6. Wirkung der Eintragung.
§ 28.
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
Schlagworte
Vertrauensgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025544
alte Dokumentnummer
N2195511207S
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