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§ 280 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280.

Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

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