OGH 2Ob119/09b

OGH2Ob119/09b26.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Marius F*****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Markus J*****, 2. H***** GmbH, *****, 3. D*****-AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, 4. Ö*****-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und 5. Ö*****-Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen a) (erstbeklagte Partei) 7.004 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), b) (zweitbeklagte Partei) 1.400 EUR sA, c) (drittbeklagte, viertbeklagte und fünftbeklagte Partei) 7.004 EUR sA, über die Revisionen 1. der erstbeklagten und 2. der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei gegen das Teilurteil sowie 3. den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss je des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Februar 2009, GZ 1 R 286/08f-39, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. August 2008, GZ 41 Cg 158/06p-27, infolge Berufungen der klagenden Partei sowie der erstbeklagten, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Der Rekurs des Klägers wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der drittbeklagten Partei wird dem Rekurs des Klägers teilweise Folge gegeben. Auch den Revisionen der erstbeklagten Partei sowie der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten und des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:

„1.) Die erstbeklagte, die drittbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 939 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. 9. 2006 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 1.003,50 EUR (mit dem in Punkt 1. genannten Betrag also insgesamt 1.942,50 EUR) samt 4 % Zinsen seit 8. 9. 2006 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

3.) Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall mit der Umlaufseilbahn „Schwarze Schneid" vom 5. 9. 2005 am Rettenbachferner in Sölden zu haften hat.

4.) Das Mehrbegehren, die erstbeklagte, die drittbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 5.061,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. 9. 2006 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5.) Auch das weitere Mehrbegehren, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 1.003,50 EUR (mit dem in Punkt 4. genannten Betrag also insgesamt 6.065 EUR) samt 4 % Zinsen seit 8. 9. 2006 zu bezahlen, sowie das weitere Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.

6.) Die erstbeklagte, die drittbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 214,44 EUR, die erstbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei zur ungeteilten Hand darüber hinaus weitere 76,88 EUR und die erstbeklagte Partei darüber hinaus weitere 182,10 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 899,48 EUR (darin 149,92 EUR USt) bestimmten weiteren Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei deren mit 212,53 EUR (darin 35,43 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei deren mit 934,45 EUR (darin 155,74 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

7.) a) Die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 141,30 EUR (darin 23,55 EUR USt), die erstbeklagte Partei darüber hinaus weitere 765,67 EUR (darin 127,61 EUR USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei 838,47 EUR (darin 119,20 EUR USt und 123,29 EUR Barauslagen), der drittbeklagten Partei darüber hinaus weitere 5,96 EUR (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b) Die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 50,44 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei deren mit 732,52 EUR (darin 122,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

8.) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt hinsichtlich der zweitbeklagten Partei der Endentscheidung vorbehalten."

III. 1.) Die zweitbeklagte Partei hat die auf sie entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 274,48 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Rekursverfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Im Übrigen werden die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.

2.) Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei 280,32 EUR an anteiliger Pauschalgebühr des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 387,10 EUR (darin 64,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3.) Die klagende Partei ist schuldig, der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei deren mit 890,84 EUR (darin 57,46 EUR USt und 546,04 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5. 9. 2005 wurde der Vater des Klägers als Fahrgast der Seilbahn der viertbeklagten Partei, deren Komplementärin die fünftbeklagte Partei ist, getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschraubertransportflug infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Eine Gondel stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Der Erstbeklagte war der Pilot des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Hubschraubers.

Die Einseilumlaufbahn „Schwarze Schneid" im Schigebiet Sölden führt in zwei Sektionen von der Talstation zur ersten Mittelstation und dann weiter zur Bergstation am Rettenbachferner. Am 14. 11. 2004 war ein Telekommunikationskabel der Steuerung der Seilbahnüberwachungscomputer zwischen der Berg- und Mittelstation schadhaft geworden, ohne das ein Seilbahnbetrieb nicht möglich war. Nach Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betraute die viertbeklagte Partei drei verschiedene Unternehmen mit dem Bauvorhaben. Da die Baustellen der beiden Abspannfundamente nur mit dem Hubschrauber erreichbar waren, beauftragte das mit den Beton- und Stahlbetonarbeiten befasste Unternehmen die zweitbeklagte Partei mit dem Transport von Beton und diversem Material.

Das Amt der Tiroler Landesregierung hatte mit Bescheid vom 8. 11. 2004 der zweitbeklagten Partei die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und -abflügen mit den von ihr gehaltenen Hubschraubern erteilt, wobei die Verwendung der Piloten entsprechend Luftpersonalausweis und dem vom zuständigen Bundesminister genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) zu erfolgen hatte. Dessen Punkt C.1.12.14 in Seite 1.20 lautet:

„Verbautes Gebiet, öffentliche Verkehrswege werden nach Möglichkeit nicht in geringer Höhe überflogen. Das Fliegen entlang von Hochspannungsleitungen, Seilbahnen und Aufstiegshilfen ist verboten."

Punkt C.1.13.7 in Seite 1.23 lautet:

„Der Flugweg ist so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung (technische Störung oder Notfall) durch die herabfallende Last weder Personen noch Sachen gefährdet werden."

Ca Anfang September 2005 wurde das Fundament im Bereich der Mittelstation betoniert. Die „vom Hubschrauber" ab einem Parkplatz gewählte Flugroute zur Baustelle war insoweit problematisch, als ein Weitwanderweg mehrfach überflogen werden musste, der von zahlreichen Wanderern, so auch von Gruppen bis zu zehn Personen, begangen wird. Am 31. 8. 2005, als die Bauarbeiten im Bereich der Aussichtsplattform bei der Bergstation durchgeführt wurden, war die Flugroute so gewählt worden, dass der Pilot die Seilbahn überflog und dann weiter über das Gletschergebiet flog. Dies erschien ihm als sicherste Route, weil er dabei weder die viel befahrene Zufahrtsstraße zur Talstation noch die Wanderwege queren musste.

Am Unfallstag, dem 5. 9. 2005, nahm die viertbeklagte Partei um 8:00 Uhr beide Sektionen des Lifts in Betrieb. Die Betriebszeit war für Schifahrer bis ca 13:00 Uhr, für Fußgänger und Wanderer bis zum Betriebsschluss um 16:00 Uhr geplant. An diesem Tag setzte die zweitbeklagte Partei als Pilot den Erstbeklagten ein, dem mit Bescheid vom 8. 8. 2005 die behördliche Genehmigung für Flüge mit einfachen Außenlasten auf bestimmten Hubschraubertypen erteilt worden war. Gegen Mittag wurde der seit 1990 tätige Betriebsleiter der viertbeklagten Partei informiert, dass von der unteren auf die obere Baustelle gewechselt werde. Er hatte zuvor zwei Jahre lang für ein an den Bauarbeiten beteiligtes Unternehmen Montagen durchgeführt, im Laufe derer mehrere tausend Hubschrauberflüge mit Außenlasten auch über in Betrieb befindliche Seilbahnen sowie über Straßen und Wanderwege - wie dies seit ca 20 bis 30 Jahren im Seilbahnbau gängige Praxis ist - vorgenommen worden waren. Der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei sah daher in Hubschrauberflügen mit Außenlasten über in Betrieb befindliche Seilbahnen keine Gefahr; er sah keine Notwendigkeit, den Seilbahnbetrieb aufgrund derartiger Flüge einzustellen. Ihm war klar, dass der Erstbeklagte, wenn er nicht über die Piste und Wanderwege fliegen würde, eine Route einhalten werde, die jener vom 31. 8. 2005 entsprach. Sowohl der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei als auch der Polier des mit den Beton- und Stahlbetonarbeiten beauftragten Unternehmens (des Auftraggebers der zweitbeklagten Partei) gingen davon aus, dass die Wahl der Flugroute grundsätzlich beim Piloten lag. Auf die Frage des Poliers, wie der Hubschrauber fliegen solle, äußerte der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei den Wunsch, dass die Schipisten und Wanderwege gemieden werden sollten, um eine Verschmutzung der Kleidung von Schifahrern und Wanderern durch heruntertropfendes Betonwasser und kleine Steine zu vermeiden. Der Polier gab diesen Wunsch an den Erstbeklagten weiter. Dessen Frage, ob es mit „den Bergbahnen" abgesprochen sei, dass er über die Bahn fliegen dürfe, bejahte er. Weder der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei noch der Polier des Bauunternehmens, der Ersatzpilot oder der Erstbeklagte hatten irgendwelche Bedenken dagegen, dass die Flugroute über die Sektion I der Seilbahn führte, da derartige Flüge üblich waren. Daher war eine Einstellung des Betriebs der Seilbahn während der Hubschraubertransporte „kein Thema".

Von Seiten des Erstbeklagten wurde die Möglichkeit einer Betriebseinstellung der Seilbahn oder von Transporten außerhalb der Betriebszeiten niemandem gegenüber angesprochen. Auch ihm war klar, dass die Wahl der Flugroute im Allgemeinen jeweils dem vor Ort eingesetzten Piloten obliegt. Der Erstbeklagte wählte die aus seiner Sicht günstigste Flugroute, indem er nach dem Start vom Beladeplatz im Steigflug die Sektion I der Seilbahn zwischen den Stützen drei und vier überflog und nach einem weiteren Flug über das Gletschergebiet die Sektion II knapp unterhalb querte, um zur Baustelle zu gelangen, wo die Betonkübel zu entladen waren. Er flog ca 10 Rotationen auf dieser Route, wobei er jeweils einen Metallkübel mit rund 700 kg Beton transportierte. Als er kurz nach 13:00 Uhr mit einem vollen Betonkübel am Außenlasthaken des Hubschraubers die Seilbahn zwischen Stütze drei und vier überflog, ereignete sich das einleitend geschilderte Unglück.

Der zwischen der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei am 30. 11. 2004 abgeschlossene Versicherungsvertrag umfasste die Luftfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung und sah für den unfallbeteiligten Hubschrauber eine CSL-Deckungssumme von 12 Mio EUR vor. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Luftfahrthaftpflichtversicherungs- Bedingungen (LuH 2004) lauteten auszugsweise wie folgt:

„[...]

§ 2 Mitversicherte Personen

1. Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht

1.1 des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage eines Flugmodells zu bedienen;

[...]

§ 7 Umfang der Leistung

1. Die Leistung des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, die der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes oder eines vom Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat.

[...]

2. Für die Leistung des Versicherers bilden die für den Versicherungsvertrag jeweils geltenden Deckungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis.

[...]

§ 10 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen

1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer erstreckt, finden alle im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung.

[...]".

Der Getötete war der außereheliche Vater des 1992 geborenen Klägers, mit dessen Mutter er bis Anfang 1993 zusammengelebt hatte. Aus der später mit einer anderen Frau geschlossenen Ehe stammt eine 1996 geborene Tochter. In den Jahren vor seinem Tod erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Beteiligungen, aus einer unselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer, aus Kapitalvermögen, sowie aus Vermietung und Verpachtung. In den Jahren 2002 bis 2004 betrug sein jährlicher durchschnittlicher Reingewinn 118.897,78 EUR, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 9.908,15 EUR ergab. Aufgrund einer mit dem Einverständnis des Jugendamts getroffenen Vereinbarung mit der Mutter des Klägers bezahlte er für diesen monatlich 409 EUR an Unterhalt. Des weiteren bezahlte er dem Kläger monatlich 51,13 EUR für einen Investmentfonds. Ca zweimal im Monat holte er seinen Sohn stundenweise zu sich, um mit ihm Verschiedenes zu unternehmen und auch Sport zu treiben. Er finanzierte dem Kläger die Sportausrüstungen und nahm ihn zu Urlaubsaufenthalten, so nach Mallorca, Slowenien (Tennisurlaub) und Sölden (Schiurlaub) mit. Die Urlaube wurden nicht jährlich durchgeführt, manchmal erfolgten nur Wochenendfahrten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die damit verbundenen Ausgaben für den Kläger insgesamt mehr als 200 EUR monatlich betragen hätten. Der Kläger erhält eine monatliche Halbwaisenrente von 156 EUR. Seine Mutter bezieht das Kindergeld von 154 EUR.

Die drittbeklagte Partei erklärte mit Schreiben vom 27. 10. 2005, die Haftung der zweitbeklagten Partei dem Grunde nach anzuerkennen. Sie überwies am 28. 11. 2005 1.400 EUR und in weiterer Folge (für den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2006) weitere 2.648 EUR an den Kläger. Dieser Betrag langte am 16. 12. 2006 beim Klagevertreter ein.

Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. 6. 2006 (ua) wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung mehrerer Personen für schuldig erkannt. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte den Schuldspruch am 13. 6. 2007. Nach dem Spruch der Entscheidung hat der Erstbeklagte „durch vorschriftswidriges Überfliegen einer in Betrieb befindlichen Seilbahn, wobei der Angeklagte durch eine Fehlfunktion der Auslösevorrichtung die Außenlast verlor", fahrlässig den Tod (ua) des Vaters des Klägers herbeigeführt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. 12. 2006 wurde über das Vermögen der zweitbeklagten Partei der Konkurs eröffnet. In der Tagsatzung vom 12. 4. 2007 nahmen die Gläubiger den angebotenen Zwangsausgleich an. Diesem zufolge war die 20%ige Ausgleichsquote zu 40 % binnen 8 Tagen und zu je 30 % bis zum 31. 3. 2008 und zum 31. 10. 2008 zu erfüllen. Nach Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs wurde der Konkurs mit Beschluss vom 7. 5. 2007 aufgehoben.

Mit der am 1. 9. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den beklagten Parteien den Ersatz seines Unterhaltsentgangs für den Zeitraum vom Unfallstag (5. 9. 2005) bis 30. 9. 2006, den er zuletzt unter Anrechnung von Teilzahlungen und der Halbwaisenrente mit 7.004 EUR sA bezifferte. Des weiteren begehrte er die Feststellung, dass ihm der Erstbeklagte, die zweitbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Seilbahnunfall vom 5. 9. 2005 in Sölden zu haften hätten. Nach Abschluss des Zwangsausgleichs schränkte er das Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei auf Zahlung von (zuletzt) 1.400 EUR sA nach Maßgabe des Zwangsausgleichs und um das Feststellungsbegehren ein.

Der Kläger brachte, soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich, vor, der Erstbeklagte habe die Schutznorm des § 16 AOCV 2004 und die Vorgaben des Betriebshandbuchs schuldhaft verletzt. Danach wäre es ihm jedenfalls untersagt gewesen, die Seilbahn während des Betriebs zu überfliegen. Richtigerweise hätte er entweder die Einstellung des Seilbahnbetriebs für die Dauer der Transportflüge verlangen oder eine sicherere Route wählen müssen. Im Übrigen entfalte das rechtskräftige Strafurteil Bindungswirkung für den Zivilprozess. Die zweitbeklagte Partei hätte dem Erstbeklagten im Flugeinsatzplan vorschreiben müssen, dass er während der Betriebszeiten der Seilbahn diese nicht mit der Außenlast überfliegen dürfe. Sie verantworte daher ebenfalls eine Verletzung der Schutznorm des § 16 AOCV und habe überdies für das grob fahrlässige Fehlverhalten des Erstbeklagten einzustehen. Jedenfalls aber treffe sie die Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes. Die drittbeklagte Partei hafte gemäß § 166 LFG (aF) mit dem ersatzpflichtigen Versicherten als Gesamtschuldner. Ihre Haftung sei daher nur mit der Versicherungssumme von 12 Mio EUR, nicht aber mit den Haftungshöchstbeträgen des Luftfahrtgesetzes begrenzt. Die Haftung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei gründe sich auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG.

Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des ihm tatsächlich entgangenen Unterhalts. Konkret sei von folgender Berechnung auszugehen: 410 EUR (Barunterhalt) + 51 EUR (Zahlung für Investmentfonds) + 200 EUR (durchschnittliche Kosten für sportliche Aktivitäten) + 170 EUR (durchschnittliche Kosten der Urlaubsreisen) + 125 EUR (durchschnittliche Kosten für Sportsachen, Kleidung etc) = 956 EUR. Abzüglich der anzurechnenden Halbwaisenrente von 156 EUR ergebe dies monatlich 800 EUR. Angesichts des hohen Einkommens des Vaters entspreche zumindest dieser Betrag auch dem (nach deutschem Recht) gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Für den klagsgegenständlichen Zeitraum errechne sich somit ein Schadensbetrag von insgesamt 10.293 EUR, der um die Teilzahlungen von 1.400 EUR und (aliquot) 1.889 EUR auf 7.004 EUR zu kürzen sei.

Der Erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei wandten ein, dass den Erstbeklagten an dem Seilbahnunglück kein Verschulden treffe. § 16 AOCV könne vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass ein Flugweg zu wählen sei, bei dem die Gefährdung von Personen und Sachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten sei. Dies bedeute, dass der Pilot bei einem Flug jene Route zu wählen habe, die das geringste Gefährdungspotential für am Boden befindliche Personen und Sachen in sich berge. Dieser Pflicht habe der Erstbeklagte im gegenständlichen Fall entsprochen, weil alle möglichen alternativen Flugrouten zum Bestimmungsort des Transportflugs entweder über Schipisten, stark frequentierte Wanderwege oder die Gletscherstraße geführt hätten. Er habe nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Selbst wenn dies aber zu bejahen wäre, fehle es an der subjektiven Vorwerfbarkeit seines Verhaltens, zumal er über den Polier der Baufirma die ausdrückliche Erlaubnis der Seilbahngesellschaft erhalten habe, über die in Betrieb befindliche Seilbahn zu fliegen. Die zweitbeklagte Partei treffe allenfalls eine Gefährdungshaftung nach dem Luftfahrtgesetz. Dieses enthalte keine dem § 19 Abs 2 EKHG vergleichbare Bestimmung, eine Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Haftung nach § 1315 ABGB lägen ebenso wenig vor, wie ein eigenes Verschulden der zweitbeklagten Partei. Auch die drittbeklagte Partei treffe lediglich die Gefährdungshaftung, nicht aber eine Verschuldenshaftung. Das Höchstgewicht des verwendeten Hubschraubers habe 2.300 kg betragen, weshalb die Haftungshöchstgrenze gemäß § 149 Abs 1 Z 5 LFG (aF) von 8.720.000 EUR maßgeblich sei. Gemäß § 149 Abs 3 LFG (aF) bestehe ferner für jede verletzte Person eine Haftungshöchstsumme von 1.090.000 EUR, die für sämtliche Ansprüche aller Angehörigen zur Verfügung stehe. Eine Prognoserechnung ergebe für die kapitalisierten Ansprüche des Klägers, der Witwe und der Tochter des Getöteten sowie die Regressforderungen der deutschen Sozialversicherungsträger einschließlich der bisherigen Zahlungen für Trauerschmerzengeld und die Regulierung der Todesfall- und Begräbniskosten jedoch eine Gesamtsumme von 2.133.742,24 EUR. Die geltend gemachten Ansprüche seien daher gemäß den Bestimmungen der §§ 155 f VersVG um vorläufig 49 % zu kürzen. Der behauptete Unterhaltsanspruch sei außerdem unrichtig berechnet worden und überhöht.

Die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei bestritten das Klagebegehren zuletzt nur noch der Höhe nach und wandten ein, die Gefährdungshaftung nach dem EKHG sei auf den gesetzlichen Unterhalt beschränkt. Ihre Haftung sei weiters mit einem Kapitalbetrag von 800.000 EUR oder einem jährlichen Rentenbetrag von 48.000 EUR begrenzt. Die Summe der jährlichen Rentenansprüche des Klägers, der Witwe und der Tochter des Getöteten sowie der auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche belaufe sich auf 99.769,08 EUR. Dies müsse zu einer quotenmäßigen Kürzung der Ansprüche des Klägers (auf 48,11 %) führen.

Das Erstgericht gab zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 24. 6. 2008 dem Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei statt, wobei es deren Haftung mit den zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG begrenzte (der Kläger hatte das zunächst darüber hinausgehende Feststellungsbegehren entsprechend eingeschränkt).

Mit seinem Endurteil gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren (ohne Einschränkung) auch hinsichtlich des Erstbeklagten statt. Es verpflichtete ferner

1. den Erstbeklagten, die drittbeklagte, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 359,97 EUR sA,

2. den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Zahlung weiterer 2.573,01 EUR sA und

3. die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit allen anderen beklagten Parteien zur Zahlung von 586,60 EUR, zahlbar nach den Bedingungen des Zwangsausgleichs,

an den Kläger.

Das Zahlungsmehrbegehren wurde im Umfang von 6.644,03 EUR (viertbeklagte und fünftbeklagte Partei), 4.071,02 EUR (erstbeklagte und drittbeklagte) Partei sowie 813,34 EUR (zweitbeklagte Partei) ebenso wie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen.

Das Erstgericht ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, dass er entgegen der Bestimmung des § 16 Abs 2 AOCV und den Vorgaben des Betriebshandbuchs über die in Betrieb befindliche Seilbahn geflogen sei. Ob der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei zugestimmt habe, sei bedeutungslos, weil die Verantwortung für die Flugroute allein beim Piloten liege. Neben dem Erstbeklagten hafte die zweitbeklagte Partei als Halterin des Hubschraubers und die drittbeklagte Partei als zuständiger Haftpflichtversicherer dem Kläger gemäß § 1327 ABGB für den tatsächlich entgangenen Unterhalt. Dieser Unterhaltsentgang errechne sich wie folgt: 409 EUR (Barunterhalt) + 51 EUR (Zahlungen für Investmentfonds) + 200 EUR (gemäß § 273 ZPO festgestellte „freiwillige Leistungen") = 660 EUR. Abzüglich der Halbwaisenrente von 156 EUR ergebe dies 504 EUR. Das Kindergeld habe keinen Einkommenscharakter und sei deshalb nicht in Abzug zu bringen. Für den klagsgegenständlichen Zeitraum ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von 6.484,48 EUR, von dem nach Abzug der Zahlungen der drittbeklagten Partei von 1.400 EUR und (anteilig) 2.151,50 EUR ein Restbetrag von 2.932,98 EUR verbleibe. Eine Kürzung sei nicht vorzunehmen, weil die gesamte Versicherungssumme von 12 Mio EUR als Basis zur Verfügung stehe. Das Feststellungsbegehren sei auch gegen den Erstbeklagten berechtigt, weil künftige Schäden nicht auszuschließen seien.

Hinsichtlich der nach den Bestimmungen des EKHG haftenden viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei sei bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs nicht vom tatsächlich entgangenen, sondern vom gesetzlichen Unterhalt auszugehen. Die freiwilligen Leistungen von monatlich 200 EUR seien hiebei nicht zu berücksichtigen. Der gesetzliche Unterhalt des Klägers errechne sich daher mit 304 EUR. Dies ergebe für den klagsgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch von 3.911,47 EUR, wovon nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei noch 359,97 EUR zu entrichten seien.

Dieses Urteil erwuchs in seinem dem Klagebegehren gegen die viertbeklagte und die fünfbeklagte Partei stattgebenden Teil in Rechtskraft.

Das in seinen weiteren Aussprüchen vom Kläger, dem Erstbeklagten, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei und im Kostenpunkt auch von der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht entschied mit Teilurteil dahin, dass es die erstinstanzliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren bestätigte, sie im Übrigen jedoch dahin abänderte, dass es den Erstbeklagten sowie die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei (die mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen wurden) zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 4.168,50 EUR sA an den Kläger verpflichtete und das auf 2.835,50 EUR lautende Mehrbegehren gegen diese beklagten Parteien abwies. Hinsichtlich der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei hob es das angefochtene Urteil hingegen zur Gänze auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass sowohl die ordentliche Revision gegen das Teilurteil als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, aufgrund der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Schuldspruchs sei es dem Zivilgericht verwehrt, die Frage, ob das Überfliegen der in Betrieb befindlichen Seilbahn durch den Erstbeklagten „vorschriftswidrig" gewesen sei, selbständig zu prüfen. Das Erstgericht habe dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Zahlungs- und Feststellungsbegehren daher zutreffend stattgegeben. Während der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers nach deutschem Recht zu beurteilen sei, gelange auf den Schadenersatzanspruch österreichisches Recht zur Anwendung. § 158 LFG (aF) verweise auf die Bestimmungen des ABGB. Dies habe zur Folge, dass der Erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei nach § 1327 ABGB für den tatsächlichen Unterhaltsentgang des Klägers zu haften hätten, während sich die Haftung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei nach § 12 Abs 2 EKHG auf den gesetzlichen Unterhalt beschränke. Diese Unterscheidung sei hier aber nicht relevant, weil der vom verstorbenen Vater des Klägers tatsächlich entrichtete Unterhalt ident mit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Klägers sei.

Der einem vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden mj Kind nach deutschem Recht geschuldete Barunterhalt werde nicht nach einer bestimmten Quote des Elterneinkommens, sondern pauschal nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Dabei werde vorausgesetzt, dass der andere Elternteil seinen Teil des Unterhalts durch den - dem Barunterhalt grundsätzlich gleichwertigen - Betreuungsunterhalt erbringe. Die Düsseldorfer Tabelle lege als Regelfall die Unterhaltspflicht für eine vierköpfige Familie zugrunde, nach der Trennung von Eheleuten also Unterhaltsansprüche von einer Ehefrau und zwei Kindern. Bei den in dieser Tabelle zum Stichtag 1. 7. 2005 vorgesehenen Einkommenshöchstbeträgen des Unterhaltspflichtigen von 4.400 bis 4.800 EUR habe sich für ein Kind in der Altersstufe des Klägers ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 582 EUR ergeben. Das Einkommen des Vaters des Klägers sei jedoch deutlich höher gewesen. Über die Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus komme keine automatische Fortschreibung der Beträge in Betracht. Der Bundesgerichtshof verlange bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die konkrete Darlegung eines die Tabellen-Höchstbeträge übersteigenden weiteren Bedarfs. Im vorliegenden Fall habe der Vater an Barunterhalt weniger geleistet, als er nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Allerdings habe er mit dem Kläger sportliche Aktivitäten entfaltet und auch die dazu erforderliche Sportausrüstung finanziert. Weiters habe er mit ihm auf eigene Kosten verschiedene Urlaubsreisen unternommen. Durch diese gemeinsamen Aktivitäten habe er einen dem gehobenen Einkommen entsprechenden (gehobenen) Bedarf des Klägers auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Entwicklung abgedeckt. Er sei daher mit diesen Naturalleistungen seiner sich aus der Lebensstellung des Klägers ergebenden gesetzlichen Unterhaltspflicht nachgekommen. Der Wert der Naturalleistungen in Höhe von 200 EUR sei sohin Teil des gesetzlich geschuldeten Unterhalts. Dieser errechne sich im fraglichen Zeitraum somit wie folgt: 582 EUR (Barunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle) + 51 EUR (Zahlungen für Investmentfonds) + 200 EUR (Wert der Naturalleistungen) = 833 EUR. Ein Abzug wegen der weiteren Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen für seine Ehefrau und seine Tochter sei nicht vorzunehmen, weil der Berechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle ohnehin der - hier gegebene - Regelfall einer Unterhaltspflicht für eine vierköpfige Familie zugrundeliege. Abzuziehen sei jedoch die Halbwaisenrente von 156 EUR und gemäß § 1612b Abs 1 BGB (aF) auch die Hälfte des Kindergelds. Der monatliche „Unterhaltsanspruch" (richtig: Unterhaltsentgang) des Klägers errechne sich daher mit 600 EUR (833 EUR - 156 EUR - 77 EUR). Für den klagsgegenständlichen Zeitraum bedeute dies einen Ersatzanspruch von 7.720 EUR, abzüglich der geleisteten Teilzahlungen (1.400 EUR + 2.151,50 EUR) somit von 4.168,50 EUR.

Hinsichtlich der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei habe das Erstgericht jedoch den Einwand des Deckungskonkurses nicht geprüft. Als Stichtag für die Umwandlung einer nach § 155 VersVG bevorzugten Kapitalforderung in eine Rentenforderung sei nach der Entscheidung 2 Ob 84/04y jener Zeitpunkt heranzuziehen, in welchem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden könne, dass die Körperverletzung oder Tötung eines Menschen einen nicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen habe. Ein wiederkehrender Aufwand sei daher ab jenem Zeitpunkt ein Rentenschaden, ab dem er wegen seiner Konsolidierung objektiv mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden könne. Im vorliegenden Fall sei die verfahrensgegenständliche Forderung trotz ihrer Geltendmachung als Kapitalbetrag als Rentenschaden zu qualifizieren. Der Unterhaltsschaden sei durch den Tod des Unterhaltspflichtigen konsolidiert und könne bei objektiver Betrachtungsweise mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag, der auch in der Zukunft nicht mit erheblichen Schwankungen behaftet sein werde, abgegolten werden. Die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei hätten in erster Instanz zutreffend dargelegt, dass dann, wenn vom maßgeblichen Höchstbetrag nach § 149 Abs 3 LFG aF (1.090.000 EUR) ausgegangen werde, diese Höchstsumme durch die an sämtliche Hinterbliebenen des Getöteten zu leistenden Zahlungen überschritten werden würde. Es sei daher zu prüfen, ob die erwähnte Höchstsumme tatsächlich maßgeblich sei. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift für das Verschulden des Erstbeklagten zur Gänze einzustehen hätten und sie daher betragsmäßig unbeschränkt haften würden. Die §§ 146 bis 153 LFG (aF) enthielten keine Regelung über die Verantwortlichkeit des Halters eines Luftfahrzeugs für einen beim Betrieb tätigen Gehilfen nach dem Muster des § 19 Abs 2 EKHG. Der Halter sei somit für das Verhalten von „Betriebsgehilfen" lediglich im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 146 LFG (aF) verantwortlich. Über die in § 149 LFG (aF) genannten Haftungshöchstbeträge hinaus würde der Halter nur haften, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden der Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verantwortlich wäre. Eine derartige Haftung komme hier nicht in Betracht. Die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei hafteten daher im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nur bis zum Höchstbetrag des § 149 Abs 3 LFG (aF).

Entgegen der Ansicht der Klägerin stehe dem Geschädigten auch nicht die gesamte Versicherungssumme von 12 Mio EUR zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. Die Bedingungen des Versicherungsvertrags hätten nur zwischen den Vertragsparteien Gültigkeit und schafften keine über die §§ 146 ff LFG (aF) hinausgehende Anspruchsgrundlage, aus der eine Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei für das Verschulden des Erstbeklagten abgeleitet werden könne. Würden die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zustehenden Entschädigungen die Höchstbeträge nach § 149 LFG (aF) übersteigen, so würden sich gemäß § 150 Abs 2 LFG (aF) die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis verringern, in welchem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag stehe. Liege dieser Fall - wie hier - vor, dann müsse es iSd §§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG zu einer verhältnismäßigen Anspruchskürzung kommen. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht mit den Parteien den Einwand der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei zu erörtern und allenfalls nach Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine entsprechende Kürzung der Rentenforderung des Klägers vorzunehmen haben.

Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei zulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die Bindungswirkung des Strafurteils nur auf den im Tenor umschriebenen Sachverhalt und nicht auch auf die darin enthaltene rechtliche Subsumtion beziehe. Darüber hinaus widerspreche die Berufungsentscheidung in diesem Punkt unter Umständen auch der zu § 28 KHVG 1994 ergangenen, im vorliegenden Fall möglicherweise analog anzuwendenden Rechtsprechung.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei zulässig, weil in diesem Teil der Entscheidung die erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, ob den Halter eines Luftfahrzeugs eine Gehilfenhaftung, wie sie § 19 Abs 2 EKHG vorsehe, treffe. Dazu liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

Gegen den stattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Teilurteils richten sich die Revisionen des Erstbeklagten sowie der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei. Während ersterer die Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ihm gegenüber anstrebt, begehren letztere die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts. Hilfsweise werden von den Revisionswerbern Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragt in den Revisionsbeantwortungen jeweils, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Der Kläger bekämpft den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss mit Rekurs, in welchem er die Entscheidung in der Sache selbst auch gegenüber der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei im Sinne der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit dem in zweiter Instanz zuerkannten Betrag von 4.168,50 EUR sA begehrt.

Die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, den Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. In einem weiteren Eventualantrag begehren sie die Entscheidung in der Sache selbst dahin, dass das Klagebegehren ihnen gegenüber abgewiesen wird.

Auch die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei erstatteten eine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Erstbeklagten und der Rekurs des Klägers, soweit dieser die Haftung der drittbeklagten Partei betrifft, sind zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur analogen Anwendung des § 28 KHVG auf Unfälle mit Luftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung des Piloten noch nicht geäußert hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht die Tragweite des § 166 LFG (aF) verkannt.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten Partei, ist der Rekurs des Klägers absolut unzulässig.

Die Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Einwand der Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG nicht behandelt hat.

Sämtliche Rechtsmittel sind teilweise berechtigt.

I. Zum Rekurs des Klägers:

1. Zur Unzulässigkeit des Rekurses hinsichtlich der zweitbeklagten Partei:

Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies war hier hinsichtlich des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Anspruchs der Fall:

Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm monatlich entgangenen Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum, nämlich vom Todestag seines Vaters bis einschließlich September 2006 (13 Monate). Dabei handelt es sich, wie noch näher zu erläutern sein wird, um einen Schadenersatzanspruch, nicht aber um einen Unterhaltsanspruch (vgl 2 Ob 99/06g mwN; RIS-Justiz RS0031342; Danzl in KBB2 § 1327 Rz 6), für den § 502 Abs 4 ZPO maßgeblich wäre. Der Kläger bezifferte diesen Anspruch nach Abschluss des Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der zweitbeklagten Partei dieser gegenüber mit zuletzt 1.400 EUR sA; das Feststellungsbegehren wurde „auf Kosten" eingeschränkt.

Rentenansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (2 Ob 44/93). Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrenden Leistungen als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum (7 Ob 257/08g; 9 Ob 52/09a; RIS-Justiz RS0046547; Gitschthaler in Fasching2 I § 58 JN Rz 3; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 58 JN Rz 1).

Auch eine Zusammenrechnung mit dem gegen die übrigen beklagten Parteien geltend gemachten (höheren) Anspruch kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat bis zur Höhe des gegen die zweitbeklagte Partei auf die Ausgleichsquote eingeschränkten Leistungsbegehrens die Solidarhaftung aller beklagten Parteien geltend gemacht, sodass sich der Wert des Anspruchs gemäß § 55 Abs 2 JN nach dieser Höhe bestimmt (vgl 3 Ob 223/07a mwN).

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs des Klägers gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss daher absolut unzulässig, soweit er die zweitbeklagte Partei betrifft.

2. Zur Haftung der drittbeklagten Partei:

Der Kläger macht geltend, § 166 LFG (aF) ermögliche die Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Luftfahrzeugs bis zur Höhe der Haftungssumme des Versicherungsvertrags. Die Haftung der drittbeklagten Partei sei daher nicht mit den Haftungshöchstbeträgen des Luftfahrtgesetzes, sondern mit der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Eine Anspruchskürzung nach den §§ 155 f VersVG habe daher nicht stattzufinden. Diese wäre auch deshalb nicht angebracht, weil die eingeklagte Forderung keine Rentenforderung, sondern eine Kapitalforderung sei.

Hiezu wurde erwogen:

2.1 Auf die Ansprüche des Klägers sind noch die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes idF BGBl I 1997/102 anzuwenden (vgl 2 Ob 47/08p). Die §§ 146 bis 153 LFG regeln die Haftung für Drittschäden, das ist die Haftung gegenüber Personen und für Sachen, die jeweils nicht befördert werden. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die den Halter des Luftfahrzeugs trifft. Da ein dem § 9 EKHG entsprechender Entlastungsbeweis nicht zulässig ist, liegt ein Fall „strengster Gefährdungshaftung" vor (RIS-Justiz RS0066445; Kathrein in FS Dittrich, Die Neuordnung der Luftfahrthaftung [2000] 551 [554 und 556 f]; vgl auch Aufner, Das österreichische Luftfahrt-Haftpflichtrecht auf neuem Kurs, ZVR 2006/120, 349 [352 f] zur insoweit identen neuen Rechtslage).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof gerade im Hinblick auf die strenge Gefährdungshaftung eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG bereits ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, dass der Halter eines Luftfahrzeugs für das Verschulden des Piloten grundsätzlich nicht unmittelbar einzustehen hat (1 Ob 53/95 = SZ 69/219 [LuftVG]; RIS-Justiz RS0106856; Kathrein aaO 557). Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des § 149 LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist (1 Ob 53/95; Kathrein aaO 557 f; Aufner aaO 353). Dies ergibt sich aus § 159 LFG, wonach auch in der Drittschadenshaftung weitergehende Ansprüche gegen den Haftpflichtigen selbst oder gegen einen Dritten unberührt bleiben. Insoweit besteht volle Anspruchskonkurrenz (vgl 2 Ob 12/94 = SZ 67/3; 1 Ob 53/95; [je zu § 28 LuftVG]; RIS-Justiz RS0066484).

2.2 Der Pilot eines Luftfahrzeugs haftet für Drittschäden nach den allgemeinen Schadenersatzregeln der §§ 1293 ff ABGB. Haftet er neben dem Halter, kommt es zur solidarischen Haftung, wobei Pilot und Halter aber nur nach den für sie geltenden Vorschriften und bis zu den allenfalls maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen haften (§ 148 LFG; Kathrein aaO 556).

2.3 Die Haftungsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes werden durch Pflichtversicherungen ergänzt (§§ 163 ff LFG). Die Versicherungspflicht, deren Adressat der Halter des Luftfahrzeugs ist, umfasst auch die Drittschadenshaftung (§ 163 Abs 1 LFG; Kathrein aaO 563 f). Diese Haftpflichtversicherung hat darüber hinaus aber auch Ansprüche von außenstehenden Dritten nach anderen Rechtsgrundlagen und gegen andere Personen als den Halter, vor allem den Piloten, zu decken. In solchen Fällen handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Die Höhe der Versicherungssumme muss zumindest die in § 149 Abs 1 und 3 LFG genannten Höchstbeträge erreichen (Kathrein aaO 564). Für die Pflichtversicherung werden in den §§ 166 ff LFG ergänzende Regelungen vorgesehen. Nach dem Vorbild des § 26 KHVG 1994 steht dem Geschädigten auch in der Luftfahrtversicherung ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer zu. Der jeweilige ersatzpflichtige Versicherte und der Versicherer haften als Gesamtschuldner (§ 166 LFG; vgl ErlRV 758 BlgNR XX. GP 21; Kathrein aaO 565).

2.4 Was nun die Haftung des drittbeklagten Haftpflichtversicherers angeht, ist von § 166 LFG auszugehen. Danach kann der Geschädigte - wie nach § 26 KHVG - den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen.

Die Vorinstanzen haben (mit Ausnahme der Versicherungssumme) den relevanten Inhalt des von (ua) der drittbeklagten Partei vorgelegten Versicherungsvertrags zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Da sich aber auch der Kläger in seinem Prozessvorbringen auf den Versicherungsvertrag berief, ist der Urkundeninhalt ohnedies als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen - und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde - ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (§§ 266 f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis dieser Entscheidung die wesentlichen Passagen aus den LuH 2004 eingangs wiedergegeben werden konnten (vgl 2 Ob 137/08y mwN; RIS-Justiz RS0121557).

Gemäß § 2 Z 1.1 LuH 2004 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Piloten. Das bedeutet, dass die drittbeklagte Partei dem Kläger gegenüber für das Verschulden des als Pilot mitversicherten Erstbeklagten einzustehen hat und mit diesem solidarisch haftet. Die Haftung für das Verschulden des Versicherten ist gemäß § 7 Z 2 LuH 2004 aber erst mit der Höhe der Versicherungssumme von 12 Mio EUR begrenzt. Auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete, nur für die Gefährdungshaftung beachtliche Haftungshöchstgrenze von 1.090.000 EUR (§ 149 Abs 3 LFG) kommt es somit nicht an. Damit liegen auch die den Einwand des Deckungskonkurses tragenden Voraussetzungen nicht vor. Es kann daher in der Sache selbst dahin entschieden werden, dass dem Klagebegehren, soweit es gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, in dem noch zu erörternden Umfang stattgegeben wird.

3. Zur Rekursbeantwortung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei:

Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei nicht Rekursgegner des Klägers sind.

II. Zur Revision des Erstbeklagten:

Der Erstbeklagte hält eine analoge Anwendung des § 28 KHVG auf die Haftpflichtversicherung in der Zivilluftfahrt für angezeigt. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe weder für den Haftpflichtversicherer noch für den Versicherten selbst eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des Versicherten. Die aus dem Seilbahnunglück Geschädigten hätten gegen den Haftpflichtversicherer erst im Jahr 2008 auf Verschulden gestützte Feststellungsklagen eingebracht, über die derzeit noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es noch zu einem klagsabweisenden Urteil zugunsten der drittbeklagten Partei kommen könne. Bei selbständiger Prüfung ergebe sich, dass das Verhalten des Erstbeklagten nicht rechtswidrig gewesen sei und es an einem Verschulden fehle. Die Bestimmung des § 16 AOCV sei zu unbestimmt, als dass sie eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte. Bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs sei lediglich von einem monatlichen Barunterhalt von 582 EUR auszugehen. Abzüglich der Halbwaisenrente und des „hälftigen" Kindergelds verblieben 349 EUR, wobei auch noch die weiteren Sorgepflichten des Getöteten als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien. Für einen erhöhten Unterhaltsbedarf des Klägers ergebe sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Bei den Naturalleistungen im Wert von 200 EUR und den Zahlungen für einen Investmentfonds handle es sich nicht um gesetzlich geschuldeten, sondern nur um tatsächlich geleisteten Unterhalt. Dem Kläger fehle es auch am Feststellungsinteresse.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zur analogen Anwendung des § 28 KHVG:

1.1 Gemäß § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (RIS-Justiz RS0110017, RS0110238). Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist als Mitversicherter (§ 2 Abs 2 KHVG) grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst. Aus der zitierten Bestimmung wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden (2 Ob 257/97a = SZ 71/66; vgl auch 2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0110240).

In der Grundsatzentscheidung 2 Ob 257/97a schloss der Oberste Gerichtshof aus dieser Rechtslage, dass für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im Allgemeinen unabhängig davon nicht bestehe, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen sei, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen könne, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in der Folge in mehreren Entscheidungen fortgeschrieben (vgl 2 Ob 2075/96p; 2 Ob 2178/96z; 2 Ob 320/02a; 2 Ob 177/03y; RIS-Justiz RS0110240).

1.2 In der ebenfalls zum Seilbahnunglück in Sölden ergangenen Entscheidung 2 Ob 19/09x konnte die Frage der analogen Anwendung des § 28 KHVG und der dargestellten Rechtsprechung auf Fälle der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch offen gelassen werden. Im gegenständlichen Rechtsstreit ist ihre Beantwortung schon deshalb unumgänglich, weil die im Rekurs des Klägers aufgeworfene - und in Punkt I. 2. bereits vorweg behandelte - Rechtsfrage nach dem Umfang der Haftung der als Haftpflichtversicherer an die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten nicht gebundenen (2 Ob 215/07t mwN; RIS-Justiz RS0097968) drittbeklagten Partei die selbständige Prüfung der Verschuldensfrage jedenfalls erforderlich macht. Wäre ein Verschulden des Erstbeklagten (und der zweitbeklagten Partei) zu verneinen, hätte die drittbeklagte Partei nur für die Gefährdungshaftung der zweitbeklagten Partei einzustehen und es könnte wegen der möglichen Unzulänglichkeit der Haftungshöchstbeträge eine Teilabweisung des Leistungsbegehrens noch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus steht noch eine auf Verschulden gestützte, über die anerkannte Haftung bis zu den Haftungshöchstbeträgen des § 149 LFG hinausreichende Feststellungsklage gegen die drittbeklagte Partei im Raum.

1.3 In den Gesetzesmaterialien zu § 63 Abs 3 KFG 1967, jener Bestimmung, die später wörtlich in § 24 KHVG 1987 und § 28 KHVG 1994 übernommen wurde, wird als Grund für die Rechtskrafterstreckung der Fall angeführt, dass der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und das Klagebegehren bezüglich des Mehrbetrags abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt; diese Abweisung müsse auch in einem späteren Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer Gültigkeit haben (ErlRV 186 BlgNR XI. GP 105).

Wie soeben dargestellt wurde, entsprechen die hier zu prüfenden Haftungsfragen exakt der Fallgestaltung, die der Gesetzgeber des § 63 Abs 3 KFG 1967, damit aber (auch) des aktuellen § 28 KHVG 1994 vor Augen hatte. Die weitgehend parallele gesetzliche Regelung der Haftpflicht nach Unfällen mit Kraftfahrzeugen und nach Unfällen mit Luftfahrzeugen, die insbesondere in dem an § 26 KHVG orientierten § 166 LFG zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Annahme, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Falle von Drittschäden den gleichgelagerten Interessen der an solchen Unfällen Beteiligten durch analoge Problemlösungen Rechnung getragen werden soll. Für den Bereich der Drittschadenshaftung (und nur um diese geht es hier) ist im Fehlen einer dem § 28 KHVG entsprechenden Bestimmung daher eine planwidrige Lücke des Luftfahrtgesetzes (alt und neu) zu sehen, die durch analoge Anwendung des § 28 KHVG geschlossen werden kann. Nach Unfällen mit Luftfahrzeugen ist somit ebenfalls davon auszugehen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch einer nicht mit dem Luftfahrzeug beförderten Person gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.

1.4 Zusammenfassend bedeutet das, dass auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten unabhängig davon besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht auch hier der Bindungswirkung vor.

2. Zum Verschulden des Piloten:

2.1 Gemäß § 131 Abs 1 LFG sind beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Abs 2 Satz 1 dieser Bestimmung erlegt dem zuständigen Bundesminister die Verpflichtung auf, die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln und zwar insbesondere (ua) die Flugplanung und Flugvorbereitung (Z 1). § 134 Abs 1 LFG sieht vor, dass bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten sind, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen. Auch in dieser Bestimmung verpflichtet Abs 2 den zuständigen Bundesminister, im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von (ua) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen (lit d), durch Verordnung zu regeln.

In Durchführung dieser und weiterer gesetzlichen Anordnungen erließ der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die am 10. 11. 2004 in Kraft getretene Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV) 2004 BGBl II 2004/425, welche die AOCV 1998 abgelöst hat. Die Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92 (§ 1 Abs 1 AOCV).

Die §§ 12 bis 16 AOCV regeln den Flugbetrieb. § 16 AOCV enthält eine Sonderbestimmung für Hubschrauber, deren Abs 2 folgenden Wortlaut hat:

„Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet."

Bei dieser Bestimmung, deren Adressat insbesondere der Pilot des Hubschraubers ist, handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde" befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt. Auf ihre Unkenntnis könnte sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil ein Pilot als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gilt (ZVR 1984/246; 2 Ob 231/08x; RIS-Justiz RS0026553) und als solcher für die „Kenntnisse und den Fleiß", den seine Fachgenossen gewöhnlich haben, haftet (2 Ob 146/05t; RIS-Justiz RS0026489).

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist der letzte Satz der zitierten Vorschrift auch nicht „viel zu unbestimmt, als dass er eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten tragen könnte". Nach dem vom Erstbeklagten in erster Instanz ohnehin erkannten eindeutigen Sinngehalt dieser Bestimmung enthält diese keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Die Formulierung „den Flug so zu wählen" enthält nicht nur ein räumliches, sondern auch ein zeitliches Element. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen. Den in der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen.

2.2 Der Kläger hat das Verschulden des Erstbeklagten auf die Verletzung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV und der gleichlautenden Vorschriften im Flugbetriebshandbuch der zweitbeklagten Partei gestützt. Die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO3 vor § 266 Rz 11), gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 283/06s; 2 Ob 21/07p; RIS-Justiz RS0112234).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Erstbeklagte die Seilbahnanlage der viertbeklagten Partei während des Seilbahnbetriebs überflog. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 erbracht. Wie sich sowohl aus dieser Bestimmung als auch aus den Vorschriften des Flugbetriebshandbuchs der zweitbeklagten Partei unmissverständlich ergibt, musste mit der Möglichkeit einer Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Flugs gerechnet werden. Wird eine dem Personentransport dienende Anlage während deren Betriebs überflogen, ist demnach die Gefährdung der mit dieser Anlage transportierten Personen durch herabfallende Lasten nicht auszuschließen. Subjektive Umstände, die es dem Erstbeklagten im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, diese Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen weder aus den Feststellungen noch aus seinem Prozessvorbringen hervor. Die festgestellte Anfrage des Erstbeklagten, ob er über die Seilbahn fliegen „darf", macht deutlich, dass er sich der grundsätzlichen Verbotswidrigkeit dieses Verhaltens bewusst gewesen ist. Ob ihm der Betriebsleiter der viertbeklagten Partei die entsprechende „Erlaubnis" erteilte, ist aber irrelevant, weil, wie aus § 16 Abs 2 AOCV ebenfalls klar hervorgeht, die Wahl des Flugs ausschließlich Sache des Piloten ist. War keine sichere Flugroute möglich, so hätte der Erstbeklagte entweder für die Dauer der Transportflüge auf eine Betriebseinstellung der Seilbahn dringen oder die Flüge außerhalb der Betriebszeiten durchführen müssen. Gründe, aus denen ihm das Bestehen auf solchen Sicherheitsvorkehrungen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen waren diese Alternativen jedoch (auch) für ihn „kein Thema", worin letztlich sein Verschulden lag. Schließlich vermag es den Erstbeklagten auch nicht zu entlasten, dass Transportflüge über in Betrieb befindliche Seilbahnen seit vielen Jahren üblich waren bzw „gängige Praxis" sind. Dass sich eine latente Gefahr durch lange Zeit nicht verwirklicht hat, nimmt nämlich einem als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu vermeidenden Verhalten nicht die Eigenschaft der Fahrlässigkeit (vgl RIS-Justiz RS0022766).

Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten reichen somit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung und Bejahung seines Verschuldens im Sinne einer fahrlässigen Verletzung der Schutznorm des § 16 Abs 2 letzter Satz AOCV 2004 aus. Der gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor.

3. Zum Feststellungsinteresse des Klägers:

Der Erstbeklagte meint, dem Kläger fehle es ihm gegenüber am Feststellungsinteresse, weil alle denkbaren Ansprüche bereits durch das von der drittbeklagten Partei abgegebene konstitutive Haftungsanerkenntnis zur Gänze abgedeckt seien.

Diese Argumentation vernachlässigt, dass das Feststellungsinteresse eines bei einem Unfall Geschädigten im Verhältnis zu dem schuldigen, der Höhe nach unbegrenzt haftenden Schädiger durch ein mit Beschränkung auf Haftungshöchstbeträge abgegebenes Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers nicht beseitigt wird (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 149/05h = ZVR 2008/4 [Ch. Huber]; 2 Ob 132/07m; RIS-Justiz RS0034315 [T1]). Im vorliegenden Fall haftet der Erstbeklagte betraglich unbegrenzt, während die drittbeklagte Partei ein auf die Haftungshöchstbeträge des § 149 LFG beschränktes Haftungsanerkenntnis abgegeben hat. Das Berufungsgericht hat daher im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung das Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend bejaht.

4. Zum entgangenen Unterhalt:

4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen gemäß § 48 Abs 1 IPRG zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und den Unterhaltsanspruch des Klägers nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht beurteilt haben (2 Ob 41/08f; vgl 2 Ob 47/08p; vgl auch 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0074365). Davon sind auch die Parteien ausgegangen.

4.2 Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst (2 Ob 41/08f mwN). Wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rechtsprechung gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (2 Ob 3/08t mwN; RIS-Justiz RS0031410). Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB wesentlich von jener nach § 844 BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird (ZVR 1971/102; Münkel in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 8 Rn 34; Sprau in Palandt, BGB68 § 844 Rn 6 und 10).

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist jedoch als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern (2 Ob 243/99w = SZ 72/135; Danzl aaO § 1327 Rz 7). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (2 Ob 99/06g mwN; 2 Ob 11/06s; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1327 Rz 21a, 22). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; 2 Ob 150/08k; RIS-Justiz RS0031291). Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 150/08k mwN; RIS-Justiz RS0031835).

4.3 Nach den dargelegten Kriterien ist zunächst zu ermitteln, welchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kläger gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Unglücks hatte:

4.3.1 Gemäß § 1610 Abs 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung mj Kinder richtet sich - angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern mit getrennt lebenden Eltern, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen (anderen) Elternteils maßgebend (vgl 2 Ob 41/08f mwN; Born in MünchKomm BGB5 [2008] § 1610 Rn 18). § 1610 Abs 2 BGB bestimmt, dass der Barunterhalt - abgesehen vom Betreuungsbedarf des mj Kindes - den gesamten Lebensbedarf abdecken muss, der neben den Grundbedürfnissen (Ernährung, Kleidung, Wohnung und Heizung) auch Mittel für die Teilnahme am sozialen Leben (Erholung, Freizeitgestaltung, angemessene kulturelle Bedürfnisse) umfasst (Born aaO § 1610 Rn 59). Es entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Praxis deutscher Gerichte, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. In der hier unstrittig anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle, Stand vom 1. 7. 2005, war in der höchsten Einkommensgruppe 13 ein Rahmen von 4.400 EUR bis 4.800 EUR vorgesehen. Für die Altersstufe des Klägers (12 bis 17 Jahre) bedeutete dies einen Tabellensatz von 582 EUR. Für ein die Einkommenshöchstgrenze („Sättigungsgrenze") übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalls.

Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - ein höheres Einkommen, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben; in diesen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsstreit seinen höheren Bedarf darzulegen und zu beweisen. An diese Darlegungslast werden keine übertriebene Anforderungen gestellt; vielmehr muss auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, wird regelmäßig nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt (BGH FamRZ 2000, 358 [Deisenhofer]; BGH FamRZ 2001, 1603; Born aaO § 1610 Rn 148 ff, insb Rn 150; Botur in Büte/Poppen/Menne/Botur, Unterhaltsrecht [2009] § 1610 Rn 22).

4.3.2 Der Darlegungslast im Unterhaltsstreit entspricht die Beweislast des den Unterhaltsentgang fordernden Angehörigen im Schadenersatzprozess. Der Kläger hatte daher im gegenständlichen Rechtsstreit einen über den sogenannten Tabellenunterhalt hinausreichenden Bedarf nachzuweisen. Dies ist ihm aber nicht gelungen:

Es trifft wohl zu, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht auch Leistungen für die sportliche Ausbildung der Kinder im Rahmen der Erziehung umfasst (so bereits 2 Ob 41/08f mwN). Es ist ferner denkbar, dass die damit verbundenen Ausgaben einen laufenden höheren Bedarf (etwa für kostspielige, regelmäßig anfallende Übungs- oder Unterrichtsstunden) des Unterhaltsberechtigten begründen (Born aaO § 1610 Rn 75; Botur aaO § 1610 Rn 29), der bei besonders hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen im Wege der individuellen Korrektur des Tabellensatzes berücksichtigt werden kann (Born aaO § 1610 Rn 64). Als ein solcher Mehrbedarf ist aber nur der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl BGH FamRZ 2009, 962 [Born]; Botur aaO § 1610 Rn 28).

Im vorliegenden Fall wurde eine zielgerichtete, mit einem überprüfbaren regelmäßigen Kostenaufwand verbundene Sportausbildung des Klägers aber gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen hatte der Getötete den Kläger „ca zweimal monatlich stundenweise zu sich geholt", um mit ihm unter anderem Sport auszuüben, wobei er die Sportausrüstungen, aber auch (gelegentliche) gemeinsame Urlaube, darunter auch Tennis- und Schiurlaube, finanzierte. Die Vorinstanzen haben den durchschnittlichen monatlichen Aufwand des Vaters für die gemeinsamen Unternehmungen gemäß § 273 ZPO mit 200 EUR monatlich bestimmt. Dass darin auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts üblicherweise verbundenen Kosten (vgl 7 Ob 102/06k zur deutschen Rechtslage; Finger in MünchKomm5 aaO § 1684 Rn 41) enthalten wären - die entsprechenden Teildeckungen des Unterhalts sind von den Tabellensätzen jedenfalls erfasst (Born aaO § 1610 Rn 114) -, geht aus den Feststellungen zwar nicht eindeutig hervor. Andererseits sind aus den festgestellten Umständen aber auch keine sonstigen, den Rahmen des Üblichen übersteigende Bedürfnisse des Klägers ableitbar, die nicht schon mit dem zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehenen „Tabellenunterhalt" bestritten werden könnten.

Die monatlichen Zahlungen des Vaters für einen Investmentfonds mit dem (wohl zu unterstellenden) Ziel, dem Kläger spätere Anschaffungen (etwa einer Wohnung), die Finanzierung eines Studiums oder ähnliches zu ermöglichen, können zwar durchaus Unterhaltscharakter haben - dies gesteht der Erstbeklagte in seinem Rechtsmittel auch zu -, indizieren aber für den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls noch keinen entsprechenden Mehrbedarf. Das bedeutet, dass der den Barunterhalt bestimmende Lebensbedarf des Klägers im relevanten Zeitraum nur mit dem Tabellensatz von 582 EUR zu bemessen ist.

Abschläge für die weiteren Sorgepflichten des Vaters kommen entgegen der Ansicht des Erstbeklagten nicht in Betracht. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht für eine vierköpfige Familie als Regelfall zugrundelegt (Born aaO § 1610 Rn 120). Schließlich ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte, die Anlass zu der Annahme gegeben hätten, dass dem Vater bei Erfüllung sämtlicher Sorgepflichten, also auch jener gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter, kein ausreichender „Selbstbehalt" zur Deckung seines Eigenbedarfs verblieben wäre.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum 582 EUR betrug.

4.3.3 Der zur Leistung von Barunterhalt Verpflichtete hat gemäß § 1612 Abs 1 Satz 1 BGB den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren (vgl auch 2 Ob 41/08f mwN). Zwischen den Eltern kann vereinbart werden, dass der Barunterhaltspflichtige einen Teil der geschuldeten Leistung als Naturalunterhalt erbringt. Eine solche Vereinbarung ist - für den Minderjährigen bindend - dann wirksam, wenn der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (teils durch Geldunterhalt, teils durch Naturalunterhalt) abgedeckt ist (vgl Born aaO § 1602 Rn 59 und § 1612 Rn 49 und 51).

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen haben die Eltern vereinbart, dass der Vater einen Geldunterhalt von (nur) 409 EUR zu leisten hat. Der Zeitpunkt dieser Vereinbarung steht nicht fest (nach der Aussage der Mutter des Klägers wurde dieser Betrag seit 1993 in unveränderter Höhe bezahlt). Da im Unterhaltsrecht ein (nach § 1614 BGB grundsätzlich unwirksamer) Verzicht auf die Differenz zum gesetzlich geschuldeten Barunterhalt nicht zu vermuten ist (Born aaO § 1614 Rn 10; Büte in Büte/Poppen/Menne/Botur aaO § 1614 Rn 5), die Mutter aber offenbar eine Anpassung an den Tabellenunterhalt jahrelang unterließ, ist bei verständiger Würdigung des Sachverhalts davon auszugehen, dass die Übernahme der dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnenden Kosten der sportlichen Erziehung und Förderung des Klägers durch den Vater als teilweise Naturalunterhaltsleistung vom elterlichen Konsens getragen war und jedenfalls auch dem Willen der Mutter entsprach. Diese Leistungen sind daher - abgesehen von den üblichen Kosten des Umgangsrechts - auf den Barunterhalt anzurechnen. Dieses Verständnis stimmt auch mit der Berechnung des Schadenersatzanspruchs durch den Kläger überein, der die Zuwendungen des Vaters (nur eben in einem deutlich überhöhten Ausmaß) zu dem tatsächlich gewährten Geldunterhalt von 409 EUR und nicht etwa - wie das Berufungsgericht - zum Tabellenunterhalt von 582 EUR addierte. Umstände, aus denen sich allenfalls die Unwirksamkeit einer derartigen einvernehmlichen Gestaltung ergeben könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt.

4.4 Aus den bisherigen Darlegungen folgt, dass der dem Kläger tatsächlich entgangene Unterhalt - dem unwidersprochenen Berechnungsmodell des Berufungsgerichts folgend - wie nachstehend zu berechnen ist:

409 EUR (Geldunterhalt) + 200 EUR (Naturalunterhalt) + 51 EUR (Zahlungen für einen Investmentfonds) = 660 EUR. Dieser Betrag ist, da er den gesetzlichen Unterhalt (582 EUR) nur maßvoll übersteigt, für den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB maßgeblich. Hierauf sind die Halbwaisenrente (156 EUR) und - in dritter Instanz unstrittig - auch das „hälftige" Kindergeld (77 EUR) anzurechnen, sodass der monatliche Ersatzanspruch 427 EUR beträgt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006 ergibt dies 5.494 EUR (370 EUR aliquot für September 2005 + 5.124 EUR für weitere 12 Monate), wovon nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR ein restlicher Anspruch von 1.942,50 EUR verbleibt.

Für diesen Schaden hat der Erstbeklagte (und die mit ihm solidarisch haftende drittbeklagte Partei) dem Kläger gegenüber einzustehen.

III. Zur Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei:

Die Revisionswerber machen geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger mehr als den von ihnen nach § 12 Abs 2 EKHG geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zugesprochen. Es sei auch nicht auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand eingegangen, wonach wegen Erschöpfung des für Rentenbeträge relevanten Haftungshöchstbetrags von 48.000 EUR mit einer quotenmäßigen Kürzung der Ansprüche des Klägers vorzugehen sei. Der erstinstanzliche Zuspruch an den Kläger sei lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen unbekämpft geblieben. Es bedürfe noch der weiteren Abklärung, wie hoch der vom Verstorbenen seiner Ehefrau und seiner ehelichen Tochter gesetzlich geschuldete Unterhalt gewesen sei.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zum entgangenen Unterhalt:

1.1 Zwischen den Streitteilen ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei lediglich die Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG trifft. Im Fall der bloßen Gefährdungshaftung richtet sich der Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 12 Abs 2 EKHG, der den Anspruch im Gegensatz zu § 1327 ABGB auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch beschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war (2 Ob 281/02s; 2 Ob 41/08f; RIS-Justiz RS0118092).

1.2 Zur Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Klägers kann auf die Erwägungen zu Punkt II. 4. verwiesen werden. Zusätzliche Aspekte als die dort behandelten wirft das Rechtsmittel der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei nicht auf. Bei der Berechnung des dem Kläger ihnen gegenüber zustehenden Ersatzanspruchs ist demnach von einem Betrag von 582 EUR als gesetzlich geschuldetem Unterhalt auszugehen; die darüber hinausgehenden, insoweit „freiwilligen" Leistungen des Verstorbenen bleiben hingegen außer Betracht. Nach Anrechnung der Halbwaisenrente (156 EUR) und des „hälftigen" Kindergelds (77 EUR) verbleibt ein monatlicher Ersatzanspruch von 349 EUR. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (5. 9. 2005 bis 30. 9. 2006) ergibt dies einen Betrag von 4.490,50 EUR (302,50 EUR aliquot für September 2005 und 4.188 EUR für weitere 12 Monate), sodass sich nach Abzug der Teilzahlungen der drittbeklagten Partei von insgesamt 3.551,50 EUR noch ein restlicher Anspruch von 939 EUR errechnet. Hievon wurden dem Kläger bereits in erster Instanz 359,97 EUR rechtskräftig zuerkannt. Im Umfang von 6.065 EUR ist das Klagebegehren hinsichtlich der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei somit jedenfalls abzuweisen.

2. Zum Einwand des Haftpflichtkonkurses:

2.1 In § 15 Abs 1 EKHG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2004/115, war die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen der Höhe nach mit einem Kapitalsbetrag von 800.000 EUR oder einem jährlichen Rentenbetrag von 48.000 EUR für den einzelnen Verletzten begrenzt. Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht. Die (weitere) Haftungsbegrenzung nach § 15 Abs 3 EKHG gilt nur für die Halter von Kraftfahrzeugen und bleibt für die Haftung der beklagten Seilbahngesellschaften außer Betracht. Die Beurteilung, ob ein Schaden durch Kapital oder durch eine Rente abzugelten ist, erfolgt nach § 14 EKHG. Nach dessen Abs 1 Z 3 ist der Schadenersatz hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Dritter für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wobei die Rente gemäß Abs 2 für einen Monat vorauszuzahlen ist.

2.2 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde die Frage, wann die „Zukunft" iSd § 14 Abs 1 EKHG einsetzt, dahin beantwortet, dass Ansprüche für die Vergangenheit (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz) keine Rentenansprüche seien (ZVR 1975/196; 2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108; 3 Ob 48/89; RIS-Justiz RS0058371; in diesem Sinne auch Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 14 EKHG Rz 17; Apathy, EKHG § 14 Rz 1 und § 15 Rz 2; Danzl, EKHG8 § 14 Anm 1).

2.3 Daneben wurde im Zusammenhang mit der in den §§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG geregelten Vorgangsweise bei Nichtzureichen der Versicherungssumme bereits mehrfach auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem bei objektiver Betrachtung festgestellt werden kann, dass die Körperverletzung oder die Tötung eines Menschen einen nicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen hat und demnach eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist (ZVR 1980/332; 7 Ob 26/89 = SZ 62/137; 2 Ob 84/04y = SZ 2006/26; vgl Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht- und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65 ff [67]; Schauer aaO § 14 EKHG Rz 17). Da der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden nicht restituierbar ist, hätte dies zur Folge, dass der Ersatzanspruch gemäß § 12 Abs 2 EKHG bzw § 1327 ABGB ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln ist (Kunst aaO 67).

2.4 Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Für die Haftpflicht nach dem EKHG ist hingegen an der in Punkt 2.2 zitierten, von der herrschenden Lehre gebilligten Rechtsprechung festzuhalten. Danach kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte (wie hier) Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern (Schauer aaO §§ 15, 16 EKHG Rz 6). Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden (vgl Kunst aaO 68, Apathy aaO § 15 EKHG Rz 2). Diesem Ergebnis, dem im Übrigen auch die in Punkt I. 1 erörterte Rechtsprechung zum Streitwert bei Einklagung von Teilbeträgen aus wiederkehrenden Leistungen Rechnung trägt, steht die Entscheidung 2 Ob 84/04y nicht entgegen; hatte diese doch eine Nachforderung nach Kürzung bereits jahrelang gezahlter Renten gemäß §§ 155 f VersVG sowie ergänzende Rentenansprüche zum Gegenstand.

Der Einwand des Haftpflichtkonkurses erweist sich aus den dargelegten Erwägungen somit als unberechtigt.

IV. Ergebnis und Kosten:

Die vorstehenden Erwägungen sind dahin zusammenzufassen, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Erstbeklagten und der drittbeklagten Partei restliche 1.942,50 EUR und gegenüber der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei restliche 939 EUR gebühren. Dies bedeutet eine Verminderung des zweitinstanzlichen Zuspruchs gegenüber dem Erstbeklagten um 2.226 EUR und gegenüber der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei um 3.229,50 EUR; in diesem Umfang war den gegen das Teilurteil gerichteten Revisionen stattzugeben. Hinsichtlich des gegen den Erstbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens konnte das Teilurteil bestätigt werden. Hingegen erwies sich der Rekurs des Klägers in jenem Umfang als berechtigt, in welchem er die Haftung der drittbeklagten Partei erwirkte. Das Teilurteil war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hat es beim zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss (allerdings ohne Bindung des Erstgerichts an die vom erkennenden Senat nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts; RIS-Justiz RS0042279) zu verbleiben, weil der Rekurs des Klägers insoweit absolut unzulässig war. Die Rekursbeantwortung der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei war als unzulässig zurückzuweisen, weil diese Parteien nicht Rekursgegner des Klägers sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, hinsichtlich der auf die zweitbeklagte Partei entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung jedoch auf §§ 40, 50 ZPO. Letztere hat auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers ihr gegenüber nicht hingewiesen.

Einer Partei, die gegenüber einem von zwei oder mehreren Gegnern obsiegt, steht gegen den (die) Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle (bei teilweisem Obsiegen der anteilige) Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (6 Ob 188/02v; 8 ObA 80/06g; 6 Ob 192/07i; RIS-Justiz RS0090822). Nach diesem Grundsatz war auch bei der vorliegenden Kostenentscheidung zu verfahren. Danach hatte jedenfalls der auf die zweitbeklagte Partei entfallende Streitgenossenzuschlag unberücksichtigt zu bleiben; ansonsten war je nach Prozesserfolg vorzugehen.

Im erstinstanzlichen Verfahren waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden (erster Abschnitt von der Einbringung der Klage bis zum Einlagen der Teilzahlung beim Klagevertreter am 16. 12. 2006; zweiter Abschnitt von diesem Zeitpunkt bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; dritter Abschnitt bestehend aus dieser Tagsatzung selbst) und bei der Berechnung der Obsiegensquoten und der Ersatzbeträge auf die unterschiedliche Beteiligung der beklagten Parteien am jeweiligen Gesamtstreitwert (13.893 EUR bis zur Tagsatzung vom 24. 6. 2008; danach 12.004 EUR [§ 12 Abs 3 RATG]) Bedacht zu nehmen.

Das gegen die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei gerichtete Feststellungsbegehren, das zunächst auf unbeschränkte Haftung lautete, wurde in der Tagsatzung vom 24. 6. 2008 seitens des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG betraglich begrenzt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Kläger in den beiden ersten Verfahrensabschnitten als unterlegen anzusehen. Mangels gesonderter Bewertung des eingeschränkten Begehrens ist davon auszugehen, dass er mit der Hälfte dieses Feststellungsbegehrens durchgedrungen ist (vgl 2 Ob 77/01i; 2 Ob 70/01k).

In den Kostenverzeichnissen aller Parteien waren die überhöhten, weil nicht von dem nach § 12 Abs 3 RATG maßgeblichen Streitwert ausgehenden Ansätze für die Tagsatzung vom 24. 6. 2008 zu korrigieren, wobei für den Kläger und die erst- bis drittbeklagten Parteien eine Bemessungsgrundlage von 12.004 EUR, für die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei jedoch - wegen der Erledigung des gegen sie gerichteten Feststellungsbegehrens durch Teilanerkenntnisurteil - nur von 7.004 EUR galt. Der von den erst- bis drittbeklagten Parteien verzeichnete „Verbindungsantrag" blieb erfolglos und war daher nicht zu honorieren. Für den Schriftsatz vom 16. 6. 2008 gebühren lediglich Kosten nach TP 1 RATG, weil sein über eine Urkundenvorlage und Mitteilung hinausgehender Inhalt gemäß § 257 Abs 3 ZPO unzulässig war. Letzteres trifft ebenso auf den von der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei verzeichneten Schriftsatz vom 4. 4. 2007 zu, der aber auch, soweit er eine Mitteilung enthielt, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher überhaupt nicht zu honorieren war. Dies gilt auch für den Antrag auf Zustellung der Klagebeantwortung der übrigen Mitbeklagten vom 13. 10. 2006.

Im Verfahren zweiter Instanz ist der Erstbeklagte mit 12 % und die drittbeklagte Partei mit 34 % ihres jeweiligen Berufungsinteresses durchgedrungen. Der Kläger ist mit seiner Berufung gegenüber diesen beiden Parteien zur Gänze unterlegen und hat auch gegen die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei nur mit einem geringen Anteil von 9 % obsiegt. Bei der Berechnung der sich daraus ergebenden Kostenersatzbeträge war zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung des Erstbeklagten und der drittbeklagten Partei entsprechend dem für sie maßgeblichen Berufungsinteresse lediglich 4.071,02 EUR betrug. Der Kostenrekurs der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei war nicht zu honorieren, da diesem Rechtsmittelschriftsatz (ebenso wie der Kostenrekursbeantwortung des Klägers) durch die Abänderung der Sachentscheidung der Boden entzogen worden ist.

Im Verfahren dritter Instanz ist der Erstbeklagte mit 24 % seines Revisionsinteresses durchgedrungen, während die Revision der viertbeklagten und der fünftbeklagten Partei zu 85 % erfolgreich blieb. Der Kläger hat mit seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegenüber der drittbeklagten Partei zu 47 % obsiegt, weshalb (mit Ausnahme der Pauschalgebühr) die Kosten des Rekursverfahrens insoweit gegeneinander aufgehoben werden konnten.

Auf dieser Grundlage waren den Streitteilen die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenersatzbeträge zuzusprechen, wobei, soweit die beklagten Parteien in der Hauptsache solidarisch haften, auch bei den Kosten die Solidarhaftung auszusprechen war (vgl 1 Ob 78/02f).

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