OGH 2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob248/97b; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob119/09b; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x (RS0110238)

OGH2Ob257/97a; 2Ob2075/96b; 2Ob248/97b; 7Ob177/05p; 2Ob268/06k; 2Ob119/09b; 2Ob101/12k; 2Ob192/12t; 2Ob92/19x26.5.2020

Rechtssatz

Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).

Normen

KHVG 1987 §24
KHVG 1994 §28
MRK Art6 Abs1 II5a5

2 Ob 257/97aOGH02.04.1998

Veröff: SZ 71/66

2 Ob 2075/96bOGH25.06.1998

nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. (T1)

2 Ob 248/97bOGH02.09.1999

Auch

7 Ob 177/05pOGH31.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2005/120

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T3)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. (T4)

2 Ob 101/12kOGH24.01.2013

Auch; nur T4; Beisatz: Von der Mitversicherten zufolge § 2 Abs 2 KHVG, also der Eigentümer, der Halter und der Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet sind die in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung grundsätzlich erfasst. (T5)

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

Auch; nur T3; Beisatz: In einem Fall, wo der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Zwischenentscheidung des Erstgerichts über seine eigene Haftung nicht bekämpft, geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd § 28 KHVG vor, sodass ein ‑ erfolgreiches ‑ Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Lenkers führen kann. (T6); Veröff: SZ 2013/43

2 Ob 92/19xOGH26.05.2020

nur: Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00257_97A0000_001

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