OGH 4Ob77/95; 5Ob501/96; 6Ob246/02y; 4Ob211/03p; 6Ob188/02v; 11Os49/05y (RS0090822)

OGH4Ob77/95; 5Ob501/96; 6Ob246/02y; 4Ob211/03p; 6Ob188/02v; 11Os49/05y26.8.2024

Rechtssatz

Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen ist (beide Klägerinnen waren durch denselben Rechtsanwalt vertreten). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, dass eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, dass die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.

Normen

ZPO §41 Abs1 C1
ZPO §41 Abs1 D3
ZPO §43 Abs1

4 Ob 77/95OGH07.11.1995
5 Ob 501/96OGH09.12.1997

Auch

6 Ob 246/02yOGH11.09.2003

Auch; nur: Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet. (T1); Beisatz: Mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags. (T2)

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/169

6 Ob 188/02vOGH23.10.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

11 Os 49/05yOGH07.06.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren. (T3)

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006

Auch

8 ObA 80/06gOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu. (T4)

6 Ob 192/07iOGH07.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 50/10hOGH03.09.2010

Auch

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Vgl; Beis nur wie T4

8 ObA 78/23pOGH15.02.2024

vgl

8 Ob 129/23pOGH26.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00077_9500000_005

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