Rechtssatz
Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.
1 Ob 204/03m | OGH | 12.08.2004 |
Beisatz: Dem Obersten Gerichtshof ist es daher nicht verwehrt, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss des Rechtsmittelgerichts infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben. (T1)<br/>Veröff: SZ 2004/117 |
3 Ob 294/04p | OGH | 24.08.2005 |
Beisatz: Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn sich die Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wendet, deren Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt wird. (T2) |
6 Ob 73/06p | OGH | 24.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Im fortgesetzten Verfahren ist das Erstgericht an die Rechtsansicht des Höchstgerichtes gebunden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950406_OGH0002_0020OB00030_9500000_001
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