Rechtssatz
Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.
11 Os 1/06s | OGH | 30.05.2006 |
Auch; Beisatz: Es ist nur auf tatsächliche Einflussnahme abzustellen. (T1) |
13 Os 57/12z | OGH | 18.10.2012 |
Auch; Beisatz: Faktische Geschäftsführer können unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) im Sinn des Finanzstrafgesetzes sein, wenn sie auch die abgabenrechtlichen Agenden de facto wahrnehmen. (T2) |
11 Os 31/18w | OGH | 16.10.2018 |
Vgl; Beisatz: Faktischer Mitgeschäftsführer. (T3) |
17 Ob 5/21s | OGH | 19.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Regelmäßig wird faktische Geschäftsführung dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet. Zumeist wird auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet. (T4)<br/>Beisatz: Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und daher zu verlangen, dass es sich beim faktischen Geschäftsführer um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_005
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