OGH 10Os204/69 (RS0088093)

OGH10Os204/695.5.1970

Rechtssatz

Ob eine Handlung, eine Schrift oder ein Bild unzüchtig ist, ist eine Rechtsfrage.

Normen

PornG §1 C
StPO §281 Z9a

10 Os 204/69OGH05.05.1970

Veröff: EvBl 1971/69 S 106

10 Os 191/71OGH11.01.1972

Beisatz: Die Heranziehung von Sachverständigen und die Vernehmung von Zeugen sieht die Prozeßordnung nur dann vor, wenn es sich um die Beurteilung oder Aufhellung von Tatfragen handelt, Rechtsfragen hat das Gericht selbst zu beantworten (vgl SSt 22/53 uva) so auch die Frage, ob Abbildungen aus Gründen wissenschaftlicher oder künstlerischer Natur gerechtfertigt sind. (T1) Veröff: EvBl 1972/196 S 356

10 Os 256/71OGH01.02.1972

Beisatz: Daher keine Beweisaufnahme hierüber erforderlich; auch nicht darüber, welche andere Schriften oder Bilder von den Behörden nicht beanstandet wurde. (T2)

10 Os 122/72OGH17.10.1972

Beis wie T1

10 Os 46/73OGH03.05.1973

Beis wie T2

10 Os 13/73OGH15.05.1973

Beisatz: Die Rechtsfrage ist vom erkennenden Gericht selbst, ohne Zuziehung von Sachverständigen und auch nicht durch Vergleich mit anderen Druckwerken, sowie ohne Bindung an Vorentscheidungen und Beweisaufnahmen in anderen Fällen zu beantworten. (T3)

10 Os 28/73OGH19.09.1973
13 Os 5/74OGH14.02.1974

Beisatz: Doch reicht die dieser Rechtsfrage vorgeschaltete Frage nach künstlerischer Tendenz und künstlerischer Qualität ins Tatsächliche, wobei sich derartige Feststellungen in der Regel aber erst nach Anhörung von Experten treffen lassen. (T4) Veröff: EvBl 1974/258 S 553 = JBl 1974,485

10 Os 18/75OGH02.07.1975
13 Os 189/85OGH20.02.1986
12 Os 168/86OGH22.01.1987

Beisatz: Deren Lösung dem Gericht obliegt und in bezug auf die eine Beweisaufnahme daher nicht zulässig ist. (T5)

11 Os 76/88OGH22.11.1988

Beisatz: Hier: Zur die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der bloß "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmals der Unzüchtigkeit. (T6) Beis wie T5

11 Os 169/88OGH18.04.1989

Beis wie T6; Beisatz: Die Lösung von Rechtsfragen kann grundsätzlich nicht auf Sachverständige überwälzt werden. (T7)

13 Os 87/90OGH25.10.1990
13 Os 20/14mOGH14.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Gemeinnützigkeit eines Vereins ist nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises. Die Lösung der diesbezüglichen Tatfrage (danach, welche Tätigkeiten im Rahmen des Vereins ausgeübt worden sind) setzt nämlich kein besonderes Fachwissen (§§ 125 Z 1, 126 Abs 1 erster Satz StPO) voraus und ist demnach ‑ ohne Hilfestellung durch einen Sachverständigen ‑ von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung vorzunehmen (§ 258 Abs 2 StPO). Die Frage nach der allfälligen Unterstellung der solcherart von den Tatrichtern konstatierten Tätigkeiten unter den Begriff der „Gemeinnützigkeit“ ist eine Rechtsfrage, die ebenfalls (nicht von einem Sachverständigen, sondern) vom erkennenden Gericht zu beurteilen ist. (T8)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19700505_OGH0002_0100OS00204_6900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)