OGH 2Ob46/87 (RS0058371)

OGH2Ob46/8729.9.1987

Rechtssatz

Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten.

Normen

EKHG §14
EKHG §15
VersVG §155 Abs1
VersVG §156 Abs3

2 Ob 46/87OGH29.09.1987

Veröff: ZVR 1988/108 S 233 = VersRdSch 1988,397

3 Ob 48/89OGH14.03.1990

nur: Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten. (T1)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Für die Schadensberechnung bei der Haftpflicht nach dem EKHG kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte Ersatz für den Unterhaltsentgang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, werden nicht in Form von Renten erbracht, sodass sie den zur Verfügung stehenden Kapitalbetrag mindern. Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Haftungsbegrenzung für Renten zu vermeiden. Diesbezügliche Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind für die Haftpflicht nach dem EKHG nicht von Bedeutung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0020OB00046_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)