OGH 2Ob41/08f

OGH2Ob41/08f27.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) mj Franziska S*****, geboren am 24. Juli 1996, 2.) mj Stefan S*****, geboren am 24. Juli 1992, beide *****, beide vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Markus J*****, 2.) K***** GmbH, *****, 3.) D*****-AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, 4.) Ö*****-Gesellschaft mbH & Co KG, 5.) Ö*****-Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen je 12.908,84 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revisionen a) der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse je 2.221,76 EUR sA) und der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse je 11.108,84 EUR sA), b) der viert- und fünftbeklagten Parteien (Revisionsinteresse je 11.108,84 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 117/07a-35, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Jänner 2007, GZ 59 Cg 155/06d-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die zweit-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern jeweils 50 % der mit 1.725,98 EUR (darin enthalten 287,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 5. 9. 2005 wurde die Mutter der beiden Kläger als Fahrgast der im Eigentum der Viertbeklagten stehenden und in Sölden betriebenen Einlauf-Umlaufseilbahn getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschrauber-Transportflug der Zweitbeklagten infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Das Bahnseil wurde dadurch in starke Schwingungen versetzt. Die Gondel Nr 77 stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Die Fünftbeklagte ist Komplementärin der Viertbeklagten. Der Erstbeklagte war der Pilot des bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Hubschraubers.

Die Mutter der Kläger lebte mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern in M*****, Deutschland. Sie führte den Haushalt und betreute die Kinder. Das Ausmaß der Betreuung der Kinder durch die Mutter ging über jenes, das Gleichaltrige üblicherweise brauchen, hinaus, weil beide Kinder schon seit ihrer frühesten Jugend Leistungssport (Schifahren und Mountainbiken) betreiben und dabei ausgesprochen erfolgreich waren. Während des gesamten Winters begleitete die Mutter ihre Kinder am Nachmittag beim Schifahren. Dazu kam zweimal pro Woche ein Schitraining beim örtlichen Schiverein. Zweimal pro Woche hatten die Kinder abends ca zwei Stunden lang Flutlichttraining. Ab September fuhren die Kinder mit ihrer Mutter jeden Samstag und Sonntag zum Schitraining in ein Gletscherschigebiet (Gesamtzeitaufwand für die Fahrten: ca 4 Stunden). Während der Wintersaison übernahm die Mutter der Kläger das Schiservice für bis zu 16 Paar Rennschi und wendete während der Schisaison dafür rund 15 Stunden pro Woche auf.

Nach Beendigung der Schisaison waren die Kinder fast jedes Wochenende beim Mountainbikefahren (Training oder Rennen). Auch dabei wurden sie von ihrer Mutter betreut, die ebenso Sponsorenverträge für ihre beiden Kinder aushandelte.

Nach dem Unfall reduzierte der Vater der Kläger seine Berufstätigkeit als Zahntechniker auf 5 bis 6 Stunden pro Tag, um die Kinder mitbetreuen zu können. Nach dem Tod der Mutter wollten die Kinder den Leistungssport wie bisher weiter ausüben. Sie waren davon überzeugt, dass ihre Mutter dies so gewollt hätte.

Für beide Kinder wurde vor und nach dem Unfall das staatliche Erziehungsgeld von jeweils rund 150 EUR monatlich ausbezahlt.

Im Revisionsverfahren sind der adäquate Kausalzusammenhang und die außergewöhnliche Betriebsgefahr als Voraussetzungen für die Haftung der Viert- und Fünftbeklagten nach dem EKHG sowie das ersatzfähige Ausmaß der Betreuungs- und Versorgungsleistungen durch die verstorbene Mutter der beiden Kläger strittig.

Die Vorinstanzen haben sowohl einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Überfliegen der Seilbahn, dem Aufprall der gelösten Außenlast auf dem Seilstrang und dem Absturz der Gondel als auch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 EKHG als Folge der extremen Schwingungen des Förderseils bejaht. Zur Höhe des entgangenen Unterhalts führten sie insbesondere aus: Im Verhältnis zur Zweit- und Drittbeklagten bestimme sich der Ersatzanspruch der Unterhaltsberechtigten nach § 158 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 1327 ABGB nach den tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen, während der gegen die Viert- und Fünftbeklagte gerichtete Anspruch sich grundsätzlich auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränke (§ 12 Abs 2 EKHG). Im konkreten Fall sei diese Unterscheidung nicht relevant, weil die Mutter der beiden Kläger durch ihre umfangreichen Betreuungsleistungen den - nach deutschem Recht zu beurteilenden - gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihrer Kinder erfüllt habe. Der Bedarf der Kinder sei durch die Versorgung im gemeinsamen Haushalt der Eltern vollständig gedeckt gewesen, weshalb den Kindern auch kein Anspruch auf einen (anhand der „Düsseldorfer Tabelle" zu bemessenden) Barunterhalt zugestanden sei. Der nach § 1606 Abs 3 zweiter Satz BGB dem Barunterhalt gleichwertige gesetzliche Betreuungsunterhalt habe auch die Betreuung bei dem von beiden Eltern mitgetragenen professionellen Leistungssport umfasst. Das vom Staat ausbezahlte Erziehungsgeld sei auf den Ersatzanspruch der Kinder nicht anzurechnen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu und begründete dies mit dem Vorliegen der erheblichen Rechtsfrage, ob unter den Umständen dieses Falles ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen sei.

Die Zweit- und Drittbeklagte sowie die Viert- und Fünftbeklagte beantragen in ihren Revisionen jeweils die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer gänzlichen Abweisung der Klagebegehren; hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die gegnerischen Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1.) Anzuwendendes Recht:

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der aus Gefährdungshaftung abgeleitete Schadenersatzanspruch nach § 48 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, während sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Kläger nach § 24 IPRG iVm Art 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens nach deutschem Recht richtet, wird von den Parteien nicht bezweifelt; dieses Thema ist daher nicht weiter zu behandeln (2 Ob 215/07t; 7 Ob 148/03w).

2.) Adäquater Kausalzusammenhang und außerordentliche Betriebsgefahr:

In dem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen, vor dem Landesgericht Innsbruck zu 59 Cg 230/05g (2 Ob 215/07t) geführten Prozess wurde festgestellt, dass die Seilbahnbetreiberin und ihre Komplementärin (auch) den hier klagenden Hinterbliebenen für alle künftigen Schäden aus dem Seilbahnunfall begrenzt bis zu den Haftungshöchstbeträgen des EKHG haftet. Die Haftungsvoraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhangs und der außergewöhnlichen Betriebsgefahr wurden damit bereits bindend bejaht. Dieses in der Revision der Viert- und Fünftbeklagten behandelte Thema ist daher nicht mehr zu erörtern.

3.) Verhältnis von § 158 LFG alt iVm § 1327 ABGB zu § 12 Abs 2 EKHG:

§ 158 LFG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 88/2006 verwies im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung des Halters des Luftfahrzeugs (§ 146 Abs 1 LFG) auf die Bestimmungen des ABGB. Der aufgrund dieses (nunmehr in § 162 Abs 1 LFG neu enthaltenen) Verweises anzuwendende § 1327 ABGB gewährt dem Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 281/02s; 1 Ob 175/04y), der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst (RIS-Justiz RS0031410; RS0031342; Reischauer in Rummel3 § 1327 ABGB Rz 22). Bei Tötung des die Kinder betreuenden Elternteils stehen den unterhaltsberechtigten Kindern die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft für die bisher vom getöteten Elternteil durchgeführten Betreuungsleistungen zu (2 Ob 121/99d mwN; RIS-Justiz RS0031909; vgl Reischauer aaO Rz 21a und 27). Im Gegensatz zu § 1327 ABGB beschränkt § 12 Abs 2 EKHG den Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, auch wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als dieser (2 Ob 281/02s = RIS-Justiz RS0118092).

Die zweit- und drittbeklagten Parteien sehen in dieser unterschiedlich geregelten Halterhaftung einen verfassungs-, weil gleichheitswidrigen Wertungswiderspruch, der - nach allfälliger Anrufung des Verfassungsgerichtshofs - eine verfassungskonforme Interpretation des § 158 LFG alt durch Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf den gesetzlichen Unterhalt rechtfertige.

Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf a) den trotz mehrfacher Novellierung seit 1997 unverändert gebliebenen Verweis auf die Bestimmungen des ABGB, b) die mit dem besonders hohen Gefahrenpotential von Luftfahrzeugen zu begründende strengste Gefährdungshaftung in der Luftfahrt, die keine - anderen Gefährdungshaftungsgesetzen eigene - Haftungsbefreiungsgründe wie zB § 9 EKHG kenne, entgegengetreten.

Die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der im Vergleich zum EKHG und anderen Haftpflichtgesetzen (zB § 3 Abs 2 RHPflG) höheren Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach § 158 LFG alt muss hier aber nicht beantwortet werden: Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Ersatzansprüche der mj Kläger nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht der getöteten Mutter überstiegen, ist nämlich vertretbar (dazu im Anschluss Punkt 4).

4.) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Kläger:

Die Revisionswerber vertreten übereinstimmend den Standpunkt für den Schadenersatzanspruch der Kläger sei ausschließlich maßgeblich, welche Geldleistung (Barunterhalt), deren Höhe sich an der „Düsseldorfer-Tabelle" zu orientieren habe, die unterhaltsberechtigten Kinder von ihrer Mutter gerichtlich fordern hätten können.

Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen, den entgangenen Unterhalt anhand des erbrachten Betreuungsaufwands zu bemessen und auf dieser Basis die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft (nach Kopfteilen und unter Abzug der Halbwaisenrente) zuzusprechen, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung:

In der deutschen Terminologie ist unter Barunterhalt in der Regel der nach § 1612 Abs 1 Satz 1 BGB durch Zahlung einer Geldrente zu gewährende Unterhalt zu verstehen, dies im Unterschied zum Betreuungsunterhalt nach § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB (Wacke in MünchKomm4 Vor § 1601 BGB Rn 21 f; vgl Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht7 Rn 310). Dieser, dem Barunterhalt durch § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB gleichgestellte Betreuungsunterhalt erfasst alle Dienstleistungen, die jener Elternteil, der das Kind persönlich im gemeinsamen Haushalt betreut, erbringt, also die Sorge um die körperlichen und gesundheitlichen Belange sowie um die geistige und seelische Entwicklung des Kindes im Rahmen der Pflege und Erziehung (Luthin in MünchKomm4 § 1606 BGB Rn 19; Engler in Staudinger BGB § 1606 Rn 15; vgl Strohal aaO Rn 131 und 312 f). Diese Unterscheidung zwischen Betreuungsunterhalt und Geldunterhalt ist aber dann ohne Bedeutung, wenn die Kinder - wie hier vor dem tödlichen Unfall der Mutter - im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern betreut und versorgt werden. Der Unterhaltsanspruch der Kinder wurde naturaliter durch die Betreuungsleistungen der Mutter und die Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse (Wohnung, Bekleidung, Kosten für Ausbildung und Sport) aus den Einkünften des voll berufstätigen Vaters gänzlich erfüllt (Luthin aaO Vor § 1601 BGB Rz 23 f). Die Eltern haben in einem solchen Fall durch die Leistung des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt (Luthin aaO § 1601 Rn 4; Born in Münch Komm4 § 1610 BGB Rn 8 und § 1612 BGB Rn 12; Strohal aaO Rn 124; Bäumel in Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht § 1601 BGB Rn 8). Nur im Fall der Trennung der Eltern hätte ein Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil bestanden, dessen Höhe sich in der Regel nach den Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet (Strohal aaO Rn 293). Die „Düsseldorfer-Tabelle", die Unterhaltssätze entsprechend den unterschiedlichen anrechenbaren Einkünften des Schuldners und dem Alter des Kindes vorschlägt (Luthin aaO Vor § 1601 BGB Rn 19), spielt daher nur bei einer Trennung der Eltern und der Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Betreuung und Barunterhalt eine Rolle (Born aaO § 1610 BGB Rn 107), nicht aber bei den hier vor dem Unfall gegebenen intakten Familienverhältnissen. Durch den Tod der Mutter wandelte sich der gegen sie bestehende Unterhaltsanspruch der mj Kläger nicht in einen Barunterhaltsanspruch; er ist vielmehr erloschen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht umfasst auch Leistungen für die sportliche Ausbildung der Kinder im Rahmen der Erziehung, deren Ausmaß durch die Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern festgelegt wurde (vgl Wagner in MünchKomm4 § 844 BGB Rn 62; vgl Engler/Kaiser in Staudinger BGB § 1610 Rn 69; Strohal aaO Rn 275). Gegen den Ersatz der fiktiven Kosten einer Ersatzkraft für die (auch sportliche) Betreuung der Kinder spricht das Argument der Revisionswerber zur Unklagbarkeit des Betreuungsunterhalts (Strohal aaO Rn 125; Bäumel aaO) schon deshalb nicht, weil hier nicht ein Unterhaltsanspruch, sondern - wie bereits erwähnt - ein Schadenersatzanspruch der hinterbliebenen Kinder zu behandeln ist.

5.) Anrechnung des Erziehungsgelds:

Das nach dem deutschen Bundeserziehungsgeldgesetz gewährte Erziehungsgeld ist eine Sozialleistung, welche die Betreuungsleistungen durch die im selben Haushalt mit dem Kind lebende sorgeberechtigte Person abgelten soll. Das Erziehungsgeld wird weder dem Unterhaltsberechtigten noch dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen angerechnet, sondern es soll dem Erziehungsgeldberechtigten zur Gänze zugutekommen (Engler aaO § 1602 BGB Rn 65; Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts10 Rz 1284 f). Dass es sich bei den staatlichen Leistungen, deren Anrechnung noch strittig ist, ungeachtet des Alters der Kinder um Erziehungsgeld handelt, und nicht um das Kindergeld, dessen Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch § 1612b BGB ausdrücklich anordnet, wird von den Revisionswerbern nicht bestritten. Vielmehr verwenden Zweit- und Drittbeklagte in ihren Ausführungen zur Anrechnung selbst den Begriff „Erziehungsgeld". Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, keine Anrechnung des Erziehungsgelds vorzunehmen, begründet somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hingewiesen.

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