22 Abs 1 Z 4 MinStG), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.

Damit entziehen sich auch die weiteren, von dieser Prämisse ausgehenden Einwände einer meritorischen Erwiderung.

Der Vorwurf, das Erstgericht gehe in grundlegender Verkennung des Trennungsprinzips von einer Steuerschuld des Hans S***** als faktischer Geschäftsführer aus, lässt keinen Bezug zum Urteilssachverhalt erkennen (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810).

In Ansehung der Subsumtion nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG vermisst die Rüge (der Sache nach Z 10) Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Eingehens der Rechnungen und Lieferscheine in das Rechnungswesen der T***** GmbH, leitet aber nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die festgestellte Produktion der Beweismittel im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abpumpen (US 28, 29) und das Einreihen der Rechnungen und Lieferscheine ohne reellen Hintergrund in die Unterlagen der Buchhaltung der T***** GmbH (US 30) zur Subsumtion nicht ausreichend seien. Hinzugefügt sei, dass sich das Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs 1 lit a FinStrG „unter Verwendung“ soweit hier von Interesse bereits in der Produktion von unrichtigen oder verfälschten Beweismitteln manifestiert (EBRV 874 BlgNR 24. GP  10; Lässig in WK 2 FinStrG § 39 Rz 6).

Die Kritik an der Unterstellung des Sachverhalts auch unter § 39 Abs 1 lit b FinStrG geht nicht von den Feststellungen zur erstmaligen Abgabe von Kraftstoff im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff und den zur Verschleierung dieses Umstands getroffenen Urteilsfeststellungen aus (US 22, 29, 30, 61 f und 94). Als unverständlich und mangels Ableitung aus dem Gesetz auch keiner Erwiderung zugänglich erweist sich die Behauptung der Rüge, selbst wenn es sich um Scheingeschäfte oder Scheinrechnungen oder Scheinlieferscheine gehandelt hätte, seien diese allenfalls bei der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) und der „KSt“ nicht aber bei der Mineralölsteuer relevant.

Weshalb es auf Basis der Entscheidungsgründe näherer Feststellungen zu den Scheingeschäften oder Scheinhandlungen bedurft hätte, obwohl nach § 21 Abs 1 BAO für die Beurteilung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist, erklärt die Rüge nicht. Hinzugefügt sei, dass §§ 22 und 23 BAO Scheingeschäfte sowie Scheinhandlungen als für die Abgabenerhebung bedeutungslos erklären (vgl auch

Lässig in WK 2 FinStrG § 39 Rz 8).

Hinzu kommt, dass die Frage nach der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 39 Abs 1 lit b FinStrG mit Blick auf die hier gegebene Qualifikation nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG rechtlich bedeutungslos ist. Lit a bis c des § 39 Abs 1 FinStrG beschreiben nämlich sinn- und wertgleiche Begehungsformen (vgl EBRV 684 BlgNR 25. GP  45), die bloß aus gesetzestechnischen Gründen blockweise zusammengefasst sind. Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind somit im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig (vgl RIS-Justiz RS0098710).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas K*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) unterblieb die beantragte Beischaffung und Verlesung einer einem bestimmten Schriftsatz in einem anderen Verfahren gegen Mi***** angeschlossenen steuerrechtlichen gutachterlichen Stellungnahme des Hon.‑Prof. Dr. Le*****, wonach aufgrund des Art 33 der Systemrichtlinie im Zusammenhang mit dem Energiesteuerbescheid des Hauptzollamtes A***** kein österreichisches Besteuerungsrecht bestehe (ON 438 S 8 iVm S 5), zu Recht, weil die Lösung von Rechtsfragen nicht einem Sachverständigen, sondern dem erkennenden Gericht obliegt (RIS‑Justiz RS0088093).

Dass das Gutachten vom Erstgericht ungeachtet der abschlägigen Entscheidung zum Akt genommen worden sei, wird ohne Bezeichnung der Fundstelle im Protokoll über die Hauptverhandlung behauptet.

Soweit die Beschwerde die Begründung des abweisenden Beschlusses releviert, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0116749).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Schuldspruch mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil kein inländischer Steueranspruch entstanden sei.

Zur

prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge genügt es aber nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt) zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).

Mit den gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts gerichteten Einwänden verfehlt die Rechtsrüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Welche rechtlichen Erwägungen das Gericht angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 413; RIS‑Justiz RS0122721).

Die Kritik an einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22. April 2014, RV/4200017/2014, entzieht sich einer strafgerichtlichen Überprüfung (vgl im Übrigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 12. 2014, Ro 2014/16/0070, mit welcher die dagegen gerichtete Revision als unbegründet abgewiesen wurde).

Weshalb durch das festgestellte Abpumpen von Mineralöl des KN-Codes 2710 1999 in Erfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Diesel, wodurch den Tankstellen in Österreich erstmals die Verfügungsmacht über den Treibstoff verschafft wurde (US 28), in Österreich keine Steuerpflicht entstanden sein sollte, erklärt die Rechtsrüge nicht (vgl dazu auch VwGH 16. 12. 2014, Ro 214/16/0070).

Der Rechtsmittelwerber legt auch nicht aus § 21 Abs 1 Z 5 MinStG abgeleitet dar, weshalb das Entstehen der Steuerpflicht voraussetzen sollte, dass das Energieerzeugnis nicht bereits außerhalb des Steuergebiets als Treibstoff abgegeben worden sei, obwohl die Bestimmung im Wortlaut auf die erstmalige Abgabe von Treibstoff im Steuergebiet abstellt (vgl dazu auch Art 21 Abs 1 iVm Art 2 Abs 3 der Energiesteuerrichtlinie und Erwägungsgrund 28 der Systemrichtlinie).

Hinzugefügt sei, dass § 21 Abs 1 Z 5 MinStG auf die erstmalige Abgabe im Steuergebiet abstellt und lediglich die mehrfache Steuerentstehung innerhalb des Bundesgebiets (§ 1 Abs 2 MinStG) ausschließen will (vgl dazu auch VwGH 16. 12. 2014, Ro 214/16/0070).

Weshalb die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation eine Änderung des normativen Gehalts des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG bewirken sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS00111214 [T20]), entbehrt der methodengerechten Ableitung.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen

Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Anforderungen entspricht die Rechtsrüge nicht, indem sie auf Art 7 Abs 1 der Systemrichtlinie verweist, wonach der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht, sowie auf dessen Abs 2 lit b, wonach der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung als Überführung in den freien Verkehr im Sinn der Richtlinie gilt, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde, und unrichtige Auslegung des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG bloß behauptet.

Die Rechtsrüge wendet ein, in Bezug auf „anderes Mineralöl“ iSd Art 2 Abs 3 der Energiesteuerrichtlinie wie den gegenständlichen „Olej Rust Cleaner“ entstehe der Verbrauchsteueranspruch erst, wenn es zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt werde oder als solches zum Verkauf angeboten bzw verwendet werde. Mangels Vergleichs des Urteilssachverhalts mit dem zur Anwendung gebrachten Recht bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund damit aber nicht gesetzeskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen bleibt offen, inwiefern die aus dem Verkauf von Mineralöl 2710 1999 als Diesel und die erstmalige Abgabe von Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff im Steuergebiet abgeleitete Entstehung einer inländischen Steuerschuld den Vorgaben des Art 21 Abs 1 iVm Art 2 Abs 3 der Energiesteuerrichtlinie widersprechen sollte.

Als unschlüssig erweist sich die Rüge, wenn sie vorbringt, Art 33 der Systemrichtlinie sei auf das gegenständliche Mineralöl des KN‑Codes 2710 1999 aufgrund der Regelung des Art 20 Abs 1 der Energiesteuerrichtlinie nicht anzuwenden, gleichzeitig aber ihre weitere Argumentation darauf stützt.

Hinzugefügt sei, dass die Entstehung einer Verbrauchsteuer in einem Mitgliedstaat die Entstehung einer solchen Steuer in einem anderen nicht ausschließt, was sich schon aus den Erstattungsregeln des Art 11 der Systemrichtlinie ergibt (vgl auch Bieber, Verbrauchsteuern in Österreich, 18).

Bezugspunkt der Anfechtung aus Z 9 lit a sind der im Urteil festgestellte Sachverhalt (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Dem wird der Beschwerdeführer durch Bezugnahme auf § 41 Abs 1 Z 1 MinStG und § 23 Abs 1 Nr 1d EnergieStG nicht gerecht.

Soweit der Nichtigkeitswerber unter Darstellung allgemeiner Zielsetzungen der Harmonisierung von Verbrauchsteuern im Binnenmarkt auf die durch das Landgericht München II zu AZ W 5 Kls 68 Js 26914/11 erfolgte Verurteilung des Johann Kü***** wegen Abgabenhinterziehung verweist, das zur Auslegung des Gesetzesbegriffs der erstmaligen Abgabe erstattete Vorbringen wiederholt und behauptet, eine neuerliche Besteuerung derselben Waren in Österreich sei, weil sie sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befunden haben, unionsrechtlich als „unzulässige Doppelbesteuerung“ abzulehnen, bringt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) wurde die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG, die zum teilweisen Absehen von Wertersatz führte (US 123), gar wohl vorgenommen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Vladimir B*****:

Entgegen dem Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 60 ff) nicht unbegründet, sondern wurden aus der Einweihung des Beschwerdeführers in den Tatplan (US 25, 102), den korrespondierenden Angaben von Mitangeklagten (US 43, 102), dem äußeren Tatgeschehen, aus den Inhalten von SMS‑Nachrichten, dem E-Mail-Verkehr, überwachten Gesprächen (US 104) und den Beobachtungen des als Zeugen vernommenen Zollbeamten Willibald Tr***** (US 102 ff und US 36 ff) abgeleitet. Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei.

Ein in der Fälschung von Urkunden gelegener Tatbeitrag wurde Vladimir B***** ‑ dem Vorbringen (Z 5) zuwider ‑ nicht angelastet (US 4, 29). Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974). Im Übrigen betrifft der behauptete Begründungsmangel mit Blick auf die auf US 43 festgestellten Tatbeiträge des Beschwerdeführers keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage wesentlichen Aspekt (RIS-Justiz RS0089238).

Mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Willibald Tr*****, wonach in der gegenständlichen Sache kein Basisöl von Diesel separiert worden sei, spricht die Rüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) keinen in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite erörterungs-bedürftigen Umstand an (RIS-Justiz RS0116877).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737).

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS‑Justiz RS0119370).

Der Einwand der unzureichenden und untauglichen Pauschalbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zufolge bloßer betriebswirtschaftlicher Erwägungen und einer fehlenden Darstellung des Inhalts der vom Erstgericht als belastend gewerteten Protokolle und Nachrichten nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (US 34 f, 36 f, 39 ff, 102 ff, 104) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.

Der gegen Willkür gerichtete Nichtigkeitsgrund ist auch nicht gegeben, wenn dem Beschwerdeführer die aus den Inhalten der Telefonüberwachung und dem E-Mail-Verkehr (US 30 ff, 34 f, 36 f, 39 ff) gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter auf die subjektive Tatseite (US 36, 104) nicht überzeugend genug erscheinen.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als

Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Kritik (Z 5a) an einer Begründungspassage der Anklageschrift orientiert nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Mit dem Hinweis auf Verfahrensergebnisse, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die E‑Mail‑Adressen von Pa***** oder K*****, sondern eine eigene E-Mail-Adresse gehabt habe und in die strategische Unternehmensplanung nicht eingeweiht gewesen sei, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Weshalb das im Urteil festgestellte vorsätzliche Mitwirken am Abgabenbetrug durch Organisation des Transports des Steuergegenstands von Deutschland zu Tankstellen nach Österreich, die Funktion als Verbindungsmann sowie das Übergeben von Rechnungen, Lieferscheinen und Geldkuverts (US 27 ff, 43) keinen Beitrag iSd § 11 dritter Fall FinStrG darstellen sollte, obwohl erst dadurch die Abgabe des Kraftstoffs im Steuergebiet ermöglicht wurde, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl Lässig in WK 2 FinStrG § 11 Rz 5; RIS-Justiz RS0089238).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers bestreitet und Überlegungen zur fehlenden Strafbarkeit der bloßen Unterlassung der Verhinderung der Schadenszufügung anstellt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 60 ff) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Gleiches gilt, wenn die Subsumtionsrüge (Z 10) Begründungsfehler hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Begleitumstände der Abgabenverkürzung behauptet.

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - abgesehen vom Vorbringen gegen den Ausspruch betreffend den belangten Verband ‑ schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Hans S*****, Thomas K*****, Martin St***** und Vladimir B***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch ‑ der das Rechtsmittel-verfahren zum Urteil gegen den belangten Verband nicht umfasst ‑ beruht auf § 390a Abs 1 StPO (hinsichtlich des belangten Verbandes iVm § 14 Abs 1 VbVG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte