VwGH 99/12/0166

VwGH99/12/016619.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht,

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG 1979 §6 Abs1 impl;
BDG 1979 §62 impl;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §1 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §11 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
GdBG Tir 1970 §19 Abs4;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §44;
GdBG Tir 1970 §92 Abs1;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §45 Abs3;
GdO Tir 1966 §50;
GdO Tir 1966 §52;
GdO Tir 1966 §54 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs4 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs2;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs3;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs4;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs5;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs6;
GehG/Tir 1998 §15 Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs3 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs5 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs6 impl;
LBG Tir 1998 §1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG 1979 §6 Abs1 impl;
BDG 1979 §62 impl;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §1 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §11 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
GdBG Tir 1970 §19 Abs4;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §44;
GdBG Tir 1970 §92 Abs1;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §45 Abs3;
GdO Tir 1966 §50;
GdO Tir 1966 §52;
GdO Tir 1966 §54 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs4 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs2;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs3;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs4;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs5;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs6;
GehG/Tir 1998 §15 Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs3 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs5 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs6 impl;
LBG Tir 1998 §1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. über die namens der Stadtgemeinde Kufstein durch den Gemeinderat, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1999, Zl. Ib-1480/1, betreffend die Versagung der Zustimmung zur Vollziehung des Beschlusses des Stadtrates vom 8. Juni 1998 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, soweit damit "eine Überstundenpauschale für B im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind" festgelegt wurde, nach § 45 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erhobene Beschwerde - protokolliert unter Zl. 99/12/0166 -, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. April 2000, Zl. Ib-1515/6, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kufstein vom 11. Oktober 1999 in Angelegenheit Versetzung und pauschalierte Überstundenvergütung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kufstein, vertreten durch den Bürgermeister, 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 22) - protokolliert unter Zl. 2000/12/0141 -,

zu Recht erkannt:

Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 (Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung) abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Beschwerdefall zu Zl. 99/12/0166 wird der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz abgewiesen. Im Beschwerdefall zu Zl. 2000/12/0141 hat das Land Tirol der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall besteht (ungeachtet der verschiedenen Beschwerdeführerinnen) ein Sachzusammenhang zwischen dem erst- und dem zweitangefochtenen Bescheid. Da der erstangefochtene Bescheid ein im zweitangefochtenen Bescheid behandeltes (Teil)Problem berührt, wird - ungeachtet der zeitlichen Abfolge - zunächst unter

A) das mit dem zweitangefochtenen Bescheid später abgeschlossene

und sodann unter B) das mit dem erstangefochtenen Bescheid früher abgeschlossene Verfahren dargestellt. Als Erstbeschwerdeführerin wird dabei die als Beschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid auftretende Stadtgemeinde (vertreten durch den Gemeinderat), als Zweitbeschwerdeführerin die als Beschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid auftretende Gemeindebeamtin bezeichnet.

A) Das mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren (Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin und deren Anspruch auf Überstundenpauschale)

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin steht nach einer Vortätigkeit als Vertragsbedienstete auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom 24. Oktober 1978 seit 1. Jänner 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Kufstein (in diesem Verfahren mitbeteiligte Partei, kurz mP; im Folgenden genannte Gemeindeorgane oder -einrichtungen sind solche dieser Stadtgemeinde) und wurde laut Ernennungsdekret auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe (VGr) C, Dienstklasse (DKl) II des Dienstzweiges (DZw) Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen. Sie war von Beginn ihrer Tätigkeit an (bis zur strittigen Personalmaßnahme) als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und des Stadtamtsdirektors tätig (zuletzt Abt. I des Stadtamtes).

1.2. Mit Beschluss des Stadtrates vom 5. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Beamtin der VGr C, DKl V (Amtstitel: Stadt-Fachinspektorin), ernannt. Im (vom Bürgermeister für den Stadtsenat gefertigten) "Beförderungsdekret" vom Juni 1997 sind auch die ihr auf Grund dieser Ernennung zustehenden (Monats)Bezüge (Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG/Tirol)) - jeweils brutto mit dem nicht weiters aufgeschlüsselten Hinweis "zuzüglich der durch besondere Beschlüsse bewilligten Zulagen") angeführt.

2. In dieser Verwendung (in der Abt. I) bezog die Zweitbeschwerdeführerin seit dem (Erhöhungs)Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (in Verbindung mit dessen Beschluss vom 18. März 1975) ab 1. November 1983 eine pauschalierte Überstundenvergütung für insgesamt 42 Werktagsüberstunden pro Monat. Die genannten Beschlüsse des Stadtrates wurden ihr jeweils mit einem für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben des Personalamtes mitgeteilt.

2.1. Das Schreiben vom 10. November 1983 hatte folgenden Wortlaut:

"Vom Personalamt wird Ihnen mitgeteilt, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom 8. November 1983 beschlossen hat, Ihnen mit Wirkung vom 1. November 1983, in Berücksichtigung Ihres verantwortlichen Tätigkeitsbereiches sowie über die Normaldienstzeit hinausgehenden Dienstleistungen, die bisher gewährte pauschalierte Überstundenvergütung monatlich um 12 Werktagsüberstunden (50 %-Zuschlag) zu erhöhen.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

..."

2.2. Im Zusammenhang mit ihrer Beförderung in die DKl V erhielt sie Folgendes für den Bürgermeister vom Stadtamtsdirektor gezeichnete Schreiben vom 20. Juni 1997 (der Namen der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit X. anonymisiert; Hervorhebungen im Original):

"Betreff: Regelung der Überstundenvergütung

Sehr geehrte Frau X!

Im Zuge der Beratungen über die Beförderung in die Dienstklasse V hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 02.06.1997 hinsichtlich der Überstundenvergütung Folgendes beschlossen:

Das monatliche Überstundenpauschale auf der Grundlage von 42 Werktagsüberstunden (50 % Zuschlag) bleibt unverändert und beträgt somit 36,37 % der Bemessungsgrundlage, d.s. derzeit monatlich S 11.149,74. Der auf die Überstundenvergütung entfallende Teil des Überstundenzuschlages wird mit einem Drittel festgelegt. Entsprechend den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gelangt die Überstundenvergütung zwölfmal jährlich zur Auszahlung. Die Überstundenvergütung ist gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes jährlich neu zu berechnen und festzusetzen, wobei die mit 42 Werktagsüberstunden pro Monat festgelegte Anzahl eine absolute Obergrenze darstellt und nicht mehr überschritten werden darf. Eine Neufestsetzung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sich in technischer oder organisatorischer Hinsicht Änderungen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

............................"

3.1. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 teilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Bürgermeister mit, seine ihr gestern eröffnete Absicht, sie aus seinem Vorzimmer zu versetzen, habe sie schwer getroffen. Sein Vorwurf mangelnder Loyalität sei unbegründet. Wenn er dies nicht wünsche, halte sie die Aufrechterhaltung der bisherigen Zusammenarbeit für nicht sinnvoll. Im Sinn der ihr von ihm überlassenen Entscheidung, einen Wunsch für ihre weitere Verwendung zu äußern, teile sie ihm mit, dass sie gerne in der Abt. VI (Umweltschutz, Sport) weiterarbeiten würde. Er werde sicher verstehen, dass sie einer Änderung ihrer Verwendung, für die sie persönlich kein wichtiges dienstliches Interesse sehe, nur zustimmen könne, wenn ihr daraus keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden.

3.2. Mit vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben vom 28. Mai 1998 wurde der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aufgrund der Ergebnisse der Vorgespräche zwischen ihr und dem Bürgermeister ab sofort zur weiteren Verwendung der Abt. VI zugewiesen werde, nachdem sie dieser Zuweisung auch bereits schriftlich zugestimmt habe.

Nach einem offenbar von ihr darauf angebrachten handschriftlichem Vermerk vom 29. Mai 1998 hat sie dieses Schreiben (an diesem Tag) entgegengenommen, war damit aber inhaltlich nicht einverstanden.

3.3. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 teilte der Bürgermeister der Zweitbeschwerdeführerin (offenkundig in Beantwortung von 3.1.) mit, ihrem Wunsch nach Versetzung in die Abt. VI könne entsprochen werden. Durch die "Versetzung" würde sich an ihrer Einstufung (Gehalt samt bestimmten Zulagen (außer den unter 1.2. genannten noch die "5 %-Zulage" und dem Sachbezug Strom)) und ihrem Amtstitel nichts ändern, weshalb keine dienst- und besoldungsrechtliche Veränderung eintrete. Bei den Überstunden werde es zu einer Neufestsetzung kommen müssen, weil sich deren Entlohnung nach ihrer Anordnung und tatsächlichen Leistung richte.

In ihrer Äußerung vom gleichen Tag erklärte die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Bürgermeister, sie sei mit ihrer Versetzung nicht einverstanden, weil er keine Garantie für die Leistung und Bezahlung der von ihr bisher geleisteten Überstunden übernehmen könne. Sie sei der Auffassung, dass die ihr in ihrer Position als Sekretärin des Bürgermeisters (seit 1971) bezahlten Überstunden Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden seien.

3.4. Mit für den Bürgermeister gezeichnetem Schreiben vom 2. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor der Zweitbeschwerdeführerin mit, sie werde nach dem mit ihr, dem Bürgermeister und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung der Abt. VI dienstzugewiesen und ihr der Auftrag erteilt, sich beim Leiter dieser Abteilung zum Dienstantritt zu melden.

Die Beschwerdeführerin nahm dieses Schreiben (nach einem offenbar von ihr verfassten handschriftlich Vermerk vom 2. Juni 1998) mit dem Hinweis entgegen, dieser Weisung werde "unter Protest nachgekommen, bis die entsprechenden Stadtratsbeschlüsse vorliegen, die sicherstellen, dass mir keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstehen und mir ein Bescheid ausgefertigt worden ist."

3.5. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 forderte der Stadtamtsdirektor die Zweitbeschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie unter den vom Bürgermeister festgelegten Voraussetzungen ihre weitere Verwendung in der Abt. VI akzeptiere. Dem Dienstgeber stehe jederzeit frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfielen. Um eine umgehende Stellungnahme werde ersucht, weil sich der Stadtrat am 8. Juni 1998 damit beschäftigen werde.

Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte die Zweitbeschwerdeführerin dem Stadtamtsdirektor mit, sie sei der mit Verfügung vom 2. Juni 1998 angeordneten Dienstzuweisung (siehe oben unter A 3.4.) unter Protest nachgekommen. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen (unbegründeter Vertrauensverlust des Bürgermeisters; Überstundenpauschale durch langjährige Gewährung Gehaltsbestandteil; Zustimmung zur neuen Verwendung, wenn ihr bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand - sofern sie persönlich zur Leistung von Überstunden in der Lage sei - die Gelegenheit für die Leistung von mindestens 20 Überstunden pro Monat in der Abt. VI oder durch zusätzliche Dienstverrichtungen zugesichert werde).

4. Im Zeitablauf folgten nunmehr (zum Teil) jene Vorgänge, die das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren auslösten, das näher unter B) dargestellt ist (Mehrheitsbeschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 betreffend a) die Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin und b) Pauschalabgeltung von 20 Überstunden pro Monat für die Dauer eines Jahres, wobei eine entsprechende Arbeitszuteilung zu erfolgen habe; Bedenken des Bürgermeisters gegen b) nach § 45 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 - im Folgenden TGO 1966; Beharrungsbeschluss des Gemeinderates vom 24. Juni 1998 mit geringfügiger Modifikation des obgenannten b) betreffenden Beschlusses; Vorlage dieses modifizierten Beschlusses durch den Bürgermeister bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) mit dem Ersuchen nach § 45 Abs. 3 TGO 1966; Versagung der Zustimmung zum Vollzug des Beschlusses des Stadtrates von 8. Juni 1998 unter

b) (Überstundenpauschale) gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 durch den Bescheid der BH vom 20. Jänner 1999; Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, durch den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999).

5. Mit dem von einem Organwalter für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben vom 31. Juli 1998 wurde die Zweitbeschwerdeführerin über den Beschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 betreffend die Überstundenvergütung für 20 Überstunden pro Monat auf die Dauer eines Jahres sowie über den Vorbehalt des Bürgermeisters nach § 45 TGO 1966 informiert. Bis zur Erledigung dieses Verfahrens erfolge daher in Absprache mit dem Bürgermeister keine Auszahlung der festgelegten Überstundenvergütung.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt im Juli 1998 ein Überstundenpauschale (für 42 Überstunden) ausbezahlt wurde; ab 1. August 1998 wurde ihr kein Überstundenpauschale mehr ausgezahlt. Letzteres wird z.B. durch ihr an die Finanz- und Personalabteilung gerichtetes Schreiben vom 10. August 1998 bestätigt, in dem sie auch geltend machte, dass auf Grund des Vorbehaltes des Bürgermeisters gegen den Beschluss des Stadtrates vom 8. Juni 1998 die früheren (Pauschalierungs)Beschlüsse noch aufrecht seien (vgl. dazu auch ihr Schreiben vom 2. Dezember 1998).

6.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998, das die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Zweitbeschwerdeführerin an den Bürgermeister, den Stadt- und den Gemeinderat richtete und das das mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren einleitete, vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, sie sei bislang nicht rechtswirksam versetzt worden. Ein die Versetzung anordnender Stadtratsbeschluss liege nicht vor. Bisher sei ihre Dienstzuteilung lediglich gemäß dem Schreiben des Stadtamtsdirektors vom 2. Juni 1998 erfolgt. Auf Grund der Weigerung des Bürgermeisters, Stadt- und Gemeinderatsbeschlüsse (vom 8. Juni bzw. 24. Juni 1998) zu vollziehen (Beschlussvorbehalt nach § 45 TGO 1966) würde noch der frühere Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 gelten (siehe oben unter A 2.2.). Zwar stehe sie auf dem Standpunkt, dass der dortige Abänderungsvorbehalt im Hinblick auf die bereits bis dahin mehr als 20 Jahre vorbehaltslos gewährte Überstundenpauschale höchst problematisch sei, doch sei es derzeit müßig, darauf näher einzugehen, weil die Stadtgemeinde ohnehin verpflichtet sei, die Auszahlung auf Grund dieses (früheren) Stadtratsbeschlusses vorzunehmen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, die sie betreffenden nachteiligen "Personalmaßnahmen" im Verwaltungsweg zu bekämpfen, stelle sie folgende Anträge (der Name der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch diese Bezeichnung ersetzt;

Ortsnamen wurden ausgelassen):

"1) Über die Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin von der Abteilung I in die Abteilung VI das Stadtamtes bescheidmäßig abzusprechen;

2) bezüglich der Nichtauszahlung der mit Stadtratsbeschluss vom 2.6.1997 zuerkannten Überstundenvergütung ab 1.8.1998 einen Bescheid zu erlassen und

3) über die Abänderung des Stadtratsbeschlusses vom 2. Juni 1997 hinsichtlich der der Zweitbeschwerdeführerin auszuzahlenden Dienstbezüge einen Bescheid auszufertigen ...."

6.2. Mehrere Versuche, den vorliegenden Streitfall gütlich beizulegen, blieben erfolglos. Ein Aussetzungsbescheid des Stadtrates nach § 38 AVG wurde auf Grund der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgehoben (Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 1999).

6.3. Mit dem für den Stadtrat vom Ersten Bürgermeister-Stellvertreter gefertigten Bescheid vom 11. Oktober 1999 entschied der Stadtrat über die drei von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Anträge "auf Grund der Bestimmungen der §§ 52 TGO 1966, 1 DVG sowie 92, 19, 24h, 29 und 30 GBG iVm §§ 15 und 16 GG 56" wie folgt:

"Zu 1.) Der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abteilung I in die Abteilung VI des Stadtamtes wird zurückgewiesen.

Zu 2.) Es wird festgestellt, dass eine pauschalierte Überstundenvergütung nicht gebührt.

Zu 3.) Es wird festgestellt, dass die mit Stadtratsbeschluss vom 02.06.1997 festgesetzte Überstundenvergütung durch Fristablauf erloschen ist und keine Änderung dieser mit Stadtratsbeschluss vom 02.06.1997 festgesetzten Überstundenvergütung erfolgt ist."

In der Begründung zu 1.) betreffend die Ausfertigung eines Bescheides über die Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes, gab der Stadtrat zunächst die Rechtslage (§ 19 Abs. 1 und 3 sowie § 2 Abs. 6 GBG 1970 und die Gemeinde-Dienstzweigeordnung der Landesregierung (LReg), soweit sie die VGr C und den DZw Nr. 14 betrifft) wieder. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen und auf einen Dienstposten der VGr C des Dienstzweiges Nr. 14 "Verwaltungsdienst" eingewiesen worden. Auf ihr Dienstverhältnis finde das Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG 1970) Anwendung.

Mit schriftlicher Weisung des Stadtamtsdirektors vom 28. Mai 1998 sei sie unter Mitwirkung der Personalvertretung mit sofortiger Wirkung der Abt. VI zur weiteren Verwendung zugewiesen worden. Die Zuweisung sei im Rahmen ihrer Verwendung als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, VGr C, DZw Nr. 14 "Verwaltungsdienst" im Rahmen ihres Dienstpostens erfolgt. Eine Änderung des Dienstpostens im Sinne der Bestimmungen der Gemeinde-Dienstzweigeordnung sei damit nicht verbunden gewesen. Die Zuweisung sei somit gemäß Anstellungsdekret auf einen Dienstposten im Rahmen des allgemeinen Geschäftskreises dieses Dienstzweiges erfolgt, sodass eine Versetzung iS des § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht gegeben und eine bescheidmäßige Erledigung nicht zulässig sei.

Im Übrigen habe die Zweitbeschwerdeführerin dieser Maßnahme zugestimmt, da eine dienst - und besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht gegeben sei. Nach § 29 GBG 1970 erwerbe der Beamte mit dem Tag seines Dienstantritts u.a. einen Rechtsanspruch auf das Diensteinkommen und auf Nebengebühren. Eine Minderung des Diensteinkommens im Sinn der gehaltsrechtlichen Vorschriften sei nicht erfolgt.

In der Begründung zu 2.) (Feststellung betreffend das Fehlen der Gebührlichkeit) der mit Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 zuerkannten Überstundenvergütung ab 1. August 1998 wies der Stadtrat nach Darstellung des § 15 Abs. 1 und 6 sowie des § 16 GehG/Tirol auf seine Beschlüsse betreffend die pauschalierte Überstundenvergütung der Zweitbeschwerdeführerin hin, die ihr jeweils mit "Erledigungsschreiben" mitgeteilt worden seien (siehe oben unter A 2.). Nach dem Beschluss vom 2. Juni 1997 sei die Gewährung auf den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 begrenzt gewesen. Nachdem nach ihrer Zuweisung zur weiteren Verwendung in die Abt. VI vom Bürgermeister keine Überstunden - da auch nicht nötig - angeordnet worden seien, sei auch die Auszahlung der pauschalierten Überstundenvergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den bisherigen Beschlüssen des Stadtrates mit Wirkung vom 1. Juli 1998 einzustellen gewesen.

In der Begründung zu 3.) (Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides über die Abänderung des Stadtratbeschlusses vom 2. Juni 1997 betreffend die auszubezahlenden Dienstbezüge) wies der Stadtrat auf seinen Beschluss vom 8. Juni 1998 (soweit er die Vergütung für 20 Überstunden pro Monat betraf) und das Verfahren nach § 45 TGO 1966 hin, das mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 (rechtskräftige Versagung der Zustimmung zum Vollzug des (Beharrungs)Beschlusses des Gemeinderates vom 24. Juni 1998 betreffend die Überstundenpauschale) abgeschlossen worden sei. Die (in der Zwischenzeit erfolgte) Anfechtung dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof ändere nichts an dessen Rechtskraft.

Da - wie bereits zu 2.) ausgeführt - die (letzte wirksame) Überstundenvergütung nur befristet und (seither) keine neue (wirksam) zuerkannt worden sei, läge derzeit kein umsetzbarer Beschluss (betreffend Überstundenpauschalierung) vor.

7. In ihrer Vorstellung machte die Zweitbeschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

a) Der bekämpfte Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Sie habe ihren Antrag vom 7. Dezember 1998 an verschiedene Organe der Gemeinde (Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderat) gerichtet. An sich habe nach § 52 TGO 1966 der Gemeinderat die der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse auszuüben; er habe sie jedoch dem Stadtrat übertragen. Da der bereits zuvor am 8. Juni 1998 in ihrer Personalangelegenheit ergangene Beschluss des Stadtrates auf Grund eines Vorbehaltes des Bürgermeisters nicht vollzogen und in der Folge vom Gemeinderat behandelt worden sei, sei der Stadtrat für die weitere Abwicklung des Verfahrens nicht mehr zuständig.

b) Was den Spruchpunkt 1.) betreffe, liege entgegen der Auffassung des Stadtrates eine Versetzung vor. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 29. Mai 1998 (siehe oben unter A 3.3.), sondern auch aus dem GBG 1970. Der Stadtrat verkenne den Inhalt des § 19 Abs. 1 und des Abs. 3 GBG 1970.

Zum einen sei sie nämlich während ihrer gesamten Beamtenlaufbahn als Sekretärin des jeweiligen Bürgermeisters und Stadtamtsdirektors eingesetzt gewesen und daher nur zur Durchführung dieser Geschäfte, die sie seit ihrer Anstellung wahrnehme, und der des allgemeinen Geschäftskreises ihres Dienstzweiges (VGr C, DZw 14) verpflichtet. Die im Übrigen durch nichts gerechtfertigte Weisung vom 2. Juni 1998 (siehe oben unter A 3.4.) sei daher eine Versetzung, weil sie angehalten sei, nunmehr in der Abt. VI Geschäfte zu verrichten, für die sie nicht angestellt worden sei und die im Übrigen auch nicht dem allgemeinen Geschäftskreis ihres Dienstzweiges entsprächen. Diese Personalmaßnahme stelle sich daher als Versetzung dar, die rechtlich unzulässig und über die "ein Bescheid auszufertigen" gewesen sei, um ihr endlich die Möglichkeit zu geben, im Verwaltungsweg ihre Rechte geltend zu machen.

Andererseits sei es durch die Versetzung zweifellos zu einer eklatanten Minderung ihres Diensteinkommens (und zwar zu einer Reduktion ihres Nettoeinkommens auf ca. 77,5 % der vor der Personalmaßnahme ausbezahlten Bezüge) gekommen. Zum einen sei die Überstundenvergütung, die ihr mehr als 20 Jahre vorbehaltslos gewährt worden sei, zu einem wohlerworbenen Bestandteil ihres Diensteinkommens geworden; zum anderen fielen alle, zumal aber die pauschalierten Nebengebühren unter den Begriff Diensteinkommen (im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970).

Ihre Versetzung wäre daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Dienstesrücksichten vorlägen - welche dies in ihrem Fall sein sollten, sei ihr bis heute nicht klar geworden - und insgesamt keine Minderung des Diensteinkommens eintrete. Von ihrer Zustimmung zur Versetzung könne keine Rede sein. Insoweit werde der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der (Gemeinde)Behörde die Entscheidung dahingehend aufzutragen sein, dass ihre Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes ohne ihre Zustimmung unzulässig sei.

c) Der Spruchpunkt 2.) (Feststellung der Nichtgebührlichkeit einer pauschalierten Überstundenvergütung ab 1. August 1998) stehe aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Zum einen habe das an sie gerichtete Schreiben vom 20. Juni 1997 (siehe oben unter A 2.2.) bestätigt, dass nach dem Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 das ihr bisher gewährte Überstundenpauschale (Beschlüsse vom 18. März 1975 und vom 8. November 1983) unverändert bleibe. Der Hinweis auf die angebliche Regelung des § 15 Abs. 6 GehG/Tirol, wonach die Überstundenvergütung nach dieser Gesetzesstelle jährlich neu zu berechnen und festzusetzen sei, habe ihre Rechtsposition schon deshalb nicht geändert, weil eine gesetzliche Regelung mit diesem Inhalt überhaupt nicht existiere. § 15 Abs. 6 GehG/Tirol regle nur den Zeitpunkt der Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr. Der frühere Stadtratsbeschluss vom 8. November 1983 (siehe oben unter A 2.1.) sei zeitlich nicht befristet gewesen. Durch die "vorbehaltlose" Gewährung der pauschalierten Überstundenvergütung könne auch gar keine Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG/Tirol mehr vorgenommen werden, weil sie ein Gehaltsbestandteil geworden sei (wird näher unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Judikatur zur Schonung wohlerworbener Rechte, der nach § 5 ABGB fundamentale Bedeutung zukomme, und den Gleichheitsgrundsatz ausgeführt).

Zum anderen spreche gegen die Befristung der pauschalierten Überstundenvergütung laut Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 sowohl der Inhalt des Schreibens vom 20. Juni 1997 als auch dessen rechtliche Qualität. Jedermann könne diesem Schreiben als primären Sinn nur entnehmen, dass das monatliche Überstundenpauschale unverändert bleibe. Die unter Hinweis auf § 15 Abs. 6 GehG/Tirol erteilte "Rechtsbelehrung" der jährlichen Neuberechnung sei unrichtig. Sie hätte nur in Bescheidform erfolgen dürfen. Das Schreiben vom 20. Juni 1997 sei jedoch kein Bescheid. Ein Bescheid über die strittige Nebengebühr sei daher erstmals mit dem (mit dieser Vorstellung bekämpften) Bescheid des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 erfolgt. Selbst wenn dieser Abspruch - entgegen den obigen Ausführungen (einschließlich den zu § 19 Abs. 3 GBG 1970) - an sich zulässig gewesen sein sollte, wäre festzustellen gewesen, dass das monatliche Überstundenpauschale auf der Grundlage von 42 Überstunden gemäß § 15 Abs. 6 GehG/Tirol jedenfalls bis zu dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten gebühre.

Es werde daher festzustellen sein, dass die strittige pauschalierte Nebengebühr, da wohl erworben, der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr genommen werden könne; selbst wenn die Versetzung für rechtmäßig erachtet werde, könne ihr das Pauschale nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht mehr aberkannt werden.

d) Der Spruchpunkt 3.) sei widersprüchlich, die Begründung unklar. Aus dem Schreiben vom 20. Juni 1997 (siehe oben unter A 2.2.) könne weder eine Befristung abgeleitet werden, noch komme ihm Bescheidcharakter zu, der für eine derartige Änderung gemäß § 15 Abs. 6 GehG/Tirol erforderlich gewesen wäre.

e) Zu Spruchpunkt 2.) und 3.) machte die Zweitbeschwerdeführerin außerdem geltend, dass auf Grund des Ausgangs der Verfahrens nach § 45 TGO 1966 der Beschluss des Stadtsenates vom 8. Juni 1998 nicht vollzogen werden dürfe. Es seien daher die früheren Beschlüsse betreffend die pauschalierte Überstundenvergütung der Zweitbeschwerdeführerin noch aufrecht. Mit dem Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 sei überhaupt keine Überstundenvergütung festgesetzt, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich beschlossen worden, dass die Nebengebühr unverändert bleibe, so dass die Annahme, diese sei durch Fristablauf erloschen, unrichtig sei. Die letzte Festsetzung der pauschalierten Nebengebühr sei daher mit Beschluss des Stadtrates vom 8. November 1983 (siehe oben unter A 2.1.) erfolgt.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die mit Weisung des hiefür jedenfalls unzuständigen Stadtamtsdirektors vom 2. Juni 1998 verfügte Personalmaßnahme eine Versetzung sei, die eines Stadtratsbeschlusses bedurft hätte und über die der Zweitbeschwerdeführerin ein Bescheid hätte ausgestellt werden müssen; dies hätte im Übrigen nur erfolgen dürfen, wenn ihr dadurch keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile entstünden und Dienstesrücksichten vorlägen. Des weiteren sei der Zweitbeschwerdeführerin die ihr zustehende mit Stadtratsbeschluss vom 8. November 1983 letztmals zuerkannte pauschalierte Nebengebühr seit 1. August 1998 zu Unrecht nicht ausbezahlt worden.

8.1. Im Vorstellungsverfahren legte die mP über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. Februar 2000 eine Aufgabenbeschreibung der früheren Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der Abt. I sowie ihrer Verwendung in der Abt. VI (einschließlich der Geschäftsverteilungspläne ab 1986) vor.

Dazu erstattete die Zweitbeschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2000, der sie Auszüge aus dem Dienstpostenplan anschloss. Im Wesentlichen beschrieb sie detailliert ihre (früheren) Aufgaben in der Abt. I. Aus den Dienstpostenplänen 1999 und 2000, in denen ihr Dienstposten (erstmals) der Abt. VI zugeordnet worden sei, leitete sie ein zusätzliches Argument dafür ab, dass eine Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 vorliege.

8.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. April 2000 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

a) Sie begründete dies zu Spruchpunkt 1.) des bei ihr bekämpften Bescheides damit, welche Tätigkeiten für welchen Dienstposten gefordert würden, ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Stadtamtes der mP.

Laut Geschäftsverteilungsplan der mP gliedere sich die Abt. I in das Büro des Bürgermeisters und Stadtamtsdirektors, Angelegenheiten des Stadt- und Gemeinderates, Telefonzentrale (Telefonvermittlung), Betreuungs- und Beschwerdestelle, Schul- und Kindergartenwesen, Familienförderung, Studien - und Ausbildungshilfen und Jugendhilfe.

Die Abt. VI (Umweltschutz, Sport) gliedere sich in Angelegenheiten des Umweltschutzes, der Abfallentsorgung, Beratungsstelle für Umwelt- und Abfallfragen, Verwaltung der städtischen Sportanlagen und des Strandbades Hechtsee (ausgenommen bauliche und finanzielle Angelegenheiten) und alle Sportangelegenheiten.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abt. I als Sekretärin mit der Erledigung des Schriftverkehrs für den Bürgermeister, der Protokollierung der Stadtratssitzungen und Ausfertigung der Stadtratsbeschlüsse unter Leitung des Stadtamtsdirektors als nach der Geschäftsordnung verantwortlichem Schriftführer, der Verteilung der Kopien der Stadtratsbeschlüsse sowie der Bundes- und Landesgesetzblätter und diverser Literatur nach Anweisung des Stadtamtsdirektors an die verschiedenen Abteilungen des Stadtamtes, der Vorbereitungsarbeiten für die Einberufung von Gemeinderatssitzungen sowie der Anweisung von Rechnungen der Abt. I betraut gewesen. Bei Rechnungen bis S 2.500,-

- sei ihr ein eigenverantwortliches Anordnungsrecht eingeräumt gewesen.

In der Abt. VI (Umweltschutz und Sport) obliege ihr die Terminverwaltung und Einteilung der Benützungen für die städtischen Sportanlagen und die Sporthalle durch die verschiedenen Vereine, die Erledigung des dazugehörigen Schriftverkehrs, die Erfassung der Arbeitsstunden der Bediensteten der städtischen Sportanlagen, die Verteilung der Stadtratsbeschlüsse betreffend die Abt. VI und weitere Abteilungen des Stadtamtes und der Anweisung von Rechnungen der Abt. VI betreffend Sportanlagen, fallweise das Schreiben von Protokollen der Sport- und Umweltausschusssitzungen unter Leitung des Abteilungsleiters als verantwortlicher Schriftführer.

Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Vorstellungsverfahren eine im Wesentlichen selbstständige Erledigung des Schriftverkehrs, der Führung/Koordination des Terminkalenders des Bürgermeisters sowie ihrer sonstigen Aufgaben betont habe, habe sie diese Tätigkeit doch unter Anleitung des Bürgermeisters und in Unterstellung unter diesen zu erledigen gehabt.

Die Abt. I sowie die Abt. VI seien dem Dienstzweig "Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)" im Sinn der Gemeinde-Dienstzweigeordnung zuzurechnen. Die Tätigkeitsbereiche der beiden Abteilungen deckten sich im Wesentlichen, umfassten zusammengefasst die Erledigung des Schriftverkehrs, das Verfassen von Protokollen unter Leitung des jeweils Verantwortlichen sowie die Verteilung von Kopien bestimmter Organe der mP an bestimmte Abteilungen.

Der Dienstpostenplan des Stadtamtes spreche von Verwaltungszweigen, welche der sachlichen Gliederung des Geschäftsverteilungsplanes (Verwaltungsgliederungsplanes) des Stadtamtes entspreche (es folgt eine Aufzählung der einzelnen Organisationseinheiten). Sämtliche Verwaltungszweige seien dem Dienstzweig "Verwaltungsdienst" im Sinn der Gemeinde-Dienstzweigeordnung zuzurechnen. Der Begriff "Verwaltungszweig" im Dienstpostenplan der mP sei daher nicht identisch mit dem dienstrechtlichen Begriff "Dienstzweig".

Eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 liege im Beschwerdefall nicht vor. Der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides betreffend die Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI des Stadtamtes sei daher (zutreffend) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

b) Zu Spruchpunkt 2.) des bei ihr bekämpften Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 (siehe dazu oben unter A 2.2.) wieder. Der Zweitbeschwerdeführerin sei damit eine pauschalierte Nebengebühr befristet für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis "30. Juli 1998" (richtig wohl Juni 1998; die in der Folge im zweitangefochtenen Bescheid mehrfach mit 30. Juli angegebene Datierung wird jeweils unter Anführungszeichen gesetzt) "gewährt" worden (arg.: "Die Überstundenpauschale ist gem. § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes jährlich neu zu berechnen und neu festzusetzen, insbesondere, wenn sich in technischer oder organisatorischer Hinsicht Änderungen ergeben." - Hervorhebungen im Original). Die "Gewährung" sei somit von vornherein auf ein Jahr begrenzt gewesen. Ein allfälliger Anspruch auf Auszahlung sei damit jedenfalls mit Fristablauf erloschen. Der Inhalt dieses Beschlusses sei der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 1997 zur Kenntnis gebracht worden.

Dieses Schreiben sei nicht als Bescheid, sondern lediglich als Mitteilung von Tatsachen zu werten (wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach an eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid auf Grund ihres Inhalts ein strenger Maßstab anzulegen ist, näher begründet). Überdies hätte eine bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit richtigerweise durch den Stadtrat (§ 92 GBG 1970) zu erfolgen gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit ihrem zweiten Antrag (im Ergebnis) die bescheidmäßige Absprache betreffend die Gewährung der Überstundenvergütung ab 1. August 1998 im Hinblick auf den Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 begehrt. Unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Inhalt dieses Beschlusses (befristete Gewährung) sei ein Anspruch auf Auszahlung dieser Überstundenpauschale über den dort genannten Zeitraum hinaus nicht entstanden. In der befristeten Gewährung eines Überstundenpauschales könne die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblicken. Da für das nach dem Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis "30. Juli" 1998 gewährte Überstundenpauschale der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber kein Bescheid erlassen worden sei, sei ein (rechtlich durchsetzbarer) Anspruch niemals entstanden.

Unter Bedachtnahme auf den Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 wäre der zweite Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die im Spruchpunkt 2.) getroffene Feststellung (keine Gebührlichkeit der Überstundenvergütung ab 1. August 1998) komme in Verbindung mit ihrer Begründung einer Abweisung dieses Antrages gleich, wodurch jedoch kein Eingriff in ihre Rechte stattgefunden habe, zumal weder ein Anspruch auf Gewährung dieses Überstundenpauschales für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis "30. Juli" 1998 noch ab "30. Juli" 1998 bestanden habe.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin von einem "wohlerworbenen Diensteinkommensbestandteil" spreche, auf den sie jedenfalls Rechtsanspruch habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass Nebengebühren nicht zum Diensteinkommen zu zählen seien (vgl. § 29 Abs. 1 GBG 1970 sowie § 72 der Dienstpragmatik 1914 und das hg. Erkenntnis vom 20. April 1966, Slg. NF Nr. 6906/A).

c) Zu Spruchpunkt 3.) des bei ihr bekämpften Bescheides folgte die belangte Behörde der Rechtsauffassung des Stadtrates. Von einer Änderung des mit Stadtratsbeschluss vom 2. Juni 1997 befristet festgesetzten Überstundenpauschales ab 1. August 1998 könne keine Rede sein. Eine Änderung dieser Überstundenvergütung sei vielmehr durch Fristablauf eingetreten. Im Übrigen sei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.) hinzuweisen. Der Stadtratsbeschluss vom 8. Juni 1998 (siehe dazu näher unten unter B 1.) sei auf Grund des Beschlussvorbehaltes nach § 45 TGO 1966 niemals vollzogen worden (Hinweis auf den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 - siehe unten unter B 6.2.). Ein entsprechender (darauf gestützter) Bescheid sei der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber niemals ergangen.

d) Was die geltend gemachte Unzuständigkeit des Stadtrates betreffe, sei festzustellen, dass dieser als das für die Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts zuständige Organ (§ 92 GBG 1970 und § 52 TGO 1966) entschieden habe.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 2000/12/0141 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei (mP) erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichartigen Begehren.

Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes legte die mP die Geschäftsordnung des Gemeinderates aus 1988 (samt Kundmachungsnachweisen) vor.

B) Das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren (Versagung der Genehmigung für den Vollzug eines Beschlusses des Stadtrates bzw. Gemeinderates der Erstbeschwerdeführerin nach § 45 Abs. 3 TGO 1966)

1. In der Sitzung des Stadtrates vom 8. Juni 1998 wurden folgende Anträge mit Stimmenmehrheit angenommen:

"1. Versetzung der Zweitbeschwerdeführerin in die Abteilung

VI unter der Voraussetzung, dass keine dienst- und besoldungsrechtlichen Veränderungen eintreten, d.h. keine Veränderung bei: a) Bezug, b) Verwaltungsdienstzulage,

c) Personalzulage, d) Verwendungszulage gemäß § 30a, Abs. 1 Ziffer 1 GG/56, e) '5 %-Zulage' und f) Sachbezug Strom.

2. Zuzüglich 20 Überstunden pro Monat auf die Dauer eines Jahres, wobei eine entsprechende Arbeitszuteilung zu erfolgen hat und nach Ende des Jahres dem Stadtrat ein entsprechender Antrag bezüglich der Überstundenregelung zur Beschlussfassung vorzulegen ist."

Der Bürgermeister erklärte im Anschluss an die Abstimmung in einer im Protokoll festgehaltenen "Anmerkung", dass weder in der Abt. I noch in der Abt. VI Überstunden notwendig seien; es würden daher auch keine Überstunden angeordnet. Der Beschluss des Stadtrates verstoße aus diesem Grund gegen die gesetzlichen Bestimmungen, laufe offenbar den Interessen der Gemeinde zuwider und widerspreche dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Es sei daher gemäß § 45 TGO 1966 eine Antragstellung an den Gemeinderat und allenfalls in weiterer Folge an die BH erforderlich.

2. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 teilte der Stadtamtsdirektor im Auftrag des Bürgermeisters dem Leiter der Abt. VI mit, auf Grund des Personalbedarfes in der Vergangenheit sei festzuhalten, dass in seiner Abteilung hinsichtlich der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine Überstunden anfielen und auch keine angeordnet würden. Die Anordnung von Überstunden könne aufgrund der Bestimmungen des GBG 1970 nur durch den Bürgermeister bzw. durch den Stadtamtsdirektor erfolgen.

3. In der Sitzung des Gemeinderats am 24. Juni 1998 stellte der Bürgermeister klar, dass sich sein Beschlussvorbehalt nur auf den 2. Punkt des Stadtratsbeschlusses vom 8. Juni 1998 (Überstundenregelung) beziehe. Der betreffende Teil des Beschlusses wurde im Zuge der Sitzung in folgenden Antrag umformuliert: "Ein Überstundenpauschale im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind". Dieser modifizierte Antrag wurde vom Gemeinderat nach eingehender Diskussion, in deren Verlauf der Bürgermeister nochmals seinen ablehnenden Standpunkt darlegte, mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Bürgermeister gab daraufhin bekannt, dass er die Entscheidung der BH über die Zustimmung zur Vollziehung dieses Beschlusses einholen werde.

4.1. Mit Schreiben vom 24. August 1998 legte er den Beschluss der BH vor. Darin führte er im Wesentlichen seine bisherigen Bedenken (Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit; Eingriff in seine Anordnungsbefugnis nach § 24h GBG 1970) näher aus. U.a. wies er darauf hin, dass durch die Reorganisationsmaßnahmen der letzten Jahre in der Abt. I eine starke Arbeitsentlastung erzielt worden sei. Seit der Verwendungsänderung der Zweitbeschwerdeführerin und der Änderung der Dienstzuteilung der (in dieser Abteilung vollbeschäftigt gewesenen) Vertragsbediensteten Z. seien in der Abt. I zwei Vertragsbedienstete im gleichen "Arbeitsfeld" (davon eine vollbeschäftigte Kraft mit einer Überstundenpauschale von 10 Überstunden und eine halbbeschäftigte Kraft) tätig, die die bisherige Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledigten. Aus diesem Arbeitsumfang ergebe sich, dass im Vergleich zur früheren Personalsituation in der Abt. I (zwei vollbeschäftigte Arbeitskräfte sowie 42 Überstunden für die Zweitbeschwerdeführerin) keine Überstundenpauschale für die Zweitbeschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen sei. Er wäre gezwungen, wissentlich Überstunden anzuordnen, "wo keine vorhanden " seien. Auch fielen in der Abt. VI keine Überstunden an. Die zuvor in dieser Abteilung tätige Bedienstete habe lediglich an einem Abend bei einer Abendveranstaltung Überstunden leisten müssen.

Mit Schreiben vom 28. September 1998 legte der Bürgermeister der BH verschiedene die Überstunden der Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen (Stadtratsbeschlüsse, Schreiben der Stadtsamtsdirektion, darunter auch das unter B 2. erwähnte) vor.

4.2. Die BH vertrat in ihrem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 1998 die Rechtsansicht, dass der Bürgermeister Leiter der Gemeindeverwaltung bzw. des Gemeindeamtes und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten sei. Ihm komme daher das Anweisungsrecht und die Dienstaufsicht über alle Gemeindebediensteten zu, und nur er allein habe das Recht, Überstunden anzuordnen. Der Gemeinderat habe daher nicht das Recht, den Bürgermeister zu beauftragen, durch entsprechende Arbeitszuteilung an die Zweitbeschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass das ihr vom Gemeinderat bewilligte Überstundenpauschale durch die Leistung entsprechender Überstunden abgegolten werden könne.

Gemäß § 61 Abs. 1 TGO 1966 sei die Gemeinde zu einer planmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Haushaltsführung und zu einer pfleglichen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verpflichtet. Es entspreche daher dem Grundsatz der Sparsamkeit, wenn der Bürgermeister als Leiter des Gemeindeamts bemüht sei, Überstunden abzubauen bzw. zu vermeiden. Wenn aber laut Mitteilung des Bürgermeisters im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keine Überstunden mehr anfielen und daher keine angeordnet würden, sei die trotzdem beschlossene Bewilligung eines Überstundenpauschales durch den Gemeinderat nicht gerechtfertigt und der betreffenden Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, weil er das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verletze.

Es werde daher dringend empfohlen, diesen Beschluss aufzuheben bzw. zu korrigieren.

4.3. In seiner Sitzung vom 20. Oktober 1998 lehnte der Gemeinderat den Antrag des Bürgermeisters, den Beschluss betreffend das Überstundenpauschale aufzuheben, mit Stimmenmehrheit ab.

4.4. Der Bürgermeister legte daraufhin der BH mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 den Beharrungsbeschluss des Gemeinderates und seinen Vollzugsvorbehalt nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die "Zulässigkeit der Vollziehung" vor, wobei er seinen bisherigen Standpunkt (siehe dazu oben unter B 4.1.) wiederholte. Ergänzend führte er aus, dass auch am neuen Arbeitsplatz der Zweitbeschwerdeführerin kein Bedarf an Überstunden bestehe, weil die bisher dort tätig gewesene Mitarbeiterin, an deren Stelle sie getreten sei, nur zu 50 % beschäftigt gewesen sei.

4.5. Die BH versagte mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 die Zustimmung zur Vollziehung "des Beschlusses des Stadtrates vom 8. 6. 1998 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 24.6.1998 insoweit, als eine Überstundenpauschale im Ausmaß von 20 Werktagsüberstunden monatlich, die durch entsprechende Arbeitszuteilung zu leisten sind, an Frau B. (Anmerkung: die Zweitbeschwerdeführerin) gewährt wurde". Zur Begründung wurde auf den "Bedenkenvorhalt" vom 5. Oktober 1998 (siehe oben B 4.2.) verwiesen. Im Wesentlichen gehe es darum, dass die Gemeinde verfassungsrechtlich und gemeindeorganisationsrechtlich verpflichtet sei, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu arbeiten. Daraus folge, dass der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung verhalten sei, die Arbeit auf die Bediensteten so zu verteilen, dass diese innerhalb ihrer gesetzlichen Arbeitszeit bestmöglich ausgelastet seien. Überstunden seien nur dann und insoweit anzuordnen, als sie unbedingt erforderlich seien. Das Erfordernis von Überstunden sei auf Grund der technischen und personellen Entwicklungen im Gemeindeamt nicht mehr erkennbar. Somit widerspreche der vorliegende Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 1998 dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und sei daher gesetzwidrig. Im Sinne des § 45 Abs. 3 TGO 1966 sei daher dem Bürgermeister die Zustimmung zur Vollziehung des im Spruch angeführten Teiles des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Juni 1998 zu versagen gewesen.

Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung dem Bürgermeister und dem Gemeinderat (gesondert) zugestellt.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ("Stadtgemeinde Kufstein" vertreten durch ihren mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt) wird im Abschnitt "Auftrag/Vollmacht" darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 1999 beschlossen habe, gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH Berufung zu erheben und den ausgewiesenen Vertreter zu deren Einbringung beauftragt und bevollmächtigt habe. Der Schriftsatz enthält keinerlei Hinweis auf ein nach der TGO 1966 ausdrücklich als vertretungsbefugt bezeichnetes Organ. Im Wesentlichen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die BH habe es unterlassen, sich im Wege der Beweisaufnahme und des Parteiengehörs ein genaues Bild vom tatsächlichen Arbeitsanfall und den von den Gemeindebediensteten regelmäßig zu erbringenden Überstundenleistungen zu verschaffen. Auch könne von einer gesetzwidrigen Überschreitung der Befugnisse des Gemeinderats nicht die Rede sein. Der Gemeinderat habe einerseits gemäß § 26 TGO 1966 eine Generalkompetenz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs; zum anderen sehe § 52 TGO 1966 vor, dass der Gemeinderat die der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse auszuüben habe. Die im Vorlageschreiben des Bürgermeisters vom 24. August 1998 dazu gemachten Äußerungen (siehe oben unter B 4.1.) seien verkürzt im Vorhalt der BH vom 5. Oktober 1998 (siehe oben unter B 4.2) und schließlich in deren bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden. Bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat habe die Zweitbeschwerdeführerin 42 Überstunden zu leisten gehabt und auch tatsächlich geleistet, ja sogar übererfüllt (wird näher ausgeführt). Die Reduktion auf 20 Überstunden sei im Übrigen vom Bürgermeister selbst in zeitlicher Nähe zum Gemeinderatsbeschluss vorgeschlagen und befürwortet worden. Angesichts des nachweislichen Bedarfs an Überstunden entspreche der Gemeinderatsbeschluss der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, da die zu erledigende Arbeit im Wege von Überstunden sowohl effizienter als auch kostengünstiger erledigt werden könne als durch eine neu einzustellende Arbeitskraft.

Die Aufsichtsbehörde überschreite außerdem mit der gegenständlichen Entscheidung den ihr gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 zukommenden Wertungsspielraum. Für die Gebarungskontrolle der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde seien zwar die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit maßgeblich, diese seien jedoch schon ihrer Natur nach nicht eindeutig definierbar, sondern wiesen eine Reihe von Unschärfen auf, die im Zusammenhalt mit den speziellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dazu führten, dass eine eindeutige Beurteilung häufig nicht oder doch nur mit deutlichen Abstrichen hinsichtlich ihres Vorliegens getroffen werden könne. Die Kontrolle der Aufsichtsbehörde müsse sich daher auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränken, was letztlich auf das Aufgreifen exzessiver Gebarungsfehler hinauslaufe.

Darüber hinaus stelle § 45 Abs. 3 TGO 1966 ausdrücklich auf die Vollziehung von Beschlüssen ab, die die "Vermögensverwaltung" der Gemeinde beträfen. Dies beziehe sich nach traditionellem verwaltungsrechtlichen Verständnis auf die Tätigkeit der Gemeinde als "Privatwirtschaftssubjekt" bzw. auf ihre Stellung als selbständiger Wirtschaftskörper. Ein deutlicher Hinweis in Richtung dieses eingeschränkten Verständnisses sei auch in § 115 TGO 1966 gelegen, der die Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen auf solche Angelegenheiten beschränke. Es werde daher auch bestritten, dass dem vom Gemeinderat gefassten Beschluss hinsichtlich der Festlegung eines Überstundenpauschales überhaupt gemäß § 45 Abs. 3 TGO 1966 die Zustimmung zur Vollziehung versagt werden könne.

6.1. Der Bürgermeister nahm dazu mit Schreiben vom 1. März 1999 Stellung. Er erklärte insbesondere, dass aus den bereits näher dargelegten Umständen (im Wesentlichen folgt eine Wiederholung seiner bisherigen Argumentation - vgl. dazu insbesondere B 4.1.) der tatsächliche Arbeitsanfall nicht dem "Beschäftigungserfordernis" entspreche, wie es von der Zweitbeschwerdeführerin immer dargestellt worden sei. Ein Überstundenausmaß von 42 Stunden im Monat sei daher für diesen Einsatzbereich nicht erforderlich, worauf er auch mehrfach hingewiesen habe.

6.2. Die belangte Behörde erließ in der Folge den erstangefochtenen Bescheid vom 21. April 1999, mit dem sie die

Berufung "der Stadtgemeinde ... auf Grund des

Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Jänner 1999, vertreten durch Dr. F.K., Rechtsanwalt ..." als unbegründet abwies (Namen wurden anonymisiert).

In der Begründung führte sie nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der Rechtslage aus, dass dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung bzw. des Gemeindeamtes und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten das Weisungsrecht und die Dienstaufsicht über alle Gemeindebediensteten zukomme und er allein das Recht habe, Überstunden anzuordnen. Eine Beauftragung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Juni 1998, wonach der Bürgermeister für eine entsprechende Arbeitszuteilung an die Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen habe, um tatsächlich 20 Werktagsüberstunden leisten zu können, sei daher rechtswidrig und widerspreche dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.

Gemäß § 61 Abs. 1 TGO 1966 sei die Gemeinde zu einer planmäßigen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und zu einer pfleglichen und wirtschaftliche Vermögensverwaltung verpflichtet. Es entspreche daher dem Grundsatz der Sparsamkeit, wenn der Bürgermeister als Leiter des Gemeindeamtes bemüht sei, Überstunden abzubauen bzw. zu vermeiden.

Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen, welche auch den Kollegialorganen der Erstbeschwerdeführerin vorgelegen seien, insbesondere der Stellungnahme des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1998 (siehe oben unter B 4.4.) sowie der an die BH mit Schreiben vom 28. September 1998 übermittelten Unterlagen, sei davon auszugehen, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keine Überstunden mehr anfielen und sohin auch nicht hätten angeordnet werden dürfen. Die Bewilligung eines Überstundenpauschales wäre daher nicht mehr gerechtfertigt. Seit der Dienstzuweisung der Zweitbeschwerdeführerin an die Abt. VI und der gleichzeitigen Dienstzuweisung der Vertragsbediensteten S., welche ebenfalls vollbeschäftigt sei, sowie der Neuzuweisung von zwei Bediensteten (an die Abt. I im Ausmaß von 1,5 Arbeitkräften) fielen dort im Wesentlichen keine Überstunden mehr an. Aus der nunmehr ein halbes Jahr vorliegenden Praxis könne ersehen werden, dass an einem derartigen Ausmaß an Überstunden bei der bisherigen Verwendung der Zweitbeschwerdeführerin kein Bedarf bestehe. Ebenso bestehe an ihrem neuen Arbeitsplatz kein Bedarf an der Leistung von Überstunden, da die bisherige Mitarbeiterin, an deren Stelle die Zweitbeschwerdeführerin getreten sei, nur zu 50 % beschäftigt gewesen sei.

Nach der Zustellverfügung erging dieser Bescheid u.a. an die Stadtgemeinde, vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter zu Handen des obangeführten Rechtsanwaltes sowie an den Bürgermeister.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende unter Zl. 99/12/0166 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 - GBG 1970 und Dienstzweigeordnung (DVOGBG 1970)

1.1. Das GBG 1970, LGBl. Nr. 9 (WV), gilt nach seinem § 1 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 für alle Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.

1.2.1. Eine von vier Untergliederungen der Gemeindebeamten sind nach § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. (Stammfassung) die Beamten der allgemeinen Verwaltung.

1.2.2. Nach § 2 Abs. 2 GBG 1970 (Stammfassung) sind die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung in eine der folgenden Verwendungsgruppen (VGr) einzuordnen, darunter nach lit. c in die VGr. C die Dienstzweige des Fachdienstes.

1.2.3. Gemäß § 2 Abs. 6 GBG 1970 (Stammfassung) ist unter einem Dienstzweig die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Ausbildungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer VGr werden durch Verordnung der LReg bestimmt.

1.2.4. § 6 regelt die "Besonderen Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse" (Überschrift in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993). Nach seinem Abs. 1 (Stammfassung) werden die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung - durch Verordnung der LReg bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 9 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme.

1.2.5. Unter anderem gestützt auf § 2 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 GBG 1970 hat die LReg mit Verordnung vom 6. März 1970 zur Durchführung des GBG 1970 (DVOGBG. 1970), LGBl. Nr. 26, in der Anlage 1 "Gemeindedienstzweigeordnung" die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen bestimmt (§ 2 DVOGBG 1970) sowie in deren jeweiligen Abschnitten I die allgemeinen Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppen und Dienstzweige und in ihren jeweiligen Abschnitten II die (besonderen) Anstellungserfordernisse für einzelne Dienstzweige festgelegt.

In Teil A "Beamte der allgemeinen Verwaltung" sieht die Gemeindedienstzweigeordnung im Abschnitt II der Untergliederung "Dienstposten der Verwendungsgruppe C" u.a. unter Nr. 14 den Dienstzweig "Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)" vor. Für die in der VGr C eingereihten Dienstzweige gelten folgende Anstellungserfordernisse:

"Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren."

Für den Dienstzweig Nr. 14 ist nach dem Abschnitt II für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I vorgeschrieben.

Für alle anderen Dienstzweige (mit Ausnahme des DZw Nr. 15 "Wirtschaftsdienst"), die der VGr C zugeordnet sind, werden im Abschnitt II jeweils andere, an die Stelle des Abschnittes I tretende Anstellungserfordernisse festgelegt.

1.3. Gemäß § 8 GBG 1970 (Stammfassung) erfolgt die Anstellung als Beamter durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind.

Nach § 11 ("Ernennungsdekret") GBG 1970 (in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993) ist über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret auszustellen, das zu enthalten hat:

"1. den Hinweis auf den Beschluss des für die Entscheidung zuständigen Organes der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes;

2. den Tag des Wirksamwerdens der Anstellung, der sonstigen Ernennung oder der Reaktivierung;

  1. 3. den Amtstitel;
  2. 4. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse, die Gehaltsstufe und den nächsten Vorrückungstermin;
  3. 5. den Vorrückungsstichtag und
  4. 6. allfällige Nebengebühren und Dienstzulagen."

    Die hier angesprochenen "sonstigen Ernennungen" sind im GBG 1970 nicht geregelt.

1.4. Im 3. Abschnitt "Pflichten der Beamten" (§§ 18 bis 28 GBG 1970) enthält der 1. Unterabschnitt (Zwischenüberschrift eingefügt durch LGBl. Nr. 19/1998) "Allgemeine Bestimmungen" (§§ 18 bis 23 leg. cit.); im 3. Unterabschnitt wird die "Dienstzeit" in den §§ 24 - 24m näher geregelt.

1.4.1. § 19 GBG 1970, LGBl. Nr. 9, lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung:

"Geschäftskreis, Versetzung

(1) Jeder Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten."

1.4.2. § 24h GBG 1970 regelt näher die "Überstunden".

Gemäß § 24h Abs. 1 Satz 1 GBG 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998 hat der Beamte auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgesehenen Stunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).

Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung (in der obgenannten Fassung) sind die Überstunden je nach Anordnung nach lit. a in einem bestimmten Verhältnis in Freizeit auszugleichen oder nach lit. b nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

1.5. Im 4. Abschnitt (§§ 29 ff GBG 1970) werden die "Rechte der Beamten" geregelt.

1.5.1. Nach § 29 Abs. 1 lit. a GBG 1970 (Stammfassung) erwirbt der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch auf das Diensteinkommen, auf Nebengebühren, auf Ruhegenuss und auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen.

1.5.2. Gemäß § 30 Abs. 1 GBG 1970 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 85/1993 gelten für die Besoldungs- und Pensionsansprüche der Beamten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß (siehe dazu näher I. 2.).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1999) fällt die Erlassung von Verordnungen aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften von bestimmten Ausnahmen abgesehen (Kompetenz der LReg) in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

1.6. Gemäß § 92 Abs. 1 GBG 1970 (Stammfassung) entscheidet in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, der Gemeinderat. Soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen (siehe dazu näher I. 3 und I. 4).

Die nach diesem Gesetz von den Gemeinden (und Gemeindeverbänden) zu besorgenden Aufgaben sind - von einer im Beschwerdefall unerheblichen Ausnahme abgesehen - solche des eigenen Wirkungsbereiches (§ 92 Abs. 2 GBG 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993).

2. Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 - LBG 1998 und das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956 (GehG/Tirol))

2.1. Die aus der Sicht des Beschwerdefalles erheblichen Bestimmungen des § 15 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Fassung der 24. GehG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972) finden auf das Dienstverhältnis von Landesbeamten und nach der Verweisnorm des § 30 Abs. 1 GBG 1970 mangels einer abweichenden Regelung auch für die dem GBG 1970 unterliegenden Gemeindebeamten mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Abweichung sinngemäß Anwendung, weil sie von der "Rezeptionsbestimmung" des § 2 lit. c Z. 1 LBG 1998, LGBl. Nr. 65 (WV), die das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978, betrifft, umfasst sind. Im Folgenden werden die als Landesrecht geltenden Bestimmungen als GehG/Tirol bezeichnet.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 2 GehG/Tirol (in der im Beschwerdefall übernommenen maßgebenden Fassung der 24. GehG-Novelle) können bestimmte Nebengebühren (dazu zählen u.a. gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Überstundenvergütung nach § 16 GehG/Tirol sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 leg. cit.) pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

§ 15 Abs. 3 GehG/Tirol sieht allgemein vor, dass das Pauschale den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein hat und legt für die verschiedenen pauschalierungsfähigen Nebengebühren weitere Grundsätze (Bemessung in Form eines Prozentsatz einer näher bestimmten Bemessungsgrundlage oder in einem Schilling (jetzt: Euro)betrag) fest.

§ 15 Abs. 5 und 6 GehG/Tirol (in der Fassung der 24. GehG-Novelle) lauten:

"(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."

3. Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO 1966)

Im Beschwerdefall ist (nach dem Zeitpunkt der Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide) die TGO 1966, LGBl. Nr. 4, anzuwenden. Die nachfolgenden Gesetzesstellen ohne Angabe einer Fundstelle beziehen sich auf die Stammfassung.

3.1. Im 2. Hauptstück (§§ 17 bis 54 TGO 1966) werden die "Gemeindeorgane" geregelt.

Organe der Gemeinde sind nach § 17 TGO 1966 der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, die für erwerbswirtschaftliche Unternehmen bestellten Ausschüsse und der Bürgermeister. In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Stadtrat.

3.1.1. Gemäß § 26 TGO 1966 ist der Gemeinderat zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

3.1.1.1. Nach § 27 Abs. 1 TGO 1966 kann der Gemeinderat zur Arbeitsvereinfachung Angelegenheiten, die nicht einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen oder nicht durch Gesetz ausdrücklich ihm zur Beschlussfassung zugewiesen sind, fallweise oder auf Widerruf dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen.

3.1.1.2. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist zur Entlastung des Gemeinderates berufen, und zwar soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat, zur Vorbereitung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, sowie zur Beschlussfassung in den ihm vom Gemeinderat übertragenen Angelegenheiten (§ 37 Abs. 1 TGO 1966).

3.1.1.3. Die Mitglieder der Kollegialorgane (§ 40) und der Bürgermeister (§ 41 Abs. 3 TGO 1966) sind für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 1 TGO 1966 ist der Bürgermeister zur Leitung der gesamten Gemeindeverwaltung berufen.

Nach § 41 Abs. 2 leg. cit. obliegt ihm im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde außer dem Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand (Stadtrat) die verantwortliche Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeorgane und die verantwortliche Vollziehung aller die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung regelnden gesetzlichen Vorschriften.

3.1.2.1 Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung der Bescheide in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig. Über Berufungen hat der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die letztinstanzlichen Entscheidungen haben eine Belehrung über die Bestimmung des § 112 Abs. 1 und 2 (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus (§ 46 TGO 1966 in der Fassung LGBl. Nr. 8/1973)

3.1.2.2. Nach § 50 TGO 1966 ("Gemeindeamt (Stadtamt)") stehen das Gemeindeamt (Stadtamt) als allgemeine Dienststelle der Gemeinde und die ihm angegliederten Dienststellen unter der Leitung des Bürgermeisters. Ihm steht, unbeschadet der in anderen Gesetzen begründeten Zuständigkeit, das "Anweisungsrecht" und die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Gemeinde zu.

3.1.2.3. § 51 TGO 1966 lautet (auszugsweise):

"Gemeindebedienstete

§ 51

(1) Die Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Gemeindebeamten werden durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt. Im Rahmen dieser Vorschriften und der folgenden Einschränkungen bleibt es der Gemeinde überlassen, Beamte zu bestellen.

...

(3) Für alle Beamtenstellen haben die Gemeinden einen Dienstpostenplan aufzustellen. Er ist an die Genehmigung der Landesregierung gebunden. Ohne Zustimmung der Landesregierung darf die Gemeinde vom genehmigten Dienstpostenplan nicht abgehen. Der Dienstpostenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes der Gemeinde."

3.1.2.4. Gemäß § 52 TGO 1966 ("Dienstrecht") richten sich die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts. Die der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse hat der Gemeinderat auszuüben; er kann sie jedoch unter den Voraussetzungen des § 27 dem Gemeindevorstand (Stadtrat) oder einem für ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen bestellten Ausschuss übertragen.

3.1.2.5. Nach Abs. 1 des § 54 GBG 1966 ("Vertretung der Gemeinde nach außen") wird die Gemeinde nach außen durch den Bürgermeister vertreten.

3.1.2.6. In Fällen der Verhinderung des Bürgermeisters haben ihn die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder (Stadträte) in der Reihenfolge ihres Lebensalters zu vertreten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 leg. cit.)

3.1.2.7. Der mit "Vollzugsbeschränkung" überschriebene § 45 TGO 1966 lautet:

"(1) Die Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der besonderen Ausschüsse, die deren Wirkungskreis überschreiten, gegen ein Gesetz verstoßen oder offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen, ist dem Bürgermeister untersagt.

(2) Liegen nach Ansicht des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines besonderen Ausschusses Bedenken dieser Art vor, so hat er die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Liegen seiner Ansicht nach gegen einen Beschluss des Gemeinderates Bedenken dieser Art vor, so hat der Bürgermeister den Gemeinderat darauf aufmerksam zu machen und, wenn dieser auf seinem Beschluss beharrt, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über die Zulässigkeit der Vollziehung einzuholen.

Die Bezirkshauptmannschaft hat die Zustimmung zu versagen, wenn die Vollziehung des Beschlusses Gesetze verletzt, überörtliche Interessen gefährdet oder der sparsamen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung widerspricht."

3.2. Das 4. Hauptstück der TGO 1966 (§§ 61 ff) regelt die "Gemeindewirtschaft".

Nach § 61 Abs. 2 TGO 1966 ist die Gemeinde zu einer planmäßigen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und zu einer pfleglichen und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für die Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen durch die Gemeinde.

3.3. Im 5. Hauptstück "Aufgaben der Gemeindeaufsicht; Aufsichtsbehörden" werden die angegebenen Aufgaben (in den §§ 108 bis 119 TGO 1966) näher geregelt, darunter in den §§ 112 die Vorstellung, 113 die Aufhebung von Bescheiden sowie in § 116 die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse. Die Aufsichtsmittel nach den §§ 112 und 113 stehen der LReg, die nach § 116 den Aufsichtsbehörden (das sind nach § 108 Abs. 2 in erster Instanz die BH und in zweiter Instanz die LReg) zu.

4. Geschäftsordnung des Gemeinderates 1988 - GO/GR 1988 § 14 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 bzw. der Beschlüsse des Stadtrates vom 8. Juni 1998 und des Gemeinderates vom 24. Juni 1998 geltenden, auf den Beschluss des Gemeinderates vom 22. Juni 1988 beruhenden Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Kufstein - im Folgenden GO/GR 1988 - , die sich u.a. auf die §§ 27 und 52 TGO 1966 stützt, lautet:

"§ 14

Beschlussrechte des Stadtrates

(1) Dem Stadtrat überträgt der Gemeinderat die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht nach der TGO 1966 oder anderen Gesetzen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen oder sonst dem Gemeinderat ausdrücklich durch Bundes- oder Landesvorschrift bzw. durch Gemeinderatsbeschluss (Vollzugsanweisung zum Haushaltsplan) zur Beschlussfassung zugewiesen sind, mit Ausnahme der dem Verwaltungsausschuss für das Wirtschaftsunternehmen 'Stadtwerke Kufstein' zur Beschlussfassung zugewiesenen Angelegenheiten."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

A) Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß § 19 Abs. 3 GBG 1970 auf Nichtversetzung auf einen anderen Dienstposten, wenn keine Dienstesrücksichten vorliegen, in ihrem Recht gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. auf Gewährleistung des unveränderten Diensteinkommens bei Versetzungen und in ihrem Recht auf Auszahlung einer ihr vom Dienstgeber zuerkannten pauschalierten Überstundenvergütung als wohlerworbenen Bestandteil ihres Diensteinkommens, außerdem in ihrem Recht auf Auszahlung einer pauschalierten Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 3 GehG/Tirol verletzt.

2.1. In Ausführung des Beschwerdepunktes macht die Zweitbeschwerdeführerin zunächst im Ergebnis geltend, die belangte Behörde hätte in Erledigung ihrer Vorstellung berücksichtigen müssen, dass der auf Gemeindeebene eingeschrittene Stadtrat für den von ihm erlassenen Bescheid vom 11. Oktober 1999 unzuständig gewesen sei. Zwar habe der Gemeinderat unbestritten (u.a.) nach § 27 in Verbindung mit § 52 TGO 1966 seine Zuständigkeit zur Ausübung der Dienstgeberbefugnisse an den Stadtrat übertragen. Der Beschluss des Stadtrates vom 8. Juni 1998, der die sie betreffenden "Personalmaßnahmen" (Versetzung und Reduzierung ihrer pauschalen Überstundenvergütung) enthalten habe, sei jedoch auf Grund des Vorbehaltes des Bürgermeisters gemäß § 45 Abs. 2 TGO 1966 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Damit sei die Zuständigkeit für diese Maßnahmen an den Gemeinderat übergegangen. Das in der Folge auf Grund des Beharrungsbeschlusses des Gemeinderates nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 ausgelöste Verfahren sei wegen der beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 (= erstangefochtener Bescheid) anhängigen Beschwerde noch nicht endgültig abgeschlossen.

Außerdem sei ihre Versetzung von einer unzuständigen Behörde verfügt worden. Für die mit Weisung vom 2. Juni 1998 vom Stadtamtsdirektor für den Bürgermeister verfügte Personalmaßnahme sei keiner der beiden Organwalter zuständig. Sowohl bei einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 als auch nach Abs. 3 GBG 1970 handle es sich um eine Angelegenheit, die in Ausübung der der Gemeinde als Dienstgeber zustehenden Befugnisse zu regeln sei. Dafür sei aber im Beschwerdefall wegen der erfolgten Zuständigkeitsübertragung (§ 27 in Verbindung mit § 52 TGO 1966) der Stadtrat, nicht aber der Bürgermeister oder der Stadtamtsdirektor zuständig.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

2.2.1. In Bezug auf die Gemeindebeamten (das sind die in § 1 Abs. 1 GBG 1970 genannten Bediensteten) - nur diese Gruppe von Gemeindebediensteten ist aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung, so dass in der Folge nur auf sie (nicht aber auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten) eingegangen wird - ist die Ausübung der Diensthoheit (unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen - siehe dazu Art. 118 Abs. 3 Z. 2 B-VG), verstanden als die Summe aller Dienstgeberbefugnisse, zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat geteilt.

Aus § 50 TGO 1970 ist abzuleiten, dass (grundsätzlich) dem Bürgermeister die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes und sonstiger Dienststellen zukommt, die neben dem (hier nicht relevanten) Einsatz sachlicher auch den Einsatz der personellen Mittel zur Wahrnehmung aller von der Gemeinde (in welchem Wirkungsbereich auch immer) zu besorgenden Aufgaben umfasst (arg.:

Leitung über die in dieser Bestimmung genannten Dienststellen; Weisungsrecht und Dienstaufsicht). Dieser Teil der Diensthoheit bezieht sich bei den Gemeindebeamten auf alle Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, die in Weisungsform getroffen werden können. Behördliche Befugnisse, wie die Erlassung von Bescheiden und/oder Verordnungen, fallen nicht unter die Leitung des inneren Dienstes. Sie gehören zu demjenigen Teil der Diensthoheit, der auf Grund des § 52 TGO 1966 bzw. des § 92 Abs. 1 GBG 1970 dem Gemeinderat zukommt.

Abweichungen von dieser grundsätzlichen Aufteilung (also die Begründung der Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane als des Bürgermeisters zur (unmittelbaren) Erteilung dienstlicher Weisungen an Gemeindebeamte bzw. die Einräumung von Bescheidund/oder Verordnungskompetenzen in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an andere Organe als den Gemeinderat) bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Dies ist der Sinn der in den "Generalklauseln" des § 50 TGO 1966 bzw. § 92 Abs. 1 GBG 1970 jeweils enthaltenen Verweisungen auf abweichende gesetzliche Regelungen.

Vereinzelte Regelungen, die dieser grundsätzlichen Abgrenzung entsprechende Kompetenzzuweisungen punktuell vornehmen (wie z. B. die Anordnungsbefugnis des Bürgermeisters für Überstunden in § 24h Abs. 1 GBG 1970 oder die grundsätzliche Ermächtigung des Gemeinderates nach § 30 Abs. 2 leg. cit. zur Erlassung besoldungsrechtlicher Verordnungen), sind Ausdruck dieses Regelungsgedankens und Folge von (späteren) Novellierungen.

Festzuhalten ist, dass § 92 Abs. 1 GBG 1970 den Gemeinderat ermächtigt, die ihm zukommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Beschlussfassung dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zu übertragen (vgl. auch § 27 Abs. 1 TGO 1966). Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der mP Gebrauch gemacht (vgl. § 14 Abs. 1 der GO des Gemeinderates 1988 - oben unter I. 4).

2.2.2. Da die gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin getroffenen Personalmaßnahmen vom 28. Mai bzw. vom 2. Juni 1998 (siehe dazu oben in der Sachverhaltsdarstellung A 3.2. und 3.4.), die dem Bürgermeister zuzurechnen sind, Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 darstellen, die in Weisungsform vorzunehmen sind, sie auch in dieser Form ergingen (siehe dazu näher unten unter II. A 3.2.) und weder im GBG 1970 noch in der TGO 1966 Abweichendes zur Zuständigkeit bestimmt ist, war - im Sinn der Ausführungen zu § 50 TGO 1966 (siehe oben unter II. A 2.2.1.) - zu ihrer Anordnung der Bürgermeister zuständig. Der dies bestreitende Einwand der Zweitbeschwerdeführerin trifft daher nicht zu.

Hingegen war vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage der Stadtrat zu der von der Zweitbeschwerdeführerin begehrten bescheidmäßigen Erledigung ihrer Anträge vom 7. Dezember 1998 (siehe dazu oben in der Sachverhaltsdarstellung unter A 6.1.) zuständig, weil es sich dabei um dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, die dieser an den Stadtrat delegiert hat.

Der Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, es sei wegen der nach § 45 Abs. 2 TGO 1966 erfolgten Vorlage des Beschlusses des Stadtrates vom 8. Juni 1998 an den Gemeinderat und des folgenden Verfahrens dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Anträge vom 7. Dezember 1998 begründet worden, trifft nicht zu. Dieses Verfahren nach § 45 TGO 1966, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, betrifft nämlich eine andere Angelegenheit (Gesetzmäßigkeit des neuen Pauschalierungsbeschlusses des Stadtrates vom 8. Juni 1998) als das mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, in dem über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin vom 7. Dezember 1998 ("Feststellung" im Zusammenhang mit der Versetzung; Feststellung, ob auf Grund einer vergangenen Rechtsgestaltung für den strittigen Zeitraum ein Überstundenpauschale besteht) abgesprochen wurde. Die Befassung des Gemeinderates nach § 45 TGO 1966 begründete daher nicht dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin; für deren Erledigung war vielmehr der Stadtrat zuständig.

3.1. Was die Versetzung (Spruchpunkt 1.) des zweitangefochtenen Bescheides) betrifft, macht die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde stehe mit ihrer Auffassung, es liege keine Versetzung vor, im Gegensatz zur Auffassung anderer Organe der Stadtgemeinde (Hinweis auf die Bewertung der Personalmaßnahme als Versetzung im Schreiben des Bürgermeisters vom 29. Mai 1998 = A 4.3. oder vom 31. Juli 1998 = A 6. in der Sachverhaltsdarstellung).

Es liege sehr wohl eine Versetzung vor, weshalb ihr ein Recht auf Sachentscheidung zugestanden sei, für das die belangte Behörde den Weg durch Aufhebung der in diesem Spruchpunkt erfolgten Zurückweisung hätte freimachen müssen. Sie habe § 19 GBG 1970 einen unrichtigen Inhalt unterstellt. Zwar habe sich die Behörde ausführlich mit § 19 Abs. 1 GBG 1970 beschäftigt, nicht jedoch mit der Frage, ob im Beschwerdefall eine Versetzung vorliege oder nicht. Die Versetzung werde als Zuweisung auf einen anderen Dienstposten definiert; nach § 8 GBG 1970 erfolge die Anstellung als Beamter durch die Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aus Anlass ihrer letzten Beförderung zur Beamtin der VGr C, DKl V, auf den von ihr bis zur strittigen Personalmaßnahme innegehabten Dienstposten in der "Hauptverwaltung I" ernannt gewesen. Versetzung im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG 1970 bedeute die Zuweisung eines Beamten zur dauernden Dienstleistung von seinem bisherigen Dienstposten auf einen anderen, was im Beschwerdefall ganz offensichtlich geschehen sei, werde ihr Dienstposten im Besonderen Teil des Dienstpostenplanes 2000 (Stadtamt) doch bei der Sport- und Umweltschutzabteilung (und nicht mehr wie bisher bei der Hauptverwaltung) ausgewiesen. Mangels einer Definition des Gesetzesbegriffes "Versetzung" sei auf die §§ 38 und 40 Abs. 2 BDG 1979 zurückzugreifen; von einer Gleichwertigkeit ihrer aktuellen Verwendung mit der früheren könne keine Rede sein (untergeordnete Tätigkeit; kein Anordnungsrecht). In der Sache werde allerdings nach Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides keine Versetzung verfügt werden können, sei eine solche doch nur aus Dienstesrücksichten (§ 19 Abs. 3 GBG 1970) zulässig, die im gesamten bisherigen Verfahren (vom Dienstgeber) nicht geltend gemacht worden sei; außerdem sei bei ihr eine wesentliche Minderung ihres Diensteinkommens eingetreten.

3.2. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

3.2.1. Der Inhalt des vor allem strittigen, in § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht näher definierten Begriffs der Versetzung setzt eine Auslegung der in dieser Bestimmung geregelten unterschiedlichen Personalmaßnahmen voraus, die auch weitere damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen des GBG 1970 zu berücksichtigen hat.

3.2.1.1. Aus § 19 Abs. 1 GBG 1970 geht zunächst hervor, dass der Gemeindebeamte zu einer Verwendung, die außerhalb der Verpflichtung auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges liegt, unter Berücksichtigung seiner Eignung nur vorübergehend herangezogen werden kann. Damit wird eine Verbindung mit der sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründenden Ernennung (Anstellung) nach § 8 GBG 1970 bzw. den in der Folge stattgefundenen sonstigen Ernennungen hergestellt. Unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 6 GBG 1970 und weiterer Bestimmungen (insbesondere besoldungsrechtlicher Art) ergibt sich nämlich aus der Anstellung (§ 8 leg. cit.), dass der durch Ernennung einem Beamten der allgemeinen Verwaltung (nur dieser Fall ist für die vorliegende Beschwerde relevant) verliehene Dienstposten durch drei "Kernelemente" bestimmt wird, die für seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bestimmend sind, nämlich durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und den Dienstzweig.

Die Anstellung (die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründende Ernennung) hat durch Bescheid zu erfolgen. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts im GBG 1970 fehlt, ergibt sich dies hinreichend aus § 11 leg. cit., der offenkundig vom Bescheidcharakter der Anstellung ausgeht, wie er für das gesamte sonstige öffentlich-rechtliche Dienstrecht kennzeichnend ist. Dies gilt gleichermaßen für die in § 11 GBG 1970 erwähnten, ihrem Inhalt nach nicht näher umschriebenen "sonstigen Ernennungen". Dazu gehören alle Personalmaßnahmen, die eines (oder mehrere) dieser drei "Kernelemente" abändern (siehe dazu die zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen der NÖ. Gemeindebedienstetenordnung 1976 (NÖ.GBDO 1976) ergangenen hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254, sowie vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090 = Slg. NF Nr. 13.554/A). Diese "sonstigen Ernennungen" (im Dienstverhältnis) sind insbesondere die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig (derselben Verwendungsgruppe) sowie die Beförderung (im Regelfall Ernennung zum Beamten der nächst höheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe). Dazu zählt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weiters die in § 11 GBG 1970 eigens genannte "Reaktivierung", mit der die in § 44 GBG 1970 geregelte Wiederverwendung eines bis dahin im zeitlichen Ruhestand stehenden Beamten im Aktivdienst (Dienststand) gemeint ist, weil auch diese mit der "Wiederverleihung" eines Dienstpostens (mit den drei Kernelementen) verbunden ist.

Da Ernennungen durch Bescheid vorzunehmen sind und eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsbestimmung fehlt, fallen sie nach der TGO 1966 (siehe dazu näher oben unter II A. 2.2.1.) in die Zuständigkeit des Gemeinderats, im Fall der Delegierung (wie im Beschwerdefall) in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes (Stadtrates).

3.2.1.2. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die beiden in § 19 Abs. 4 GBG 1970 angesprochenen Personalmaßnahmen Fälle der sonstigen Ernennung (im Dienstverhältnis) ansprechen, nämlich die Überstellung in einen anderen Dienstzweig (wie sich im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 GBG 1970 ergibt, ist damit die Verwendung im Geschäftskreis eines anderen Dienstzweiges auf Dauer gemeint; zur Qualifikation einer solchen Maßnahme nach dem als Kärntner Landesgesetz geltenden § 67 DP idF vor der Novelle 1969 siehe das hg. Erkenntnis vom 17. September 1954, Zl. 1356/52 = Slg. NF Nr. 3490/A) sowie den Sonderfall der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe.

3.2.1.3. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszusammenhanges ist die Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Abs. 4 dieser Bestimmung gesondert geregelten Fällen der Ernennung) als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse (die hier allerdings keine Rolle spielt) zu verstehen (zur Maßgeblichkeit der Identität des Dienstzweiges für den in § 18 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtbeamtengesetzes 1970 (IGBG 1970) ähnlich geregelten Versetzungsbegriff siehe das hg Erkenntnis vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088).

3.2.2. Für die Beantwortung der Frage, in welcher Rechtsform Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 zu verfügen sind und wer dafür zuständig ist, ist Folgendes maßgebend:

3.2.2.1. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen sogenannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung wie z. B. in § 67 der Dienstpragmatik 1914 (DP) in der Fassung der DP-Novelle 1969, nach dem Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen in Bescheidform und nur mehr "schlichte" Verwendungsänderung in Weisungsform zu verfügen waren, was in der Folge vom BDG 1979 im Wesentlichen übernommen wurde, getroffen hat (vgl. dazu insbesondere folgende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 2125/1951, 3436/1958, 4737 und 4738/1964, 5946/1969 und 6450/1971 sowie die hg. Entscheidungen vom 25. September 1953, Zl. 1306/51 = Slg NF Nr. 3114/A, vom 22. Februar 1962, Zl. 916/59, vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0022, vom 15. Dezember 1993, Zlen. 93/12/0100, 93/12/0185, vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0126 (jeweils zur Wiener Dienstordnung in verschiedenen Fassungen); vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0147, vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/12/0132, (zur NÖ DPL 1972), vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090 = Slg. NF Nr. 13.554/A, vom 15. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254 (zur NÖ.GBDO 1976); vom 24. Oktober 1979, Zl. 1687/78 (zum IGBG 1970), vom 21. November 2001, Zlen 95/12/0058, 95/12/0358 (zum O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 1956 - OöStGBG 1956)).

3.2.2.2. § 19 Abs. 3 GBG 1970 regelt Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. In der als abschließend anzusehenden Regelung - damit scheidet die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachte Heranziehung der §§ 38 und 40 BDG 1979 zur Auslegung des § 19 Abs. 3 GBG 1970 aus - wird weder ausdrücklich noch zweifelsfrei erschließbar eine Verpflichtung statuiert, diese Personalmaßnahme in Form eines Bescheides vorzunehmen. Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 sind durch Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II A.2.2.1.)

3.2.3. Was die Frage des Rechtsschutzes von Gemeindebeamten gegen ihre Versetzung betrifft, gilt Folgendes:

Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind nur aus "Dienstesrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (so das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 OöStGBG 1956; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 1. März 1973, Zl. 1878/72, in dem - unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67 - die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer in Form einer Weisung verfügten Versetzung nach der NÖ. Dienstpragmatik bejaht wurde, sowie VfSlg. 5224/1966, in dem im Ergebnis die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides betreffend eine nach § 67 DP in der Fassung vor der DP-Novelle 1969 in Weisungsform verfügten Versetzung bejaht und die Versetzungsgründe unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundatzes geprüft wurden).

3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aber der von der Zweitbeschwerdeführerin gestellte erste Antrag (Ausfertigung eines Bescheides betreffend Versetzung von der Abt. I in die Abt. VI) in Verbindung mit seiner Begründung mehrdeutig.

Einerseits konnte er a) dahingehend verstanden werden, dieses Verlangen auf Ausfertigung eines Bescheides gründe sich auf die Auffassung, dass die dem Bürgermeister zuzurechnende Personalmaßnahme (vom 28. Mai bzw. 2. Juni 1998) in Wahrheit mit einer Änderung des Dienstzweiges verbunden gewesen sei, die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GBG 1970 mit Bescheid des Stadtrates zu verfügen gewesen wäre (vgl. dazu näher 3.2.4.1.).

Zum andern lässt er aber b) auch die Deutung zu, die Zweitbeschwerdeführerin strebe damit eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit ihrer (zutreffend) in Form einer Weisung ergangenen Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 an (vg. dazu näher 3.2.4.2.). Indiz für diese zweite mögliche Deutung sind ihre mehrfachen Ausführungen, es sei bisher nicht das Vorliegen von Dienstesrücksichten (im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1966) geprüft worden.

Vor der Zurückweisung (bzw. deren Bestätigung) hätte daher die Behörde klären müssen, worauf der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich abzielte (entweder auf a) oder

b) oder sowohl auf a) als auch b)). Die folgenden Ausführungen gelten jeweils für den (zu ermittelnden) Inhalt des ersten Antrags der Zweitbeschwerdeführerin.

3.2.4.1. Sollte der Antrag (nur oder auch) im Sinn von a) zu verstehen sein (so der Stadtrat und die belangte Behörde, die allerdings den Antrag ausschließlich in diesem Sinn verstanden haben), gilt Folgendes:

Für die Beurteilung der Identität des Dienstzweiges des alten und des neuen Dienstpostens genügt nicht deren bloße Bezeichnung; entscheidend sind vielmehr die Gleichartigkeit der Anstellungserfordernisse als auch die allgemeinen Obliegenheiten des Dienstzweiges. Für die Beurteilung der letzteren ist der überwiegende Inhalt der Tätigkeiten maßgebend, die von den Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen sind (vgl. dazu das zum IGBG 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088).

Die belangte Behörde ist in dieser Beziehung erkennbar von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und hat in der Begründung die hiefür erforderlichen Feststellungen in einer nicht zu beanstandenden Weise getroffen. Die im Vorstellungsverfahren von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte detaillierte Beschreibung ihres alten Arbeitsplatzes verkennt den rechtserheblichen Zusammenhang mit den typischen einem Dienstzweig (hier: der Verwendungsgruppe C) zuzuordnenden Tätigkeiten. Zu den für die Zuordnung zu einem Dienstzweig maßgebenden Kriterien zählen weder das Sozialprestige eines Arbeitsplatzes (hier: Tätigkeit im Vorzimmer des Bürgermeisters und unmittelbare Unterstellung unter den Stadtamtsdirektor als Abteilungsvorstand) noch die Laufbahnerwartungen oder die Funktion (wie z. B. bestimmte Zeichnungsbefugnisse).

Sollte daher der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin nur oder auch in dem hier dargelegten Sinn zu verstehen sein, träfe die Auffassung der Behörden zu, es liege im Beschwerdefall eine Identität des Dienstzweiges vor, weil sowohl die Tätigkeit in der Abt. I als auch in der Abt. VI des Stadtamtes demselben Dienstzweig angehören. Ein Antrag mit diesem Inhalt wäre abzuweisen.

3.2.4.2. Sollte der Antrag (nur oder auch) im Sinn von b) zu verstehen sein, gilt Folgendes:

Zweck eines derartigen Feststellungsantrages ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist bzw. nicht in dieser Rechtsform vorgenommen wurde, nachträglich rechtliche Klarheit (für die Zukunft) zu schaffen, ob die Beamtin durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde (wie bereits oben unter II. A.3.2.3. ausgeführt wurde).

Die belangte Behörde hat (in dieser Hinsicht) die Auffassung des Stadtsenats gleichfalls mit der Begründung bestätigt, dass wegen der Zurechnung beider Tätigkeiten zum selben Dienstzweig eine Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 nicht vorliegt. Damit geht sie aber davon aus, dass ein "anderer Dienstposten" im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 und damit eine Versetzung nur im Fall des Dienstzweigwechsels vorliegt, obwohl dieser Fall in § 19 Abs. 4 Satz 1 GBG 1970 gesondert geregelt ist. Im Übrigen geht auch aus der Bestimmung des § 2 Abs. 6 leg. cit. hervor, dass einem Dienstzweig mehrere Dienstposten zugeordnet sein können.

Damit ist die belangte Behörde aber von einem unrichtigen Verständnis des Begriffes der Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 ausgegangen. Richtigerweise ist unter einem Dienstposten im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 1 leg. cit. der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen. Die Zuweisung an eine andere Abteilung (ohne Änderung der Verwendungsgruppe und des Dienstzweiges des betroffenen Beamten), wie sie im Beschwerdefall erfolgte, ist daher eine "Versetzung" im Sinn des § 19 Abs. 3 GBG 1970 (für deren Verfügung der Bürgermeister zuständig war und die im Beschwerdefall mit einer ihm zurechenbaren Weisung verfügt wurde).

Sofern der erste Antrag der Zweitbeschwerdeführerin nur oder auch im Sinn von b) zu verstehen ist, wäre die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit verfehlt. Vielmehr wäre die Behörde in diesem Fall gehalten, auf die für eine Feststellungsentscheidung nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 relevanten Umstände (insbesondere was das Vorliegen von Dienstesrücksichten betrifft, die für die getroffene Personalmaßnahme sprechen) näher einzugehen. Zum Begriff "Dienstesrücksichten" wird auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, sowie auf das ebenfalls zu einer ähnlichen Rechtslage nach § 19 Abs. 3 O.ö. StGBG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, hingewiesen, das Ausführungen zur Bedeutung des Nichteintritts der "Minderung der Bezüge" im Falle der Versetzung (keine Verhinderung der Versetzung in diesem Fall, jedoch Einräumung eines besoldungsrechtlichen Wahrungsanspruches, soweit dies den Dienstbezug betrifft, was allerdings im Beschwerdefall keine Rolle spielt - siehe dazu unten unter 4.2.5.) enthält.

4.1. Zur (pauschalierten) Überstundenvergütung (Spruchpunkte 2.) und 3.) des zweitangefochtenen Bescheides) bringt die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die von der belangten Behörde für die Bestätigung der Auffassung des Bescheides des Stadtrates angeführte (zum Teil von dieser übernommene) Begründung (bloß befristete Gewährung eines Überstundenpauschales durch den Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 für die Dauer eines Jahres; keine Bescheidqualität des Schreibens vom 20. Juni 1997 (= A. 2.2. in der Sachverhaltsdarstellung) und daher auch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch) führe bei ihrem Zutreffen dazu, dass keine Änderung ihrer (bisherigen) Rechtsstellung (unveränderte "Gewährung" einer pauschalierten Überstundenvergütung seit 1. November 1983 auf Grund der dem zugrundeliegenden Beschlusslage) eingetreten sei. Die Bestätigung der Feststellung der Nichtgebührlichkeit der (pauschalierten) Überstundenvergütung im Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Stadtsenates sei daher rechtlich unhaltbar, was sich auch auf den Spruchpunkt 3.) auswirke.

Aus der Regelung des Wirksamkeitsbeginns einer Neubemessung in § 15 Abs. 6 GehG/Tirol ergebe sich, dass alle Änderungen einer einmal gewährten pauschalierten Nebengebühr der Bescheidform bedürften. Auch sie sei der Auffassung und habe stets darauf hingewiesen, dass die Erledigung vom 20. Juni 1997 kein Bescheid sei, zumal auch ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans (Stadtrat) fehle. Eine bescheidmäßige Änderung der (bis dahin unbefristet) gewährten Überstundenvergütung, dass sie ab dem Jahr 1997 nur mehr befristet gewährt werde, sei niemals erfolgt.

Davon sei auch offensichtlich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 8. Juni 1998 ausgegangen, weil er mit Wirkung vom 1. Juli 1998 die gewährte Überstundenvergütung mit 20 Überstunden pro Monat auf die Dauer eines Jahres neu festgesetzt habe. Einer Herabsetzung hätte es nicht bedurft, wenn die pauschalierte Überstundenvergütung nur bis "30. Juli 1998"gewährt worden wäre. Auch über diesen Beschluss sei ihr auf Grund des Vorbehalts des Bürgermeisters (und das Verfahrens nach § 45 Abs. 3 TGO 1966) kein Bescheid zugestellt worden. Bis zur Erlassung eines entsprechenden Bescheides sei ihr daher die pauschalierte Überstundenvergütung unverändert weiter zu bezahlen.

Es hätte daher richtigerweise festgestellt werden müssen, dass ihr eine pauschalierte Überstundenvergütung in der bisherigen seit 1. November 1983 gewährten Höhe (42 Stunden) gebühre, jedenfalls aber für den Zeitraum ab dem 1. August 1998 bis zur Zustellung eines entsprechenden Bescheides nach § 15 Abs. 3 (auf dem Boden dieser Auffassung wohl: Abs. 6) GehG/Tirol.

Die Feststellung in Spruchpunkt 3.), dass die mit Stadtratsbeschluss festgesetzte Überstundenvergütung durch Fristablauf erloschen sei, sei ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten, weil eine derartige Befristung nie erfolgt sei und vor allem kein dem Gesetz entsprechender Bescheid ergangen sei. Im Übrigen sei der in der Mitteilung vom 20. Juni 1997 zitierte Inhalt des § 15 Abs. 6 GehG/Tirol falsch, weil dort eine Befristung nicht vorgesehen sei.

Der Zweitbeschwerdeführerin hätte, wäre sie in der Privatwirtschaft tätig, auf Grund der seit 1971 erfolgten Gewährung der pauschalierten Überstundenvergütung einen vom Dienstgeber nicht mehr zu entziehenden Anspruch auf diesen wohlerworbenen Gehaltsbestandteil erworben. Auch im Bereich des öffentlichen Rechts sei der Gedanke der Schonung wohlerworbener Rechte zu berücksichtigen (wird näher ausgeführt). Wenn der öffentlich-rechtliche Dienstgeber eine pauschalierte Nebengebühr durch einen langen Zeitraum gewähre und noch dazu die entsprechenden Mitteilungen keinen Hinweis auf die Widerruflichkeit enthielten, sei diese zu einem Gehaltsbestandteil geworden, der der Beamtin auch im Fall der Änderung ihrer Verwendung bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr genommen werden könne.

4.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

4.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der auf die Überstundenpauschalierung beziehende zweite und dritte Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 7. Dezember 1998 (siehe die Sachverhaltsdarstellung unter A. 6.1.) auf die Zeit ab 1. August 1998 beziehen. Sie macht damit im Ergebnis geltend, ihr gebühre auch ab diesem Zeitpunkt auf Grund des nach wie vor geltenden Beschlusses des Stadtrates vom 10. November 1983 ein Überstundenpauschale im Ausmaß von 42 Überstunden, weil dessen späterer Beschluss vom 2. Juni 1997 weder eine Befristung der Überstundenpauschalierung vorgenommen habe, noch ihr gegenüber in Bescheidform umgesetzt und in der Folge auch kein Bescheid erlassen worden sei, mit dem nach § 15 Abs. 6 Satz 2 GehG/Tirol ab 1. August 1998 ihr Überstundenpauschale mit Null neu bemessen worden wäre. Die angefochtenen Spruchpunkte stellten auch einen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar.

4.2.2. Vorab ist prüfen, ob dem für den Bürgermeister gezeichneten, nicht als Bescheid bezeichnetem Schreiben vom 20. Juni 1997 (Bekanntgabe des Inhaltes des Beschlusses des Stadtsenates vom 2. Juni 1997; siehe dazu A 2.2. in der Sachverhaltsdarstellung) Bescheidqualität zukommt oder nicht und welchen Inhalt er hat.

4.2.2.1. Das Schreiben nennt als entscheidendes Organ den Stadtrat, dem die Erledigung zuzurechnen ist. Die Fertigungsklausel "Für den Bürgermeister" (Unterschrift eines Organwalters) bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Bürgermeister (bzw. der für ihn handelnde Organwalter) in dieser Angelegenheit die ihm gemäß § 41 Abs. 2 TGO 1966 zustehende Aufgabe der verantwortlichen Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeorgane wahrgenommen hat, wozu auch die Ausfertigung der Erledigung (einschließlich der Intimierung von Bescheiden) gehört.

Der Stadtrat ist im Beschwerdefall (auf Grund der Delegierung durch den Gemeinderat) auch für die Beschlussfassung betreffend die Überstundenpauschalierung im Beschwerdefall zuständig gewesen, weil eine Pauschalierung der Überstunden im Einzelfall, ungeachtet des Umstandes, dass der Beamte kein Recht darauf hat, für den Fall, dass die Dienstbehörde davon Gebrauch machen will, in Bescheidform zu ergehen hat und dies für die Zuständigkeitsverteilung relevant ist (vgl. oben unter II. A 2.2.). Das Erfordernis der Regelung in Bescheidform ergibt sich zum einen aus den sich aus der Pauschalierung ergebenden Ansprüchen des Beamten (Auszahlung einer monatlichen Nebengebühr im Ausmaß von 11/12 im Voraus nach § 15 Abs. 4 iVm Abs. 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Fortzahlung bei bestimmten Verhinderungsfällen nach § 15 Abs. 5 leg. cit.; so auch Willi, Das Nebengebührenrecht der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes in Behördenpraxis und Rechtsprechung, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 268), zum anderen aus einem Rückschluss aus § 15 Abs. 6 GehG/Tirol.

Der der Auffassung der belangten Behörde folgende Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, das Schreiben vom 20. Juni 1997 könne schon mangels eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorganes nicht als Bescheid gewertet werden, trifft daher nicht zu.

4.2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Für die Beurteilung als Bescheid sind jedenfalls die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Legt man diesen Maßstab an, ist das (den Beschluss des Stadtrates vom 2. Juni 1997 wiedergebende) Schreiben vom 20. Juni 1997 seinem Inhalt nach als Intimation eines Bescheides zu werten. Zum einen hält es im Ergebnis die bisherige Regelung (Stadtratsbeschluss vom 8. November 1983; siehe dazu A 2.1. in der Sachverhaltsdarstellung), der zweifellos Bescheidcharakter zukam, weil sie die bisher "gewährte" Überstundenpauschalierung erhöhte, in Bezug auf das Ausmaß des Überstundenpauschales (42 Werktagsüberstunden) unverändert aufrecht. Zum anderen wird aber das Pauschale - abweichend von der bisherigen Regelung - für die Dauer eines Jahres befristet und die jährliche Neufestsetzung ausgesprochen. Die Zitierung des § 15 Abs. 6 GehG/Tirol, der im Übrigen keine ausdrückliche Befristungsregelung enthält, sie freilich auch nicht ausdrücklich ausschließt, ist im Beschwerdefall bei vernünftiger Gesamtwürdigung als Zitierung einer Rechtsgrundlage für die vorgenommene Befristung (und nicht als bloßer Hinweis auf die Rechtslage) zu verstehen. Die folgende Betonung der absoluten Obergrenze des mit 42 Überstunden festgelegten Pauschales und der Hinweis auf die Voraussetzungen einer Neufestsetzung (wann auch immer) deuten unmissverständlich darauf hin, zukünftig Veränderungen (in Richtung einer Reduktion) vorzunehmen und spätestens aus Anlass der jährlichen Neufestsetzung die Erforderlichkeit des Ausmaßes des Überstundenpauschales jeweils zu überprüfen. Der Verwendung von Höflichkeitsfloskeln sowie der Nichtbezeichnung als Bescheid und dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kommt daher im Beschwerdefall keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

4.2.3. Ist aber das Schreiben vom 20. Juni 1997 seinem Inhalt nach als Intimation ein dem Stadtrat zuzurechnender Bescheid zu werten, mit der das Überstundenpauschale zwar im bisherigen Umfang (42 Überstunden pro Monat), jedoch in Abänderung der bisherigen Regelung ab 1. Juli 1997 für die Dauer eines Jahres befristet neu festgesetzt wurde, ist die Pauschalierung mit Ablauf des 30. Juni 1998 durch Zeitablauf erloschen, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG/Tirol bedurfte (in diesem Sinn auch Willi, aaO, Seite 304). Ob dieser Intimationsbescheid dem Gesetz entsprach, ist wegen seiner (während seiner Wirksamkeit gegebenen) Rechtskraft nicht zu prüfen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin auf § 15 Abs. 6 Satz 2 GehG/Tirol gestützte Schlussfolgerung (Rechtswidrigkeit des Spruchabschnittes 2.) und 3.) des zweitangefochtenen Bescheides, weil ihr das am 1. August 1998 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 10. November 1983 nach wie vor unbefristet gebührende Überstundenpauschale im Ausmaß von 42 Überstunden ohne Rücksicht auf deren Leistung mangels einer herabsetzenden Neubemessung im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG/Tirol weiterhin zustehe) geht daher ins Leere.

Die Zweitbeschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde auch ein, dass ihr über den Beschluss des Stadtrates vom 8. Juni 1998 (Festsetzung eines Überstundenpauschales im Ausmaß von 20 Wochenstunden) auf Grund des Verfahrens nach § 45 TGO 1966 niemals ein Bescheid zugestellt worden sei. Nach diesem Vorbringen können die Spruchpunkte 2.) und 3.) des zweitangefochtenen Bescheides (im Wesentlichen kein Anspruch auf pauschalierte Überstundenvergütung ab 1. August 1998) auch nicht in ein für die Dauer der Geltung dieser "Neupauschalierung" bestehendes "Recht" der Zweitbeschwerdeführerin auf monatliche Vorauszahlung eines Überstundenpauschales in der Höhe von 20 Überstunden eingreifen.

4.2.4. Die Berufung auf wohlerworbene Rechte (hier: Anspruch auf "Weitergewährung" der Überstunden wegen deren langjähriger "Gewährung") führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtliche Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0147 = Slg. NF Nr. 14.745/A). Sind - wie oben dargelegt - die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit (allenfalls) gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden.

4.2.5. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung ihres zweiten und dritten Antrages vom 7. Dezember 1998 richtete, unbegründet.

Dies gilt auch dann, wenn man grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihrer Versetzung (29. Mai oder 2. Juni 1998) einen sich auch auf Nebengebühren beziehenden Wahrungsanspruch nach § 19 Abs. 3 GBG 1970 bejahte (was hier ungeprüft bleiben kann): denn wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Befristung der sich aus der Überstundenpauschalierung ergebenden Ansprüche der Zweitbeschwerdeführerin (bis 30. Juni 1998) stünde ihr auch aus dem Titel eines allfälligen Wahrungsanspruches (nach § 19 Abs. 3 GBG 1970) kein über den 1. Juli 1998 hinausreichender Anspruch zu.

5. Aus diesen Gründen ist daher der zweitangefochtene Bescheid, soweit er die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt 1.) des Bescheides des Stadtrates vom 11. Oktober 1999 (Zurückweisung eines Antrages auf Ausfertigung eines Bescheides "betreffend die Versetzung") abgewiesen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

B) Zum erstangefochtenen Bescheid

1. Als Beschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde die Stadtgemeinde Kufstein, vertreten durch den Gemeinderat, genannt (im Folgenden kurz Erstbeschwerdeführerin). Der für die Stadtgemeinde einschreitende Beschwerdevertreter beruft sich auf die ihm durch einen Beschluss des Gemeinderates erteilte Vollmacht, der in dieser Sitzung auch beschlossen hat, gegen den erstangefochtenen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger aufsichtsbehördlicher Verwaltungsakte, im speziellen Fall im Recht auf Nichtversagung der Zustimmung zur Vollziehung eines Beschlusses des Gemeinderates mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 TGO, verletzt, außerdem in ihrem Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde.

2. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie im Wesentlichen alle jene Argumente vor, die sie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Jänner 1999 vorgebracht hat.

3.1. Die namens der Stadtgemeinde erhobene Beschwerde wurde nicht vom Bürgermeister, sondern durch deren Gemeinderat eingebracht. Festzuhalten ist, dass die im Instanzenzug angerufene belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid ein Verfahren nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 abgeschlossen und keine Entscheidung nach § 116 TGO 1966 getroffen hat.

3.2. Vorab ist daher zu klären, ob diese Beschwerde der Stadtgemeinde zugerechnet werden kann.

3.2.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (beginnend mit dem zu einem Sozialversicherungsträger ergangenen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Zl. 2671/78 = Slg. NF Nr. 10.147/A; für den Bereich von Gemeinden siehe z.B. die hg. Erkenntnisse 11. Juni 1981, Zl. 684/80 = Slg. NF Nr. 10.479/A, vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0082, vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0191, vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033, vom 25. April 2002, Zl. 2001/05/1082, vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0005, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der im Beschwerdefall maßgebende § 54 Abs. 1 TGO 1966 sieht eine derartige unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters vor. Die mangels einer ausdrücklichen Regelung unter die subsidiäre generelle Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Beschlussfassung über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (zur daraus abgeleiteten Zuständigkeit für die Beschlussfassung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof siehe den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1995, B 2798/94 = Slg. 14.063) betrifft daher nur das Innenverhältnis; eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters ergibt sich daraus nicht. Das Fehlen einer Beschlussfassung des Gemeinderates als bloße Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften ist daher für den Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde einbringt. Im Beschwerdefall liegt aber gleichsam der "umgekehrte" Fall vor (Vorliegen eines Beschlusses des Gemeinderates; keine Einbringung der Beschwerde durch ein nach der TGO 1966 ausdrücklich zur Vertretung nach außen berufenes Organ) vor.

3.2.2. Von dieser grundlegenden Abgrenzung zwischen Außen- und Innenverhältnis Abweichendes ergibt sich auch nicht für den Fall eines Verfahrens nach § 45 Abs. 3 TGO 1966, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde. Absehen davon, dass der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass in diesem Fall die Gemeinde - abweichend von § 26 TGO 1966 - durch den Gemeinderat vertreten wird, lässt sich dies auch nicht bloß aus der einem Verfahren nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 zugrundeliegenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat ableiten. Ein solcher Interessenskonflikt führt allenfalls dazu, dass der Bürgermeister in diesem Fall verhindert ist, die Gemeinde bei der Einbringung einer Verwaltungsgerichthof-Beschwerde zu vertreten (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 20. Jänner 2000, Zl. 99/06/0170, zur Salzburger Gemeindeordnung 1994, in dem der Gerichtshof zwar unter Hinweis auf sein zur TGO 1966 ergangenes Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0173, bejaht hat, dass auch die Befangenheit des Bürgermeisters einen Fall seiner Verhinderung darstellt, im konkreten Beschwerdefall jedoch das Vorliegen solcher Gründe trotz unterschiedlicher Auffassung des Bürgermeisters und anderer Gemeindeorgane verneinte), was zu seiner Vertretung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TGO 1966 zu führen hätte. Ob eine Verhinderung des Bürgermeisters im Beschwerdefall zu bejahen ist, kann auf sich beruhen, weil die Beschwerde der Stadtgemeinde auch nicht von einem in diesem Fall nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TGO 1966 zur Vertretung der Gemeinde berufenen Organwalter, sondern von dem sich auf die Vertretungsfunktion berufenen Gemeinderat (dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt) eingebracht wurde.

3.2.3.Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat nicht berechtigt war, die Stadtgemeinde bei der Einbringung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu vertreten; im Beschwerdefall ist auch kein sonstiges Organ (sonstiger Organwalter), das (der) nach der TGO 1966 zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufen ist, tätig geworden. Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht der Stadtgemeinde zuzurechnen.

Da sie ausdrücklich namens der Stadtgemeinde erhoben wurde, war nicht zu prüfen, ob das Verfahren nach § 45 Abs. 3 TGO 1966 ein speziell geregeltes, sich auf die Gemeinde beziehendes aufsichtbehördliches Verfahren ist und in welchem Verhältnis es in diesem Fall zu den anderen aufsichtsbehördlichen Verfahren (insbesondere § 112 und § 116 TGO 1966) steht oder ob nicht ein Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Gemeindeorganen nach dem Muster des Art. 126a B-VG ("Interorgankonflikt") mit deren allfälliger (Formal)Parteistellung im Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsbehörden, aber mangels einer ausdrücklichen Regelung nach Art 131 Abs. 2 B-VG ohne Amtsbeschwerdebefugnis beim Verwaltungsgerichtshof vorliegt (unklar Schumacher-Cornet, Tiroler Gemeindeordnung 19662, Erläuterungen zu § 45 leg. cit. auf Seite 56 f, der ausdrücklich dem Gemeinderat die Berufung gegen eine bescheidförmig auszusprechende Versagung der Zustimmung zur Vollziehung durch die BH und in weiterer Folge der Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einräumt, andererseits in den Erläuterungen zu § 116 TGO 1966 auf Seite 125 f diese Bestimmung als "Gegenstück" zu § 45 ansieht).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

C. Kostenentscheidung

1. Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer Personenmehrheit auferlegt werden kann (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 8. September 1998, Zl. 96/03/0266, mwN) war der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem unter Zl. 99/12/0166 protokollierten Verfahren abzuweisen.

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz in dem unter Zl. 2000/12/0141 protokollierten Verfahren (zweitangefochtener Bescheid) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandpauschalierungsverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die in der Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 19. November 2002

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