OGH 14Os103/97 (RS0108863)

OGH14Os103/9728.6.2023

Rechtssatz

Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs3 litd IV4

14 Os 103/97OGH02.12.1997
12 Os 88/98OGH17.09.1998

Vgl auch; nur: Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. (T1)

11 Os 80/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 Abs 1 StPO über die Zulässigkeit der Videovorführung, obwohl sich der Verteidiger dagegen ausgesprochen hatte, kann nur dann erfolgreich mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn eine Antragstellung zur Herbeiführung einer Senatsentscheidung erfolgt war. (T2)

15 Os 77/03OGH02.07.2003

nur: Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. (T3)

14 Os 110/07vOGH02.10.2007

nur T3

12 Os 150/08pOGH11.12.2008

nur T3

12 Os 23/09pOGH26.03.2009

Vgl; nur T3

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; nur T3

14 Os 111/11xOGH04.10.2011

Auch; nur T3

13 Os 59/12vOGH05.07.2012

Vgl auch; nur T1

13 Os 120/12iOGH24.01.2013

Vgl auch

15 Os 20/15bOGH25.03.2015

Auch

13 Os 82/15fOGH09.03.2016

Auch

13 Os 72/17pOGH06.09.2017

Auch

13 Os 103/17xOGH11.10.2017

Auch

12 Os 128/21xOGH02.06.2022

Vgl

13 Os 119/22gOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ergänzende Vernehmung des Angeklagten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_0140OS00103_9700000_001